Anfangsgespräch: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 9: | Zeile 9: | ||
An dem Gespräch sollen folgende Personen teilnehmen (§ 1863 Abs. 2 BGB): | An dem Gespräch sollen folgende Personen teilnehmen (§ 1863 Abs. 2 BGB): | ||
− | + | # der [[Rechtspfleger]] des Betreuungsgerichts (§ 3 Rechtspflegergesetz) | |
− | + | # der Betreute | |
− | + | # der ehrenamtliche Betreuer. | |
Ob weitere Personen teilnehmen dürfen, ergibt sich nicht aus der o.g. Bestimmung. Im Sinne von § 170 GVG dürfte aber eine weitere Vertrauensperson auf Wunsch des Betreuten teilnehmen dürfen. | Ob weitere Personen teilnehmen dürfen, ergibt sich nicht aus der o.g. Bestimmung. Im Sinne von § 170 GVG dürfte aber eine weitere Vertrauensperson auf Wunsch des Betreuten teilnehmen dürfen. |
Version vom 14. Februar 2024, 17:35 Uhr
Achtung: Die Seite entspricht der Rechtslage ab 1.1.23.
Allgemeines
Seit 1.1.23 ist zu Beginn der Betreuung seitens des Betreuers ein Anfangsbericht zu erstellen (§ 1863 Abs. 1 BGB).
Für ehrenamtliche Betreuer aus dem familiären Umfeld (entsprechend § 1816 Abs. 3 BGB) soll stattdessen ein Anfangsgespräch geführt werden.
Teilnehmer
An dem Gespräch sollen folgende Personen teilnehmen (§ 1863 Abs. 2 BGB):
- der Rechtspfleger des Betreuungsgerichts (§ 3 Rechtspflegergesetz)
- der Betreute
- der ehrenamtliche Betreuer.
Ob weitere Personen teilnehmen dürfen, ergibt sich nicht aus der o.g. Bestimmung. Im Sinne von § 170 GVG dürfte aber eine weitere Vertrauensperson auf Wunsch des Betreuten teilnehmen dürfen.
Inhalt des Anfangsgesprächs
- persönliche Situation des Betreuten,
- Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6 (Rehabilitationsgebot)
- Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.
Eine Protokollierung durch den Rechtspfleger dürfte üblich sein.