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Hat der Umzug in ein [[Altenheim|Pflegeheim]] zur Folge, dass für die aufzugebende bisherige Mietwohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch weiter Miete gezahlt werden muss, stellt diese Verpflichtung keine "außergewöhnliche Belastung" im steuerrechtlichen Sinne dar.
 
Hat der Umzug in ein [[Altenheim|Pflegeheim]] zur Folge, dass für die aufzugebende bisherige Mietwohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch weiter Miete gezahlt werden muss, stellt diese Verpflichtung keine "außergewöhnliche Belastung" im steuerrechtlichen Sinne dar.
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'''SG Aachen, Urt v. 24.02.2015 - S 20 SO 132/14''‘, FamRZ 2016, 856
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'''SG Aachen, Urt v. 24.02.2015 - S 20 SO 132/14''', FamRZ 2016, 856
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Umzug eines Sozialhilfebedürftigen in ein Pflegeheim: Sozialhilfeträger muss Mietkosten bis zur Wirksamkeit der Kündigung als einkommensmindernd berücksichtigen - Mieter steht wegen Umzugs in Pflegeheim kein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
 
Umzug eines Sozialhilfebedürftigen in ein Pflegeheim: Sozialhilfeträger muss Mietkosten bis zur Wirksamkeit der Kündigung als einkommensmindernd berücksichtigen - Mieter steht wegen Umzugs in Pflegeheim kein außerordentliches Kündigungsrecht zu.