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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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Der Betreuer hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen des Betreuten ({{Zitat de §|1835|bgb}} I i.V.m. § 1908i BGB); ist der Betreute [[Mittellosigkeit|mittellos]], so hat er Anspruch auf Ersatz aus der Justizkasse. Seit 1.7.2005 ist der Anspruch für [[Berufsbetreuer]] und [[Vereinsbetreuer]] aber insoweit eingeschränkt, dass sie keine Barauslagen (§ 1835 Abs. 1 BGB) neben der pauschalen [[Betreuervergütung]] geltend machen können.
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Der Betreuer hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen des Betreuten ({{Zitat de §|1877|bgb}} ist der Betreute [[Mittellosigkeit|mittellos]], so hat er Anspruch auf Ersatz aus der Justizkasse. Seit 1.7.2005 ist der Anspruch für [[Berufsbetreuer]] und [[Vereinsbetreuer]] aber insoweit eingeschränkt, dass sie keine Barauslagen (§ 1877 Abs. 1 BGB) neben der pauschalen [[Betreuervergütung]] geltend machen können.
    
Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung steht folgenden Personen zu:
 
Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung steht folgenden Personen zu:
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*[[Verfahrenspfleger]] (sowie alle anderen Pfleger und Vormünder)
 
*[[Verfahrenspfleger]] (sowie alle anderen Pfleger und Vormünder)
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Außerdem können sowohl ehrenamtliche Betreuer als auch [[Berufsbetreuer]] Aufwendungsersatz für berufliche Dienste (§ 1835 Abs. 3 BGB) geltend machen (siehe weiter unten), sofern die spezifischen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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Außerdem können sowohl ehrenamtliche Betreuer als auch [[Berufsbetreuer]] Aufwendungsersatz für berufliche Dienste (§ 1877 Abs. 3 BGB) geltend machen (siehe weiter unten), sofern die spezifischen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
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Es gilt eine Ausschlussfrist von 15 Monaten, binnen derer die Ansprüche aus dem Betreutenvermögen entnommen sein müssen bzw. beim [[Betreuungsgericht]] (bei [[Mittellosigkeit]]) beantragt sein müssen ({{Zitat de §|2|vbvg}} VBVG). Diese Frist kann vom Gericht im Einzelfall durch schriftlichen Beschluss verkürzt werden. Minimalzeitraum: 2 Monate.
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Es gilt eine Ausschlussfrist von 15 Monaten, binnen derer die Ansprüche aus dem Betreutenvermögen entnommen sein müssen bzw. beim [[Betreuungsgericht]] (bei [[Mittellosigkeit]]) beantragt sein müssen (§ 1877 Abs. 4 BGB). Diese Frist kann vom Gericht im Einzelfall durch schriftlichen Beschluss verkürzt werden.
    
Die Höhe der Barauslagenerstattung für PKW-Fahrtkosten wurde zum 1.1.2021 von 0,30 € auf 0,42 €/km erhöht (§ 5 JVEG).
 
Die Höhe der Barauslagenerstattung für PKW-Fahrtkosten wurde zum 1.1.2021 von 0,30 € auf 0,42 €/km erhöht (§ 5 JVEG).