Änderungen

Zeile 113: Zeile 113:       −
==Ersatz für Berufliche Dienste nach § 1835 Abs. 3 BGB==
+
==Ersatz für Berufliche Dienste nach § 1877 Abs. 3 BGB==
   −
Aufwendungsersatz hierzu ist nur für spezifische Tätigkeiten nötig, für die ein Betreuer üblicherweise einen spezisierten Dritten in Anspruch nehmen würde (insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater), die Tätigkeit aber selbst durchführt, weil er diesen Beruf selbst hat. Diese Zahlung wird ggf. neben einer Betreuervergütung gezahlt (§ 5 Abs. 5 VBVG).
+
Aufwendungsersatz hierzu ist nur für spezifische Tätigkeiten nötig, für die ein Betreuer üblicherweise einen spezisierten Dritten in Anspruch nehmen würde (insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater), die Tätigkeit aber selbst durchführt, weil er diesen Beruf selbst hat. Diese Zahlung wird ggf. neben einer Betreuervergütung gezahlt (§ 11 VBVG).
    
Rechtsprechung hierzu:  
 
Rechtsprechung hierzu: