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| | Wird der Sachverständige mit der Erstattung eines ärztlichen Zeugnisses dazu, ob für den Betroffenen ein Betreuer zu bestellen ist, beauftragt, hängt die dem Sachverständigen zustehende Vergütung davon ab, wie er den ihm erteilten Auftrag nach dem Anforderungsschreiben verstehen durfte. Je nach den Umständen des Einzelfalles kommt eine Vergütung nach der Honorargruppe M2 i.S.v. § 9 JVEG in Betracht. | | Wird der Sachverständige mit der Erstattung eines ärztlichen Zeugnisses dazu, ob für den Betroffenen ein Betreuer zu bestellen ist, beauftragt, hängt die dem Sachverständigen zustehende Vergütung davon ab, wie er den ihm erteilten Auftrag nach dem Anforderungsschreiben verstehen durfte. Je nach den Umständen des Einzelfalles kommt eine Vergütung nach der Honorargruppe M2 i.S.v. § 9 JVEG in Betracht. |
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| − | '''OLG Naumburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 2 Wx 9/14''' | + | '''OLG Naumburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 2 Wx 9/14''', FamRZ 2016, 256 |
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| | # Die Tatbestände des § 10 JVEG stellen gegenüber denen des § 9 JVEG speziellere Regelungen dar und sind vorrangig zu prüfen. | | # Die Tatbestände des § 10 JVEG stellen gegenüber denen des § 9 JVEG speziellere Regelungen dar und sind vorrangig zu prüfen. |
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| | # Die im Verfahren zur [[Verlängerung der Betreuung]] vom Betreuungsgericht geforderte Stellungnahme eines psychiatrischen Sachverständigen ist im Zweifel kein Zeugnis über einen ärztlichen Befund i. S. v. Nr. 202 Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG, sondern ein Gutachten i. S. v. § 9 Abs. 1 JVEG und nach einer der Honorargruppen der Anlage 1 zur § 9 Abs. 1 JVEG | | # Die im Verfahren zur [[Verlängerung der Betreuung]] vom Betreuungsgericht geforderte Stellungnahme eines psychiatrischen Sachverständigen ist im Zweifel kein Zeugnis über einen ärztlichen Befund i. S. v. Nr. 202 Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG, sondern ein Gutachten i. S. v. § 9 Abs. 1 JVEG und nach einer der Honorargruppen der Anlage 1 zur § 9 Abs. 1 JVEG |
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| − | '''LG Darmstadt, Beschluss vom 21.09.2016, 5 T 634/15''': | + | '''LG Darmstadt, Beschluss vom 21.09.2016, 5 T 634/15''', FamRZ 2017, 1344 |
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| | Ein Sachverständiger, der auftragsgemäß ein ärztliches Zeugnis nach § 281 FamFG erstellt, hat in der Regel einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 9, 8 JVEG, nicht lediglich nach Ziffer 202 der Anlage 2 zu § 10 JVEG. | | Ein Sachverständiger, der auftragsgemäß ein ärztliches Zeugnis nach § 281 FamFG erstellt, hat in der Regel einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 9, 8 JVEG, nicht lediglich nach Ziffer 202 der Anlage 2 zu § 10 JVEG. |