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| | [[Bild:Bericht.jpg|200px|right]] | | [[Bild:Bericht.jpg|200px|right]] |
| | ===Willenserklärungen sind vom Betreuer zu genehmigen=== | | ===Willenserklärungen sind vom Betreuer zu genehmigen=== |
| − | Der Einwilligungsvorbehalt bedeutet, dass die betreute Person zur [[wikipedia:de:Rechtswirksamkeit|Rechtswirksamkeit]] einer [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]], die in den Aufgabenkreis des Betreuers fällt, dessen Einwilligung bedarf. Dies entspricht der beschränkten [[Geschäftsfähigkeit]], die eigentlich für [[wikipedia:de:Minderjährigkeit|Minderjährige]] von 7 bis 18 Jahren gilt ({{Zitat de §|108|bgb}}- 113 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]), auf die der {{Zitat de §|1903|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] verweist. Die Einwilligung kann vor der Erklärung der betreuten Person erfolgen oder (mit Ausnahmen) im nachhinein abgegeben werden. Allerdings ist auch hier der Betreuer im Innenverhältnis (also gegenüber dem Betreuten) wiederum an dessen Wohl und [[Betreuerpflichten|Wünsche]] gebunden ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 und 3 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Eine Nichtbeachtung kann daher [[Betreuerhaftung|Schadensersatzansprüche]] gem. {{Zitat de §|1833|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] auslösen. | + | Der Einwilligungsvorbehalt bedeutet, dass die betreute Person zur [[wikipedia:de:Rechtswirksamkeit|Rechtswirksamkeit]] einer [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]], die in den Aufgabenkreis des Betreuers fällt, dessen Einwilligung bedarf. Dies entspricht der beschränkten [[Geschäftsfähigkeit]], die eigentlich für [[wikipedia:de:Minderjährigkeit|Minderjährige]] von 7 bis 18 Jahren gilt ({{Zitat de §|108|bgb}}- 113 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]), auf die der {{Zitat de §|1825|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] verweist. Die Einwilligung kann vor der Erklärung der betreuten Person erfolgen oder (mit Ausnahmen) im nachhinein abgegeben werden. Allerdings ist auch hier der Betreuer im Innenverhältnis (also gegenüber dem Betreuten) wiederum an dessen [[Betreuerpflichten|Wünsche]] gebunden ({{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 2 und 3 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Eine Nichtbeachtung kann daher [[Betreuerhaftung|Schadensersatzansprüche]] gem. {{Zitat de §|1826|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] auslösen. |
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| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
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| − | '''[http://www.bundesanzeiger.de/old/betha/pdf/LG_Berlin3.pdf LG Berlin, Urteil vom 20.12.1999], 34 O 433/99''', FamRZ 2000, 1527 = ZMR 2000, 297: | + | '''LG Berlin, Urteil vom 20.12.1999, 34 O 433/99''', FamRZ 2000, 1527 = ZMR 2000, 297: |
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| | Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht erforderlich und auch nicht geeignet, dem Betreuer die Handhabe | | Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht erforderlich und auch nicht geeignet, dem Betreuer die Handhabe |
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| | ===Schwebende Unwirksamkeit=== | | ===Schwebende Unwirksamkeit=== |
| − | In der Praxis kann der Einwilligungsvorbehalt zu erheblichen Einschränkungen des Betreuten im [[wikipedia:de:Rechtsverkehr|Rechtsverkehr]] führen, denn ohne Einwilligung vom Betreuten geschlossene [[wikipedia:de:Vertrag|Verträge]] sind [[wikipedia:de:schwebende Unwirksamkeit|schwebend unwirksam]], ihre Wirksamkeit hängt von der nachträglichen Genehmigung des Betreuers ab ({{Zitat de §|108|bgb}} Abs. 1 BGB, {{Zitat de §|1829|bgb}} BGB). | + | In der Praxis kann der Einwilligungsvorbehalt zu erheblichen Einschränkungen des Betreuten im [[wikipedia:de:Rechtsverkehr|Rechtsverkehr]] führen, denn ohne Einwilligung vom Betreuten geschlossene [[wikipedia:de:Vertrag|Verträge]] sind [[wikipedia:de:schwebende Unwirksamkeit|schwebend unwirksam]], ihre Wirksamkeit hängt von der nachträglichen Genehmigung des Betreuers ab ({{Zitat de §|108|bgb}} Abs. 1 BGB, {{Zitat de §|1856|bgb}} BGB). |
