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Durch das am 1. Juli 2019 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze  wurde ein seit 28 Jahren bestehender, im Einzelfall misslicher Zustand, der Ausschluss bestimmter betreuter Personen vom aktiven und passiven Wahlrecht, beendet. Auch der Wahlausschluss von nach § 63 StGB forensisch untergebrachten Straftätern hat durch das gleiche Gesetz sein Ende gefunden.
 
Durch das am 1. Juli 2019 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze  wurde ein seit 28 Jahren bestehender, im Einzelfall misslicher Zustand, der Ausschluss bestimmter betreuter Personen vom aktiven und passiven Wahlrecht, beendet. Auch der Wahlausschluss von nach § 63 StGB forensisch untergebrachten Straftätern hat durch das gleiche Gesetz sein Ende gefunden.
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Mit dem am 1.1.1992 in Kraft getretenen Betreuungsgesetz  war zwar die Entmündigung abgeschafft worden. Diese hatte als Auswirkung ebenso zum Wahlausschluss geführt wie die Anordnung einer (Zwangs-) Gebrechlichkeitspflegschaft. Anders als noch im 2. Diskussionsteilentwurf empfahl der Regierungsentwurf zum BtG keine vollständige Streichung des Wahlausschlusses, sondern eine Beschränkung auf die Fälle der „Total-Betreuung“, also des Aufgabenkreises „alle Angelegenheiten“.  Begründet wurde dies mit dem hohen Stellenwert des Wahlrechtes in einer Demokratie .
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Mit dem am 1.1.1992 in Kraft getretenen [[Betreuungsgesetz]] war zwar die Entmündigung abgeschafft worden. Diese hatte als Auswirkung ebenso zum Wahlausschluss geführt wie die Anordnung einer (Zwangs-) Gebrechlichkeitspflegschaft. Anders als noch im 2. Diskussionsteilentwurf empfahl der Regierungsentwurf zum BtG keine vollständige Streichung des Wahlausschlusses, sondern eine Beschränkung auf die Fälle der „Total-Betreuung“, also des Aufgabenkreises „alle Angelegenheiten“.  Begründet wurde dies mit dem hohen Stellenwert des Wahlrechtes in einer Demokratie .
    
Im deutschen Wahlrecht fanden sich bislang 3 Ausschlussgründe. In allen Bestimmungen (Wahlgesetze des Bundes und der Länder incl. Kommunalwahlgesetze) fanden sich die ersten beiden Ausschlussgründe:
 
Im deutschen Wahlrecht fanden sich bislang 3 Ausschlussgründe. In allen Bestimmungen (Wahlgesetze des Bundes und der Länder incl. Kommunalwahlgesetze) fanden sich die ersten beiden Ausschlussgründe:
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Siehe hierzu in der Wikipedia den Beitrag [[wikipedia:de:Wahlrechtsausschluss|Wahlrechtsausschluss]].
 
Siehe hierzu in der Wikipedia den Beitrag [[wikipedia:de:Wahlrechtsausschluss|Wahlrechtsausschluss]].
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===Ausschlussgrund Betreuerbestellung===
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===Ausschlussgrund [[Betreuerbestellung]]===
    
Der Ausschlussgrund [[Betreuerbestellung]] betraf nur Personen, bei denen eine endgültige, jedoch keine [[vorläufiger Betreuer|vorläufige Betreuung]] mit dem [[Aufgabenkreis#Alle_Angelegenheiten|Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“]] angeordnet war. Nicht angeordnet sein musste die [[Postkontrolle|Post- und Telefonkontrolle]] nach § 1896 Abs. 4 BGB sowie der [[Aufgabenkreis]] [[Sterilisation]] nach {{Zitat de §|1905|bgb}} BGB.
 
Der Ausschlussgrund [[Betreuerbestellung]] betraf nur Personen, bei denen eine endgültige, jedoch keine [[vorläufiger Betreuer|vorläufige Betreuung]] mit dem [[Aufgabenkreis#Alle_Angelegenheiten|Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“]] angeordnet war. Nicht angeordnet sein musste die [[Postkontrolle|Post- und Telefonkontrolle]] nach § 1896 Abs. 4 BGB sowie der [[Aufgabenkreis]] [[Sterilisation]] nach {{Zitat de §|1905|bgb}} BGB.
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