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== Aus- und Fortbildung ==
 
== Aus- und Fortbildung ==
 
Informationen zur [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] für Berufsbetreuer erteilen die örtlichen [[Betreuungsbehörde]]n (Stadt oder Landkreis). Auch die Berufsverbände ([[BdB]] und [[VfB]]) geben Infos zu gewünschten Berufsqualifikationen und Hinweise zu Weiterbildungsmöglichkeiten.
 
Informationen zur [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] für Berufsbetreuer erteilen die örtlichen [[Betreuungsbehörde]]n (Stadt oder Landkreis). Auch die Berufsverbände ([[BdB]] und [[VfB]]) geben Infos zu gewünschten Berufsqualifikationen und Hinweise zu Weiterbildungsmöglichkeiten.
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==Rechtsprechung zur Berufsbetreuereigenschaft==
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*[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19990113_1bvr190995.html Beschluss BVerfG vom 13.01.1999 ({{Rspr|1 BvR 1909/95}}): Berufsbetreuung als Nebenberuf; NJW 1999, 1621 = FamRZ 1999, 568 = BtPrax 1999, 70 (mit Anmerkung Lütgens in BdB-Verbandszeitung Nr. 15, S. 29 und Anm. Küsgens in BtPrax 2000, 242)]
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*Vergütungsanspruch setzt wirksame Betreuerbestellung voraus: LG Potsdam FamRZ 2002, 1291
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*Bestellung eines Berufsbetreuers ist nur zulässig, wenn kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht. In den Entscheidungsgründen ist dies darzulegen: BayObLG FamRZ 1999, 1612
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*Vorrang ehrenamtlicher Betreuung (§ 1897 VI) gilt grundsätzlich auch bei Wunsch des Betreuten zugunsten eines Berufsbetreuers (§ 1897 IV). Ausnahme bei persönlicher Bindung an vorgeschlagenen Berufsbetreuer oder wenn Betreuter nicht mittellos ist: Thür. OLG Jena FamRZ 2001, 714 = NJW-RR 2001, 796
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*Ein Berufsbetreuer verliert die den Vergütungsanspruch begründende Eigenschaft nicht dadurch, dass die Anzahl der Betreuungen und die damit verbundene Tätigkeit soweit zurückgehen, dass sie für sich betrachtet die Anerkennung als Berufsbetreuer nicht mehr rechtfertigen könnten: BayObLG BayObLGZ 1997, 243 = FamRZ 1998, 187
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*Erreicht ein vor dem Jahre 1999 bereits tätiger Berufsbetreuer dauerhaft nicht die Betreuungszahl von 11, kann der Vergütungsanspruch für die bestehenden Betreuungen nicht nachträglich durch Feststellung der Nicht-Berufsmäßigkeit entzogen werden: OLG Frankfurt/Main BtPrax 2004, 244 = FGPrax 2004, 287 = FamRZ 2005, 239
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*Ein Berufsbetreuer führt grundsätzlich alle Betreuungen beruflich; keine rückwirkende Aufhebung der Berufsbetreuereigenschaft: BayObLG BtPrax 2000, 34 =Rpfleger 2000, 65 = FamRZ 2000, 1450 =BayObLGZ 1999 Nr. 64 = NJW-RR 2001, 580 = EzFamR aktuell 1999, 397
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*Das Betreuungsrecht schließt nicht aus, daß ein Betreuer neben der Führung von Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung einzelne Betreuungen auch ehrenamtlich übernimmt, insbesondere für Familienangehörige: LG München I FamRZ 1999, 1235 = BtPrax 1999, 248, ähnlich LG Chemnitz  FamRZ 2000, Heft 20, S. II = FamRZ 2001, 313
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*Auch wenn die Regelvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 VBVG nicht erfüllt sind, wird die Betreuung berufsmäßig geführt, wenn die berufliche Qualifikation der Grund für die Übertragung der Betreuung war. Bei Betreuerbestellung vor dem 1.1.99 kann der Berufsbetreuer nachträglich die Feststellung der berufsmäßigen Betreuungsführung beantragen; die diesbezügliche Feststellung ist mit einfacher (unbefristeter) Beschwerde sowie weiterer Beschwerde anfechtbar: OLG Frankfurt/Main FamRZ 2001, 790 = NJW-RR 2001, 794 = FGPrax 2001, 76 = Rpfleger 2001, 300  = MDR 2001, 756; ähnlich LG München I NJWE-FER 1999, 272 = FamRZ 2000, 981; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 1535; AG Northeim BtPrax 1999, 79; BayObLG 3 Z BR 83/98 vom 12.8.98 und 3 ZBR 235/98 vom 9.10.98
