Für alle Bereiche des Betreuungsrechtes gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich nicht nur auf das Ob einer [[Betreuerbestellung]], sondern auch auf den Umfang der Betreuung. Die Betreuung darf daher nur für diejenigen Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche vom [[Betreuungsgericht]] angeordnet werden, in denen der Betroffene [[Betreuungsvoraussetzung|betreuungsbedürftig]] ist, d.h. nur für solche Aufgaben, die tatsächlich anfallen und die der Betroffene nicht ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] ausüben kann. Aus den Aufgabenbereichen ergeben sich die konkreten [[Betreuerpflichten]]. Sie werden in den [[Betreuerausweis]] aufgenommen. Ab 1.1.2023 wird der Gesamtumfang der Betreuung als Aufgabenkreis (Singular) bezeichnet, die einzelnen Bereiche als "Aufgabenbereiche". | Für alle Bereiche des Betreuungsrechtes gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich nicht nur auf das Ob einer [[Betreuerbestellung]], sondern auch auf den Umfang der Betreuung. Die Betreuung darf daher nur für diejenigen Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche vom [[Betreuungsgericht]] angeordnet werden, in denen der Betroffene [[Betreuungsvoraussetzung|betreuungsbedürftig]] ist, d.h. nur für solche Aufgaben, die tatsächlich anfallen und die der Betroffene nicht ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] ausüben kann. Aus den Aufgabenbereichen ergeben sich die konkreten [[Betreuerpflichten]]. Sie werden in den [[Betreuerausweis]] aufgenommen. Ab 1.1.2023 wird der Gesamtumfang der Betreuung als Aufgabenkreis (Singular) bezeichnet, die einzelnen Bereiche als "Aufgabenbereiche". |