Ausschließlichkeitserklärung: Unterschied zwischen den Versionen
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Die vom Betreuer ausgesprochene '''Ausschließlichkeitserklärung''' ist eine neue Regelung, die sich in § 53 ZPO für Gerichtsverfahren findet, die ein Betreuer im Namen des Betreuten führt. | Die vom Betreuer ausgesprochene '''Ausschließlichkeitserklärung''' ist eine neue Regelung, die sich in § 53 ZPO für Gerichtsverfahren findet, die ein Betreuer im Namen des Betreuten führt. | ||
Sie kann über § 11 Abs. 3 SGB X, § 12 Abs. 3 VwVfG und § 79 Abs. 3 AO auch gegenüber Behörden abgegeben werden. | Sie kann über § 11 Abs. 3 SGB X, § 12 Abs. 3 VwVfG und § 79 Abs. 3 AO auch gegenüber Behörden abgegeben werden. | ||
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Der Hintergrund ist, dass es Situationen geben kann, in denen der Betreuer alleine ggü der Behörde bzw dem Gericht agieren können muss, um in der Lage zu sein, die Interessen des Betreuten wahrzunehmen. | Der Hintergrund ist, dass es Situationen geben kann, in denen der Betreuer alleine ggü der Behörde bzw dem Gericht agieren können muss, um in der Lage zu sein, die Interessen des Betreuten wahrzunehmen. | ||
| − | Vor dem 1.1.2023 sorgte die alte Fassung des § 53 ZPO dafür, dass in behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die der Betreuer betrieb, der Betreute unabhängig von seiner [[Geschäftsfähigkeit]] stets im konkreten Fall als handlungsunfähig bzw prozessunfähig angesehen wurde. Das ist seit 1.1.23 nicht mehr so. | + | ==Keine „automatische“ Handlungsunfähigkeit mehr-== |
| + | Vor dem 1.1.2023 sorgte die alte Fassung des § 53 ZPO dafür, dass in behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die der Betreuer betrieb, der Betreute unabhängig von seiner [[Geschäftsfähigkeit]] stets im konkreten Fall als handlungsunfähig bzw [[Prozessfähigkeit|prozessunfähig]] angesehen wurde. Das ist seit 1.1.23 nicht mehr so. | ||
| − | Seither müsste bei widersprüchlichen Aussagen des Betreuten immer erst eine Prüfung seiner Geschäftsfähigkeit veranlasst werden. Das wird durch die Ausschließlichkeitserklärung vermieden. Der Betreuer soll davon nur sparsam Gebrauch machen, und nur dort, wo es wegen § 1821 Abs. 4 BGB erforderlich ist. | + | ==Vermeidung der Geschäftsfähigkeitsprüfung== |
| + | Seither müsste bei widersprüchlichen Aussagen des Betreuten immer erst eine Prüfung seiner [[Geschäftsfähigkeit]] veranlasst werden. Das wird durch die Ausschließlichkeitserklärung vermieden. Der Betreuer soll davon nur sparsam Gebrauch machen, und nur dort, wo es wegen § 1821 Abs. 4 BGB erforderlich ist. | ||
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Version vom 7. Februar 2024, 18:57 Uhr
Allgemeines
Die vom Betreuer ausgesprochene Ausschließlichkeitserklärung ist eine neue Regelung, die sich in § 53 ZPO für Gerichtsverfahren findet, die ein Betreuer im Namen des Betreuten führt.
Sie kann über § 11 Abs. 3 SGB X, § 12 Abs. 3 VwVfG und § 79 Abs. 3 AO auch gegenüber Behörden abgegeben werden.
Hintergrund
Der Hintergrund ist, dass es Situationen geben kann, in denen der Betreuer alleine ggü der Behörde bzw dem Gericht agieren können muss, um in der Lage zu sein, die Interessen des Betreuten wahrzunehmen.
Keine „automatische“ Handlungsunfähigkeit mehr-
Vor dem 1.1.2023 sorgte die alte Fassung des § 53 ZPO dafür, dass in behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die der Betreuer betrieb, der Betreute unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit stets im konkreten Fall als handlungsunfähig bzw prozessunfähig angesehen wurde. Das ist seit 1.1.23 nicht mehr so.
Vermeidung der Geschäftsfähigkeitsprüfung
Seither müsste bei widersprüchlichen Aussagen des Betreuten immer erst eine Prüfung seiner Geschäftsfähigkeit veranlasst werden. Das wird durch die Ausschließlichkeitserklärung vermieden. Der Betreuer soll davon nur sparsam Gebrauch machen, und nur dort, wo es wegen § 1821 Abs. 4 BGB erforderlich ist.