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==Pflicht zur Geldanlage==
 
==Pflicht zur Geldanlage==
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Die Pflicht zur Geldanlage gilt für alle Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]], egal ob ehrenamtlich oder beruflich, egal ob befreit oder nicht befreit. Auch Vormünder Minderjähriger und Pfleger (mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge) sind davon betroffen (§§ 1798 Abs. 2, 1813 BGB). Anzulegen ist danach Geld, welches nicht als Verfügungsgeld bereit zu halten ist (§ 1839 BGB). Das betrifft üblicherweise die Ausgaben der nächsten Monate. Wobei auch hierfür der bargeldlose Zahlungsverkehr (Girokonto) zu bevorzugen ist (§ 1840 BGB).
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Die Pflicht zur Geldanlage gilt für alle Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]], egal ob ehrenamtlich oder beruflich, egal ob befreit oder nicht befreit. Auch Vormünder Minderjähriger und Pfleger (mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge) sind davon betroffen (§§ 1798 Abs. 2, 1813 BGB). Anzulegen ist danach Geld, welches nicht als Verfügungsgeld bereit zu halten ist (§ 1839 BGB). Das betrifft üblicherweise die Ausgaben der nächsten Monate. Wobei auch hierfür der bargeldlose Zahlungsverkehr ([[Girokonto]]) zu bevorzugen ist (§ 1840 BGB).
    
Für Betreuer gilt nach § 1838 Abs. 2 BGB, dass die nachfolgenden Bestimmungen, insbes. die hier in Frage stehenden §§ 1841, 1842 BGB dann als [[Wunscherfüllung|Wunsch des Betreuten]] - und vom Betreuer zu beachten sind, wenn ersterer dem zugestimmt hat oder keine Meinung dazu mehr bilden kann (mutmaßlicher Wille). Bei ausdrücklich abweichendem Wunsch zur Geldanlage hat der Betreuer dies dem Gericht mitzuteilen.  
 
Für Betreuer gilt nach § 1838 Abs. 2 BGB, dass die nachfolgenden Bestimmungen, insbes. die hier in Frage stehenden §§ 1841, 1842 BGB dann als [[Wunscherfüllung|Wunsch des Betreuten]] - und vom Betreuer zu beachten sind, wenn ersterer dem zugestimmt hat oder keine Meinung dazu mehr bilden kann (mutmaßlicher Wille). Bei ausdrücklich abweichendem Wunsch zur Geldanlage hat der Betreuer dies dem Gericht mitzuteilen.  

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