Die Pflicht zur Geldanlage gilt für alle Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]], egal ob ehrenamtlich oder beruflich, egal ob befreit oder nicht befreit. Auch Vormünder Minderjähriger und Pfleger (mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge) sind davon betroffen (§§ 1798 Abs. 2, 1813 BGB). Anzulegen ist danach Geld, welches nicht als Verfügungsgeld bereit zu halten ist (§ 1839 BGB). Das betrifft üblicherweise die Ausgaben der nächsten Monate. Wobei auch hierfür der bargeldlose Zahlungsverkehr (Girokonto) zu bevorzugen ist (§ 1840 BGB). | Die Pflicht zur Geldanlage gilt für alle Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]], egal ob ehrenamtlich oder beruflich, egal ob befreit oder nicht befreit. Auch Vormünder Minderjähriger und Pfleger (mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge) sind davon betroffen (§§ 1798 Abs. 2, 1813 BGB). Anzulegen ist danach Geld, welches nicht als Verfügungsgeld bereit zu halten ist (§ 1839 BGB). Das betrifft üblicherweise die Ausgaben der nächsten Monate. Wobei auch hierfür der bargeldlose Zahlungsverkehr (Girokonto) zu bevorzugen ist (§ 1840 BGB). |