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An dem Gespräch sollen folgende Personen teilnehmen (§ 1863 Abs. 2 BGB):
 
An dem Gespräch sollen folgende Personen teilnehmen (§ 1863 Abs. 2 BGB):
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- der [[Rechtspfleger]] des Betreuungsgerichts
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# der [[Rechtspfleger]] des Betreuungsgerichts (§ 3 Rechtspflegergesetz)
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- der Betreute
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# der Betreute
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- der ehrenamtliche Betreuer.
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# der ehrenamtliche Betreuer.
    
Ob weitere Personen teilnehmen dürfen, ergibt sich nicht aus der o.g. Bestimmung. Im Sinne von § 170 GVG dürfte aber eine weitere Vertrauensperson auf Wunsch des Betreuten teilnehmen dürfen.
 
Ob weitere Personen teilnehmen dürfen, ergibt sich nicht aus der o.g. Bestimmung. Im Sinne von § 170 GVG dürfte aber eine weitere Vertrauensperson auf Wunsch des Betreuten teilnehmen dürfen.