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==Einschränkungen von Aufgabenkreisen==
 
==Einschränkungen von Aufgabenkreisen==
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Das gleiche, was für die Aufhebung der Betreuung insgesamt gilt, betrifft auch die einzelnen [[Aufgabenkreis]]e des Betreuers. Sofern sich bei der Betreuungsführung herausstellt, dass ein bestimmter Aufgabenkreis nicht (mehr) erforderlich ist, sei es, weil der Betreute hier eigenverantwortlich handeln kann, sei es, dass die Aufgaben tatsächlich nicht stattfinden, ist der Betreuer ebenfalls verpflichtet, die Aufhebung einzelner Aufgabenkreise zu beantragen (({{Zitat-dej|§|1901|bgb}} Abs. 5 BGB).
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Das gleiche, was für die Aufhebung der Betreuung insgesamt gilt, betrifft auch die einzelnen [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]]e des Betreuers. Sofern sich bei der Betreuungsführung herausstellt, dass ein bestimmter Aufgabenbereich nicht (mehr) erforderlich ist, sei es, weil der Betreute hier eigenverantwortlich handeln kann, sei es, dass die Aufgaben tatsächlich nicht stattfinden, ist der Betreuer ebenfalls verpflichtet, die Aufhebung einzelner Aufgabenbereiche anzuregen (§ 1864 Abs. 2 BGB).
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Das Gericht hat dies zu beschließen, falls es zu dem Schluss kommt, dass die Aufgabenkreise tatsächlich nicht (mehr) benötigt werden (({{Zitat-dej|§|1908d|bgb}} Abs. 1 BGB).
      
==Aufhebung von Einwilligungsvorbehalten==
 
==Aufhebung von Einwilligungsvorbehalten==

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