Wer zum '''Betreuer''' bestellt werden soll, muss in zweifacher Hinsicht dazu geeignet sein (§ 1816 Abs. 1 BGB),
Wer zum '''Betreuer''' bestellt werden soll, muss in zweifacher Hinsicht dazu geeignet sein (§ 1816 Abs. 1 BGB),
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nämlich fachlich und persönlich. Fachlich geeignet ist der Betreuer, wenn er die ihm zugewiesenen [[Aufgabenkreis]]e zweckentsprechend besorgen kann. Siehe auch unter [[Ausbildung]].
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nämlich fachlich und persönlich. Fachlich geeignet ist der Betreuer, wenn er den ihm zugewiesenen [[Aufgabenkreis]] zweckentsprechend besorgen kann. Siehe auch unter [[Ausbildung]].
Persönlich ist zum Betreuer geeignet, wer die Gewähr bietet, dass er den Betroffenen „im
Persönlich ist zum Betreuer geeignet, wer die Gewähr bietet, dass er den Betroffenen „im
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erforderlichen Umfang” auch „persönlich” betreuen kann. Der Betroffene soll nicht zur anonym
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erforderlichen Umfang” auch „persönlich” betreuen kann. Der Betroffene soll nicht zur anonym verwalteten „Nummer” werden, wie es unter dem alten Recht vor 1992 zum Teil der Fall war. Es besteht hier ein enger Zusammenhang mit der in § 1821 BGB geregelten Besprechungspflicht. Die Eignung zur persönlichen Betreuung kann insbesondere bei Überlastung oder sehr weiter räumlicher Entfernung zum Wohnort des Betreuten fehlen.
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verwalteten „Nummer” werden, wie es unter dem alten Recht zum Teil der Fall war. Es besteht hier ein
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enger Zusammenhang mit der in § 1821 BGB geregelten Besprechungspflicht. Die Eignung zur
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persönlichen Betreuung kann insbesondere bei Überlastung oder sehr weiter räumlicher Entfernung zum Wohnort des Betreuten fehlen.