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| | ===Ersatz von Barauslagen=== | | ===Ersatz von Barauslagen=== |
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| − | Absatz 1 Satz 1 und 2 Ersatz von Barauslagen (entfällt ab 1.7.2005 bei [[Berufsbetreuer|beruflich tätigen Betreuern]]; vgl. {{Zitat de §|4|vbvg}} Abs. 2 [[VBVG]]) | + | Absatz 1 Satz 1 und 2 Ersatz von Barauslagen (entfällt ab 1.7.2005 bei [[Berufsbetreuer|beruflich tätigen Betreuern]]; vgl. {{Zitat de §|11|vbvg}} Abs. 2 [[VBVG]]) |
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| | Kosten für PC, Fax und Schreibmaschine sowie Materialkosten für Farbbänder, Tinte, Schreibpapier und Umschläge zählen zu den allgemeinen Geschäftskosten, die mit der Betreuervergütung abgegolten sind und die nicht als Auslagen erstattet werden können: OLG Schleswig BtPrax 2002, 221 = FamRZ 2002, 1656 = FGPrax 2002, 219, ähnlich OLG Brandenburg FamRZ 2002, 626 = FGPrax 2001, 240 = FPR 2002, 106; KG FamRZ 2002, 264 und OLG Zweibrücken FGPrax 2003, 28 = FamRZ 2003, 477 m. Anm. Bienwald MDR 2002, 1415 | | Kosten für PC, Fax und Schreibmaschine sowie Materialkosten für Farbbänder, Tinte, Schreibpapier und Umschläge zählen zu den allgemeinen Geschäftskosten, die mit der Betreuervergütung abgegolten sind und die nicht als Auslagen erstattet werden können: OLG Schleswig BtPrax 2002, 221 = FamRZ 2002, 1656 = FGPrax 2002, 219, ähnlich OLG Brandenburg FamRZ 2002, 626 = FGPrax 2001, 240 = FPR 2002, 106; KG FamRZ 2002, 264 und OLG Zweibrücken FGPrax 2003, 28 = FamRZ 2003, 477 m. Anm. Bienwald MDR 2002, 1415 |
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| | Beauftragt ein Betreuer in seinem [[Aufgabenkreis]] einen Rechtsanwalt zu einer verwaltungsgerichtlichen Klage, so sind dessen Kosten im Rahmen einer PKH-Vergütung als Aufwendungsersatz zu erstatten: OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 444 | | Beauftragt ein Betreuer in seinem [[Aufgabenkreis]] einen Rechtsanwalt zu einer verwaltungsgerichtlichen Klage, so sind dessen Kosten im Rahmen einer PKH-Vergütung als Aufwendungsersatz zu erstatten: OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 444 |
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| − | Kein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand bei längeren auswärtigten Betreutenbesuchen; keine analoge Anwendung des § 10 ZSEG auf Betreuer: BayObLG FamRZ 2004,565 | + | Kein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand bei längeren auswärtigten Betreutenbesuchen: BayObLG FamRZ 2004,565 |
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| | Telefonate und Briefwechsel mit Angehörigen des früheren Betreuten wegen der Übernahme der Betreuungskosten sind kein abrechnungsfähiger Aufwendungsersatz: OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 2019 | | Telefonate und Briefwechsel mit Angehörigen des früheren Betreuten wegen der Übernahme der Betreuungskosten sind kein abrechnungsfähiger Aufwendungsersatz: OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 2019 |
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| | # Gemäß § 1901 Abs. 1 BGB umfasst die Betreuung alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Zu diesen Pflichten gehört auch die persönliche Kontaktaufnahme zu der Betreuten nach § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB. | | # Gemäß § 1901 Abs. 1 BGB umfasst die Betreuung alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Zu diesen Pflichten gehört auch die persönliche Kontaktaufnahme zu der Betreuten nach § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB. |
| | # Die Kosten, die dem Betreuer hierdurch entstehen, sind anlässlich der Führung der Betreuung entstanden und daher durch die Einbeziehung des Aufwendungsersatzes in die Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG abgegolten. Die gesonderte Geltendmachung von Fahrtkosten als Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 1, 2. Hs. BGB i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 JVEG scheidet insoweit aus. | | # Die Kosten, die dem Betreuer hierdurch entstehen, sind anlässlich der Führung der Betreuung entstanden und daher durch die Einbeziehung des Aufwendungsersatzes in die Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG abgegolten. Die gesonderte Geltendmachung von Fahrtkosten als Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 1, 2. Hs. BGB i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 JVEG scheidet insoweit aus. |
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| | '''AG Brandenburg, Urteil vom 12.03.2020, 31 C 107/19''': | | '''AG Brandenburg, Urteil vom 12.03.2020, 31 C 107/19''': |