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Bei Geldern des Betreuten, die dieser für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt (i.d.R. in den nächsten 3 Monaten), hat der Betreuer für eine verzinsliche Geldanlage zu sorgen (§ 1806 BGB). Hierbei muss er nach den allgemeinen Betreuerpflichten auf die Wünsche des Betreuten Rücksicht nehmen (§ 1901 Abs. 2 BGB.)
 
Bei Geldern des Betreuten, die dieser für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt (i.d.R. in den nächsten 3 Monaten), hat der Betreuer für eine verzinsliche Geldanlage zu sorgen (§ 1806 BGB). Hierbei muss er nach den allgemeinen Betreuerpflichten auf die Wünsche des Betreuten Rücksicht nehmen (§ 1901 Abs. 2 BGB.)
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==Die Geldanlage hat mündelsicher zu erfolgen==
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==Die Geldanlage hat [[mündelsicher]] zu erfolgen==
    
Soweit der Betreuer Geld anzulegen hat, muss dies grundsätzlich [[mündelsicher]] erfolgen. Mündelsicherheit bedeutet zum einen, dass die Geldanlage davor geschützt ist, dass durch Insolvenz des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt (sog. subjektive Mündelsicherheit). Dazu gehören die meisten Banken in Deutschland einem Einlagensicherungsfond an.  
 
Soweit der Betreuer Geld anzulegen hat, muss dies grundsätzlich [[mündelsicher]] erfolgen. Mündelsicherheit bedeutet zum einen, dass die Geldanlage davor geschützt ist, dass durch Insolvenz des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt (sog. subjektive Mündelsicherheit). Dazu gehören die meisten Banken in Deutschland einem Einlagensicherungsfond an.  
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