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*Bei „Altfällen“ aus der Zeit vor dem 1.1.1999 ist eine nachträgliche Feststellung der Berufsbetreuereigenschaft durch das Vormundschaftsgericht vorzunehmen: LG Dresden FamRZ 2000, 181 m. Anm. Bienwald, anderer Ansicht: OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 556 =Rpfleger 2000, 215 = FGPrax 2000, 62 =BtPrax 2000, 223 sowie OLG Hamm FamRZ 2001, 1398 = OLG-Rp. 2001, 180 und BGH FamRZ 2000, 1569 = BtPrax 2002, 30
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*Dipl.-Verwaltungswirt, der 3 Betreuungen führt, ist nicht alleine hierdurch als Berufsbetreuer anzusehen: LG Darmstadt FamRZ 2000, 1450
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*Berufsbetreuereigenschaft erfordert i.d.R. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VBVG, Ausnahme nur bei geringfügiger Unterschreitung oder wenn der Betreuer gerade wegen seines Berufs ausgewählt wurde: LG Darmstadt FamRZ 2000, 1450
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*Ist die Feststellung, daß der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, bei seiner Bestellung versehentlich unterblieben, kann das Gericht dies nachholen. Diese Feststellung wirkt rückwirkend ab Betreuerbestellung: [[http://lexetius.de/2005,2617 BGH FamRZ 2006, 111 = NJW-RR 2006, 145 = BtMan 2006,50]]; zuvor bereits LG Koblenz JurBüro 2000, 430 (für Nachlasspflegschaft); OLG Frankfurt/Main FamRZ 2003, 1414 = BtPrax 2003, 181 =NJW-RR 2001, 794; BayObLG BtPrax 2000, 34; OLG Hamm FamRZ 2004, 1324
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*1. Lehnt das VormG es ab, nachträglich festzustellen, daß der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist diese Entscheidung mit der einfachen Beschwerde anfechtbar. 2. Erfüllt der Betreuer, der ehrenamtlich bestellt ist, erst im Laufe des Betreuungsverfahrens die Voraussetzungen der Bestellung zum Berufsbetreuer, steht ihm ein Vergütungsanspruch als Berufsbetreuer erst ab dem Zeitpunkt zu, zu dem das Vormundschaftsgericht feststellt, daß die Betreuung berufsmäßig geführt wird. 3. Diese Feststellung kann nicht rückwirkend auf den Tag der Betreuerbestellung getroffen werden. Ob sie rückwirkend zu dem Tag getroffen werden kann, an dem der entsprechende Antrag des Betreuers bei Gericht eingegangen ist, bleibt offen. BayObLG BayObLGZ 2001 Nr.6 = FamRZ 9/2001, II = FGPrax 2001, 79 = BtPrax 2001, 124 = FamRZ 2001, 867 = Rpfleger 2001, 300 = NJW-RR 2001, 580 = NJW-RR 2001, 943
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*Keine rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung; auch dann nicht, wenn ein früherer Antrag wegen der Befürchtung unterlassen wurde, von der Betreuungsbehörde nicht mehr vorgeschlagen zu werden, wenn keine „Probezeit“ abgeleistet wurde: LG Berlin 87 T 682/01 v. 11.2.2002
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*Eine unentgeltliche Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer im Rahmen einer „Erprobungsphase“ für einen angehehenden Berufsbetreuer widerspricht § 1 I VBVG. Fehlerhafter Bestellungsbeschluss kann im Beschwerdeverfahren rückwirkend ab Betreuerbestellung abgeändert werden, wenn der Betreuer von Anbeginn deutlich gemacht hat, nur als Berufsbetreuer bestellt werden zu wollen: LG Hamburg 301 T 218/01 vom 13.7.2001
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*Kein Beschwerderecht des Bezirksrevisors gegen Berufsbetreuerbestellung: OLG Schleswig, MDR 1999, S. 681 = BtPrax 1999, S. 155 = FGPrax 1999, 110 = FamRZ 2000, 1444 = NJWE-FER 1999, 237, ebenso OLG Hamm BtPrax 2000, 265 = FGPrax 2001, 18 = FamRZ 2001, 1482 = JMBl NW 2001, 56; BayObLG FamRZ 2001, 1484 = BtPrax 2001, 204 = Rpfleger 2001, 418; OLG Frankfurt/Main BtPrax 2004, 160 = FamRZ 2004, 1324
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*Kein Beschwerderecht der Betreuungsbehörde gegen Berufsbetreuerbestellung: LG Nürnberg-Fürth, BtPrax 1999, S. 157; LG Arnsberg FamRZ 2000, 1313; OLG Hamm FamRZ 2002, 194 m. Anm. Bienwald
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*Zur Bestellung eines Berufsbetreuers ohne Rechtskenntnisse: LG Arnsberg FamRZ 2000 1313 (m. Anm. Bienwald)
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*Unterlassene Anhörung der Betreuungsbehörde bei der Erstbestellung eines Berufsbetreuers (§ 1897 VII BGB) führt nicht zur Unwirksamkeit der Betreuerbestellung; Formmangel der unterlassenen Anhörung wird durch Gelegenheit der Betreuungsbehörde zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren geheilt: LG Arnsberg, 6 T 342/01 vom 4.7.2001