| | Fordert der Vertragspartner des Betreuten den Betreuer auf, den Vertrag zu genehmigen, läuft eine 14-Tagefrist. Verstreicht diese, gilt der Vertrag als nicht genehmigt und daher als von Anfang an nichtig (§ 108 Abs. 2 BGB). | | Fordert der Vertragspartner des Betreuten den Betreuer auf, den Vertrag zu genehmigen, läuft eine 14-Tagefrist. Verstreicht diese, gilt der Vertrag als nicht genehmigt und daher als von Anfang an nichtig (§ 108 Abs. 2 BGB). |
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| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
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| − | '''[http://www.steuerspar-urteile.de/site/content/urteil.php?page=18795 OLG Celle, Beschluss vom 04.07.2006], 4 W 106/06''', NJW 2006, 3501 = DNotZ 2006, 923 = FamRZ 2007, 853 (Ls.): | + | '''OLG Celle, Beschluss vom 04.07.2006, 4 W 106/06''', NJW 2006, 3501 = DNotZ 2006, 923 = FamRZ 2007, 853 (Ls.): |
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| − | # Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 BGB ist auf die Beschränkung des Betroffenen in seiner [[Geschäftsfähigkeit]] durch Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB entsprechend anzuwenden. | + | # Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 BGB ist auf die Beschränkung des Betroffenen in seiner [[Geschäftsfähigkeit]] durch Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts entsprechend anzuwenden. |
| − | # Ein nach Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrags mit Auflassungserklärung angeordneter Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB berührt die Wirksamkeit der Einigung nicht und steht der Eigentumsumschreibung nicht entgegen. | + | # Ein nach Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrags mit Auflassungserklärung angeordneter Einwilligungsvorbehalt berührt die Wirksamkeit der Einigung nicht und steht der Eigentumsumschreibung nicht entgegen. |
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| | '''LG Oldenburg, Urteil vom 11.06.2013, 4 O 3137/12''', BtPrax 2013, 262: | | '''LG Oldenburg, Urteil vom 11.06.2013, 4 O 3137/12''', BtPrax 2013, 262: |
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| | '''Landgericht Bonn, Urt vom 09. August 2019 - 1 O 20/19''' | | '''Landgericht Bonn, Urt vom 09. August 2019 - 1 O 20/19''' |
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| − | Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass der Inhaber einer Kfz-Werkstatt von einem Betreuten keine Zahlung für die durchgeführte Reparatur verlangen kann, wenn der mit ihm abgeschlossene Werkvertrag infolge eines gerichtlich angeordneten Einwilligungsvorbehaltes nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB schwebend unwirksam ist (§§ 108 Abs. 1 und 1903 Satz 2 BGB) und der Betreuer die Genehmigung verweigert. | + | Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass der Inhaber einer Kfz-Werkstatt von einem Betreuten keine Zahlung für die durchgeführte Reparatur verlangen kann, wenn der mit ihm abgeschlossene Werkvertrag infolge eines gerichtlich angeordneten Einwilligungsvorbehaltes schwebend unwirksam ist (§§ 108 Abs. 1 und 1903 Satz 2 BGB) und der Betreuer die Genehmigung verweigert. |
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| | '''OLG München, Endurteil vom 18.09.2019, 15 U 127/19 Rae''', MDR 2020, 62: | | '''OLG München, Endurteil vom 18.09.2019, 15 U 127/19 Rae''', MDR 2020, 62: |
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| | '''VG Freiburg, Beschluss vom 30.07.2014, 4 K 1331/14''', FamRZ 2015, 69: | | '''VG Freiburg, Beschluss vom 30.07.2014, 4 K 1331/14''', FamRZ 2015, 69: |
