Die Rechtswirksamkeit des Vorschlags hängt weder von der Wahrung einer bestimmten Form ab noch setzt sie [[Geschäftsfähigkeit]] oder einen besonderen Grad von Einsichtsfähigkeit voraus (BayObLG FamRZ 1999, 53). Es genügt, wenn der Betroffene seinen Wunsch mit natürlichem Willen ernsthaft geäußert hat (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 117). Auch früher geäußerte Wünsche, z.B. in einer [[Betreuungsverfügung]], sollen erfüllt werden, es sei denn, die betroffene Person hält erkennbar nicht mehr an ihnen fest (BayObLG BtPrax 2000, 260). | Die Rechtswirksamkeit des Vorschlags hängt weder von der Wahrung einer bestimmten Form ab noch setzt sie [[Geschäftsfähigkeit]] oder einen besonderen Grad von Einsichtsfähigkeit voraus (BayObLG FamRZ 1999, 53). Es genügt, wenn der Betroffene seinen Wunsch mit natürlichem Willen ernsthaft geäußert hat (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 117). Auch früher geäußerte Wünsche, z.B. in einer [[Betreuungsverfügung]], sollen erfüllt werden, es sei denn, die betroffene Person hält erkennbar nicht mehr an ihnen fest (BayObLG BtPrax 2000, 260). |