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*Bei der [[Betreuerbestellung]] auf eigenen Antrag des Betroffenen, wenn dieser auf ein [[Sachverständigengutachten]] verzichtet hat (§ 281 Abs. 1 Nr. 1 FamFG),
 
*Bei der [[Betreuerbestellung]] auf eigenen Antrag des Betroffenen, wenn dieser auf ein [[Sachverständigengutachten]] verzichtet hat (§ 281 Abs. 1 Nr. 1 FamFG),
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*Bei der Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s zur Überwachung eines [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] (§ 281 Abs. 1 Nr. 2 FamFG i.V.m. § 1896 Abs. 3 BGB),
      
*Bei der Bestellung eines [[Vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuers]] aufgrund einer [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]], (§ 300 Abs. 1 Nr. 2 FamFG),
 
*Bei der Bestellung eines [[Vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuers]] aufgrund einer [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]], (§ 300 Abs. 1 Nr. 2 FamFG),
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*Bei der Verlängerung einer Betreuerbestellung, sofern sich der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedarf]] nicht wesentlich geändert hat (§ 295 Abs. 1 FamFG),
 
*Bei der Verlängerung einer Betreuerbestellung, sofern sich der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedarf]] nicht wesentlich geändert hat (§ 295 Abs. 1 FamFG),
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*Bei der Genehmigung einer [[unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlichen Maßnahme]], z.B. einer Fixierung oder eines Bettgitters (§ 321 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 1906 Abs. 4 BGB).
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*Bei der Genehmigung einer [[unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlichen Maßnahme]], z.B. einer Fixierung oder eines Bettgitters (§ 321 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 1831 Abs. 4 BGB).
    
*Bei der Genehmigung einer vorläufigen [[Unterbringung]] im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (§ 331 Nr. 2 FamFG).
 
*Bei der Genehmigung einer vorläufigen [[Unterbringung]] im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (§ 331 Nr. 2 FamFG).