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| − | # Ein beschränkt Geschäftsfähiger, für den ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB für gerichtliche Verfahren besteht, ist [[Prozessfähigkeit|prozessunfähig]] und kann einen Antrag nach den §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO nicht wirksam stellen. | + | # Ein beschränkt Geschäftsfähiger, für den ein Einwilligungsvorbehalt für gerichtliche Verfahren besteht, ist [[Prozessfähigkeit|prozessunfähig]] und kann einen Antrag nach den §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO nicht wirksam stellen. |
| | # Wenn der Betreuer einen solchen Antrag nicht ausdrücklich genehmigt, ist dieser Antrag von Anfang an unwirksam. Es handelt sich dann nur scheinbar um ein Rechtsschutzersuchen im prozessrechtlichen Sinne. Derartige Ersuchen sind unbeachtlich und von vornherein nicht als förmliche Rechtsbehelfe zu behandeln. | | # Wenn der Betreuer einen solchen Antrag nicht ausdrücklich genehmigt, ist dieser Antrag von Anfang an unwirksam. Es handelt sich dann nur scheinbar um ein Rechtsschutzersuchen im prozessrechtlichen Sinne. Derartige Ersuchen sind unbeachtlich und von vornherein nicht als förmliche Rechtsbehelfe zu behandeln. |
| | # Ein solches Verfahren ist aus Gründen der Rechtsklarheit analog den Regelungen über eine Klage bzw. Antragsrücknahme nach § 92 Abs. 2 VwGO durch gerichtlichen Beschluss einzustellen. Wie bei einer Antragsrücknahme ist der Rechtsstreit damit nicht als anhängig geworden anzusehen. | | # Ein solches Verfahren ist aus Gründen der Rechtsklarheit analog den Regelungen über eine Klage bzw. Antragsrücknahme nach § 92 Abs. 2 VwGO durch gerichtlichen Beschluss einzustellen. Wie bei einer Antragsrücknahme ist der Rechtsstreit damit nicht als anhängig geworden anzusehen. |
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| | '''Bayerisches LSG, Beschluss vom 03.07.2006], L 13 R 352/06''' | | '''Bayerisches LSG, Beschluss vom 03.07.2006], L 13 R 352/06''' |
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| − | Hat das Betreuungsgericht für Erklärungen, die den [[Aufgabenkreis]] der Betreuerin betreffen, keinen Einwilligungsvorbehalt angeordnet, bedürfen Erklärungen, die eine Betreute selbst gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder dem Gericht abgibt, nicht der Einwilligung oder Genehmigung der Betreuerin. Allerdings bestimmt § 71 SGG i.V.m. § 53 ZPO, dass die in einem Rechtsstreit von einem Betreuer vertretene prozessfähige Person für diesen Rechtsstreit einer prozessunfähigen Person gleichsteht. Die Betreute ist in erster Instanz durch ihre Betreuerin vertreten worden. Diese Betreuerin hat durch ihre Mitteilung an das LSG zu erkennen gegeben, dass sie den Rechtsstreit nicht im Wege der Berufung fortsetzen will. Eine gegenteilige Prozesserklärung der Betreuten ist mangels [[Prozessfähigkeit]] unwirksam. | + | Hat das Betreuungsgericht für Erklärungen, die den [[Aufgabenkreis]] der Betreuerin betreffen, keinen Einwilligungsvorbehalt angeordnet, bedürfen Erklärungen, die eine Betreute selbst gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder dem Gericht abgibt, nicht der Einwilligung oder Genehmigung der Betreuerin. Allerdings bestimmte (bis 31.12.22) § 71 SGG i.V.m. § 53 ZPO, dass die in einem Rechtsstreit von einem Betreuer vertretene prozessfähige Person für diesen Rechtsstreit einer prozessunfähigen Person gleichsteht. Die Betreute ist in erster Instanz durch ihre Betreuerin vertreten worden. Diese Betreuerin hat durch ihre Mitteilung an das LSG zu erkennen gegeben, dass sie den Rechtsstreit nicht im Wege der Berufung fortsetzen will. Eine gegenteilige Prozesserklärung der Betreuten ist mangels [[Prozessfähigkeit]] unwirksam. |
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| | '''SG Marburg, Urteil vom 01.02.2016, S 2 AL 32/14''': | | '''SG Marburg, Urteil vom 01.02.2016, S 2 AL 32/14''': |