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*Eine Entlassung des bestellten beruflich tätigen Betreuers nach § 1908b I S. 2 BGB ist dann nicht erforderlich, wenn er die bisher beruflich geführte Betreuung als ehrenamtlicher Betreuer weiterführt: LG Chemnitz  FamRZ 2000, Heft 20, S. II = FamRZ 2001, 313
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*Beschwerde der Staatskasse gegen Ablehnung der Betreuerentlassung ist nur zulässig, wenn Staatskasse einen konkreten Vorschlag für die ehrenamtliche Betreuung unterbreitet: LG Saarbrücken BtPrax 2001, 88
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*Die neue Vergütungsregelung für Berufsbetreuer (ab 01.01.99) kann den Wunsch des Betreuers auf Entlassung rechtfertigen: BayObLG, 3 Z BR 141/01 vom 19.6.2001, BtPrax 2001, 206 = Rpfleger 2001, 546 = JurBüro 2001, 600 = BayObLGZ 2001, 149 = FamRZ 2002, 195, ähnlich LG Berlin BtPrax 2001, 214
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*Auch bei der Vergütung eines Verfahrenspflegers ist die Berufsmäßigkeit der Tätigkeit im Bestellungsbeschluss festzustellen: OLG Schleswig Beschluss 15 WF 101/99
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*Vergütungsvereinbarung zwischen Betreuer und vermögenden Betreuten ist ein Indiz für die Gerichtsentscheidung zugunsten der Feststellung der beruflichen Betreuertätigkeit: BayObLG FamRZ 2002, 130
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*Die Feststellung der beruflichen Betreuungsführung kann auch formlos, in einem auf die Bestellung folgenden Aktenvermerk getroffen werden: OLG Brandenburg FamRZ 2004, 1403
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*Schon vor Inkrafttreten des 1. BtÄndG wurde angenommen, dass eine Betreuung "im Rahmen der Berufsausübung" geführt wird, wenn sie nicht mehr dem Leitbild der echten Einzelbetreuung entspricht und nicht mehr als Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht anzusehen ist, sondern nur im Rahmen einer Berufstätigkeit erwartet werden kann. Von einer berufsmäßigen Führung des Amtes ist bei einem Rechtsanwalt dann auszugehen, wenn die Betreuung gerade im Hinblick auf seine berufliche Qualifikation übertragen wird: OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2006, {{Rspr|15 W 472/05}}
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*'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.06.2008, {{Rspr|20 VA 11/07}}'''
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Keine generelle Ablehnung einer Person als Berufsbetreuer für die Zukunft ohne die Mitteilung tragfähiger Gründe
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Die Entscheidung von Betreuungsrichtern über die Aufnahme in eine Liste in Betracht kommender Berufsbetreuer kann einen anfechtbaren Justizverwaltungsakt darstellen. Dies kann auch für einen Bescheid von (mehreren) Betreuungsrichtern gelten, mit dem einem Berufsbetreuer auf dessen Anfrage/Antrag hin beschieden wird, dass er keine Betreuungen vom Amtsgericht mehr erhalten werde. Es verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein zulässiger Antrag im Justizverwaltungsverfahren abschlägig beschieden wird, ohne dass dem hiervon nachteilig betroffenen Antragsteller die Gründe hierfür eröffnet werden. Ein bloß allgemeiner Verweis auf eine fehlende persönliche Eigenschaft bzw. Fähigkeit kann nicht zur Grundlage einer die Ausübung der Berufstätigkeit unmöglich machenden Entscheidung gemacht werden.
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*'''LG Ulm, Beschluss vom 04.06.2008, 3 T 52/08'''
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Es ist  nicht zu beanstanden, wenn ein Betreuer als Berufsbetreuer bestellt wird, der in einem Vollzeitarbeitsverhältnis steht und von seinem Arbeitgeber für die Führung der Betreuung freigestellt wird. Auch [[datenschutz]]rechtlich seien keine Probleme zu erwarten, wenn der Betreuer sämtlichen Schriftverkehr über seine Privatanschrift laufen lasse und Betreute in abgetrennten Räumen empfange. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn der Betreuer seine Vergütungsansprüche selbst abrechne und lediglich die Auszahlung der Vergütung auf das Konto seines Arbeitgebers beantrage.
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'''VG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.10.2018, 4 K 9702/17 . F'''
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Eine Berufsbetreuerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO für einen Parkausweis zur Parkerleichterung.
      
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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