erforderlichen Umfang” auch „persönlich” betreuen kann. Der Betroffene soll nicht zur anonym verwalteten „Nummer” werden, wie es unter dem alten Recht vor 1992 zum Teil der Fall war. Es besteht hier ein enger Zusammenhang mit der in § 1821 BGB geregelten Besprechungspflicht. Die Eignung zur persönlichen Betreuung kann insbesondere bei Überlastung oder sehr weiter räumlicher Entfernung zum Wohnort des Betreuten fehlen. | erforderlichen Umfang” auch „persönlich” betreuen kann. Der Betroffene soll nicht zur anonym verwalteten „Nummer” werden, wie es unter dem alten Recht vor 1992 zum Teil der Fall war. Es besteht hier ein enger Zusammenhang mit der in § 1821 BGB geregelten Besprechungspflicht. Die Eignung zur persönlichen Betreuung kann insbesondere bei Überlastung oder sehr weiter räumlicher Entfernung zum Wohnort des Betreuten fehlen. |