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| | ==Entnahme aus dem Vermögen des Betreuten== | | ==Entnahme aus dem Vermögen des Betreuten== |
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| − | Der Aufwendungsersatz (und bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]] auch die [[Aufwandspauschale]] von derzeit 399 Euro (bis 31.7.2013: 323 Euro) jährlich kann vom Betreuer unter den nachfolgenden Voraussetzungen aus dem Vermögen des Betreuten entnommen werden, ohne dass es eines vorherigen [[Gerichtsbeschluss]]es bedarf: | + | Der Aufwendungsersatz (und bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]] auch die [[Aufwandspauschale]] von derzeit 425 € (vom 1.1.24-31.12.25 zuzügl. Inflationspauschale von 24 €) jährlich kann vom Betreuer unter den nachfolgenden Voraussetzungen aus dem Vermögen des Betreuten entnommen werden, ohne dass es eines vorherigen [[Gerichtsbeschluss]]es bedarf: |
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| | #der Betreuer hat den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] (oder "alle Angelegenheiten") | | #der Betreuer hat den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] (oder "alle Angelegenheiten") |
| − | #der Betreute ist nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne des § 1836d BGB (insbesondere ist verfügbares Vermögen oberhalb des Schonbetrags von idR 2.600 Euro vorhanden) | + | #der Betreute ist nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne des § 1880 BGB (insbesondere ist verfügbares Vermögen oberhalb des Schonbetrags von idR 10.000 Euro vorhanden) |
| − | #die Entnahme kann aus einem Guthaben auf einem Girokonto (oder Kontokorrentkonto) erfolgen, da hierfür ab 1.9.2009 aufgrund der Neufassung des § 1813 BGB keine gerichtliche Genehmigung mehr nötig ist. | + | #die Entnahme kann aus einem Guthaben auf einem Girokonto (oder Kontokorrentkonto) erfolgen, da hierfür seit 1.9.2009 keine gerichtliche Genehmigung mehr nötig ist. |
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| | Anders ausgedrückt: die Entnahme ist dann nur mit gerichtlicher Mitwirkung möglich, wenn: | | Anders ausgedrückt: die Entnahme ist dann nur mit gerichtlicher Mitwirkung möglich, wenn: |
| | #der Betreuer den Aufgabenkreis Vermögenssorge NICHT besitzt (also auch nach dem Ende der Betreuung) oder | | #der Betreuer den Aufgabenkreis Vermögenssorge NICHT besitzt (also auch nach dem Ende der Betreuung) oder |
| − | #der Betreute mittellos ist und daher die Staatskasse die Zahlung leisten soll (in beiden Fällen ist ein Verfahren nach § 168 FamFG vorgesehen) | + | #der Betreute mittellos ist und daher die Staatskasse die Zahlung leisten soll (in beiden Fällen ist ein Verfahren nach § 292 FamFG vorgesehen) |
| − | #der Betreuer kein [[befreiter Betreuer]] ist und die Entnahme nur aus einem Konto erfolgen könnte (das kein Giro- oder Kontokorrentkonto ist), bei dem ein Sperrvermerk (§ 1809 BGB) angebracht ist oder der Kontostand 3.000 Euro übesteigt. Hier ist eine Freigabe des Gerichtes nach § 1812 BGB nötig. | + | #der Betreuer kein [[befreiter Betreuer]] ist und die Entnahme nur aus einem Konto erfolgen könnte (das kein Giro- oder Kontokorrentkonto ist), bei dem ein Sperrvermerk angebracht ist oder der Kontostand 3.000 Euro übesteigt. Hier ist eine Freigabe des Gerichtes nach § 1849 BGB nötig. |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |