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| | Aufhebung auf Antrag des Betreuten, wenn Betreuung auf eigenen Antrag erfolgte: | | Aufhebung auf Antrag des Betreuten, wenn Betreuung auf eigenen Antrag erfolgte: |
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| − | Ist der Betreuer auf eigenen Antrag des Betreuten bestellt worden z.B. bei einem [[wikipedia:de:Körperbehinderung|Körperbehinderten]] i.S. des ({{Zitat-dej|§|1896|bgb}} Abs. 1 Satz 3 BGB, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähiger]] stellen. Die Verfahrensvorschrift dazu ist § 294 FamFG. Diese sieht keine zwingende Anhörung vor, allerdings ist ein [[Sachverständigengutachten]] anzufertigen, wenn ein solches bei der Betreuerbestellung nicht vorlag. | + | Ist der Betreuer auf eigenen Antrag des Betreuten bestellt worden z.B. bei einem [[wikipedia:de:Körperbehinderung|Körperbehinderten]] i.S. des ({{Zitat-dej|§|1814|bgb}} Abs. 4 Satz 2 BGB, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähiger]] stellen. Die Verfahrensvorschrift dazu ist § 294 FamFG. Diese sieht keine zwingende Anhörung vor, allerdings ist ein [[Sachverständigengutachten]] anzufertigen, wenn ein solches bei der Betreuerbestellung nicht vorlag. |
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| | ===Ausnahme: Betreuerbestellung ist von Amts wegen weiter erforderlich=== | | ===Ausnahme: Betreuerbestellung ist von Amts wegen weiter erforderlich=== |
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| − | Es gilt allerdings im vorgenannten Falle: ist die Krankheit oder Behinderung inzwischen soweit fortgeschritten, dass nun auch eine [[Betreuerbestellung]] ohne eigenen Antrag erfolgen müsste, kann das Gericht den Aufhebungsantrag zurückweisen (({{Zitat-dej|§|1908d|bgb}} Abs. 2 BGB). | + | Es gilt allerdings im vorgenannten Falle: ist die Krankheit oder Behinderung inzwischen soweit fortgeschritten, dass nun auch eine [[Betreuerbestellung]] ohne eigenen Antrag erfolgen müsste, kann das Gericht den Aufhebungsantrag zurückweisen (({{Zitat-dej|§|1871|bgb}} Abs. 2 BGB). |
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| | ==Betreuungsaufhebung, wenn Betreuungsvoraussetzungen wegfallen== | | ==Betreuungsaufhebung, wenn Betreuungsvoraussetzungen wegfallen== |