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| | ==Anspruch auf Aufwendungsersatz== | | ==Anspruch auf Aufwendungsersatz== |
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| − | Der Betreuer braucht die mit der Betreuung verbundenen notwendigen Auslagen nicht aus eigener Tasche zu bezahlen, vielmehr steht ihm insoweit ein [[Aufwendungsersatz|Kostenvorschuss bzw. -ersatz]] zu. Die Regelung findet sich in {{Zitat-dej|§|1835|bgb}} BGB, der auch für Betreuer gilt. | + | Der Betreuer braucht die mit der Betreuung verbundenen notwendigen Auslagen nicht aus eigener Tasche zu bezahlen, vielmehr steht ihm insoweit ein [[Aufwendungsersatz|Kostenvorschuss bzw. -ersatz]] zu. Die Regelung findet sich in {{Zitat-dej|§|1877|bgb}} BGB, der auch für Betreuer gilt. |
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| | ===Was gehört zu den abrechenbaren Aufwendungen? === | | ===Was gehört zu den abrechenbaren Aufwendungen? === |
| | Hierzu zählen insbesondere Kosten wie [[wikipedia:de:Postsendung|Briefporto]], Fotokopierkosten, Telefon- und Telefaxentgelte und [[wikipedia:de:Reisekosten|Fahrtkosten]] zum Besuch des Betreuten oder um auf andere Weise seine Angelegenheiten zu regeln. | | Hierzu zählen insbesondere Kosten wie [[wikipedia:de:Postsendung|Briefporto]], Fotokopierkosten, Telefon- und Telefaxentgelte und [[wikipedia:de:Reisekosten|Fahrtkosten]] zum Besuch des Betreuten oder um auf andere Weise seine Angelegenheiten zu regeln. |
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| − | Wegen der Einzelheiten (z. B. zum Kilometergeld, das in Höhe von 0,30 Euro gezahlt werden kann) sollte sich der Betreuer an den zuständigen [[Rechtspfleger]] beim [[Vormundschaftsgericht]] wenden. Auch [[Betreuungsverein]]e und Behörden geben dazu Auskunft, stellen oft auch Musterantragsformulare zur Verfügung. | + | Wegen der Einzelheiten (z. B. zum Kilometergeld, das in Höhe von 0,42 Euro gezahlt werden kann) sollte sich der Betreuer an den zuständigen [[Rechtspfleger]] beim [[Vormundschaftsgericht]] wenden. Auch [[Betreuungsverein]]e und Behörden geben dazu Auskunft, stellen oft auch Musterantragsformulare zur Verfügung. |
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| − | Die meisten Betreuer entscheiden sich für eine [[Aufwandspauschale|pauschale Aufwandsentschädigung]] von z.Zt. 323 Euro/Jahr (§ 1835a BGB). | + | Die meisten Betreuer entscheiden sich für eine [[Aufwandspauschale|pauschale Aufwandsentschädigung]] von z.Zt. 425 Euro/Jahr (§ 1878 BGB). Für 2024/2025 wird die Summe um einen Inflationszuschlag von je 24 € erhöht. |
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| | Den entsprechenden Geldbetrag kann der Betreuer unmittelbar dem Vermögen des Betreuten entnehmen, wenn der Betreute nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] ist und dem Betreuer die [[Vermögenssorge]] für den Betreuten übertragen ist. Solche Entnahmen sind in der [[Rechnungslegung]] entsprechend kenntlich zu machen. | | Den entsprechenden Geldbetrag kann der Betreuer unmittelbar dem Vermögen des Betreuten entnehmen, wenn der Betreute nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] ist und dem Betreuer die [[Vermögenssorge]] für den Betreuten übertragen ist. Solche Entnahmen sind in der [[Rechnungslegung]] entsprechend kenntlich zu machen. |