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Die gemäß § 68b Abs. 1 Satz 4 FGG vorzunehmende Untersuchung erfordert einen persönlichen Kontakt zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen und darf nur in einem zeitlich geringen Abstand vor der Erstattung liegen; eine Begutachtung allein nach Lage der Akte genügt nicht. Bei der Vorbereitung und Abfassung des Gutachtens ist der Sachverständige befugt, Hilfskräfte hinzuzuziehen, wenn er für ihre Tätigkeit die Verantwortung übernimmt.
 
Die gemäß § 68b Abs. 1 Satz 4 FGG vorzunehmende Untersuchung erfordert einen persönlichen Kontakt zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen und darf nur in einem zeitlich geringen Abstand vor der Erstattung liegen; eine Begutachtung allein nach Lage der Akte genügt nicht. Bei der Vorbereitung und Abfassung des Gutachtens ist der Sachverständige befugt, Hilfskräfte hinzuzuziehen, wenn er für ihre Tätigkeit die Verantwortung übernimmt.
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 12.09.2000, 1 W 6183/00''', BtPrax 2001, 42 = KGR 2001, 12 = FamRZ 2001, 311 = MDR 2001, 335
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 12.09.2000, 1 W 6183/00''', BtPrax 2001, 42 = KGR 2001, 12 = FamRZ 2001, 311 = MDR 2001, 335 = R&P 2001 153:
    
# Die Entscheidung, im Betreuungsverfahren ein Gutachten darüber einzuholen, ob der Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet, ist für den damit nicht einverstandenen Betroffenen mit der Beschwerde anfechtbar.
 
# Die Entscheidung, im Betreuungsverfahren ein Gutachten darüber einzuholen, ob der Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet, ist für den damit nicht einverstandenen Betroffenen mit der Beschwerde anfechtbar.
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Wird ein Betroffener zur Vorbereitung eines Gutachtens untergebracht und geht das Landgericht davon aus, dass die vorgeschriebene Anhörung eines Sachverständigen erfolgt ist, so muss es begründen, wie es zu dieser Feststellung gekommen ist, wenn die Akten keinen Hinweis auf die Anhörung eines Sachverständigen enthalten.
 
Wird ein Betroffener zur Vorbereitung eines Gutachtens untergebracht und geht das Landgericht davon aus, dass die vorgeschriebene Anhörung eines Sachverständigen erfolgt ist, so muss es begründen, wie es zu dieser Feststellung gekommen ist, wenn die Akten keinen Hinweis auf die Anhörung eines Sachverständigen enthalten.
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'''BayObLG, Beschluss vom 25.07.2001, 3 Z BR 102/01''', NJWE-FER 2001, 323 = FamRZ 2002, 419
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'''BayObLG, Beschluss vom 25.07.2001, 3 Z BR 102/01''', NJWE-FER 2001, 323 = FamRZ 2002, 419 = R&P 2001, 154:
    
Die Anordnung, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zur Untersuchung vorgeführt wird, ist auch dann nicht anfechtbar, wenn der Betroffene aufgrund der Anordnung mehrere Tage im Bezirkskrankenhaus untergebracht wird.
 
Die Anordnung, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zur Untersuchung vorgeführt wird, ist auch dann nicht anfechtbar, wenn der Betroffene aufgrund der Anordnung mehrere Tage im Bezirkskrankenhaus untergebracht wird.

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