Änderungen

1.117 Bytes entfernt ,  15:26, 15. Jul. 2023
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 4: Zeile 4:  
== Vorrangigkeit der Vorsorgevollmacht ==
 
== Vorrangigkeit der Vorsorgevollmacht ==
 
[[Bild:Vorsorgevollmachten.gif|thumb|300px|right|Registrierte Vorsorgevollmachten]]
 
[[Bild:Vorsorgevollmachten.gif|thumb|300px|right|Registrierte Vorsorgevollmachten]]
−
Eigentlich ist eine [[Vorsorgevollmacht]] vorrangig gegenüber der Bestellung eines Betreuers ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB). Deshalb ist die Bestellung eines Betreuers neben einem Bevollmächtigten eigentlich nicht möglich, außer in den Fällen des Irrtums auf Seiten des Betreuungsrichters, wenn dieser im Rahmen eines [[Betreuungsverfahren]]s keine Kenntnis vom Vorliegen einer Vorsorgevollmacht hat und daher versehentlich eine [[Betreuerbestellung]] vornimmt. Sobald das Bestehen der Vollmacht bekannt wird, ist grundsätzlich die Betreuung aufzuheben oder jedenfalls bez. der [[Aufgabenkreis]]e soweit einzuschränken, wie die Vollmacht reicht. Liegt zum Beispiel eine Vollmacht nur bezüglich vermögensrechtlicher Fragen vor, besteht aber auch das Erfordernis in Fragen der [[Gesundheitssorge]] zu handeln, würde der Betreuer den Aufgabenkreis [[Gesundheitssorge]] behalten, der Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] wäre aber aufzuheben (§ 1901 Abs. 5 BGB;  § 1908d BGB).
+
Eigentlich ist eine [[Vorsorgevollmacht]] vorrangig gegenüber der Bestellung eines Betreuers ({{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 3 BGB). Deshalb ist die Bestellung eines Betreuers neben einem Bevollmächtigten eigentlich nicht möglich, außer in den Fällen des Irrtums auf Seiten des Betreuungsrichters, wenn dieser im Rahmen eines [[Betreuungsverfahren]]s keine Kenntnis vom Vorliegen einer Vorsorgevollmacht hat und daher versehentlich eine [[Betreuerbestellung]] vornimmt. Sobald das Bestehen der Vollmacht bekannt wird, ist grundsätzlich die Betreuung aufzuheben oder jedenfalls bez. der [[Aufgabenkreis]]e soweit einzuschränken, wie die Vollmacht reicht. Liegt zum Beispiel eine Vollmacht nur bezüglich vermögensrechtlicher Fragen vor, besteht aber auch das Erfordernis in Fragen der [[Gesundheitssorge]] zu handeln, würde der Betreuer den Aufgabenbereich [[Gesundheitssorge]] behalten, der Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] wäre aber aufzuheben (§ 1871 BGB).
   −
Damit eine solche Situation erst gar nicht eintritt, sollen zum einen Vorsorgevollmachten dem zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer gemeldet werden und zum anderen sind alle Personen seit dem 01.07.2005 verpflichtet, solche Vollmachten beim Betreuungsgericht vorzulegen, sobald sie vom [[Betreuungsverfahren]] Kenntnis erhalten ( § 1901a BGB).
+
Damit eine solche Situation erst gar nicht eintritt, sollen zum einen Vorsorgevollmachten dem zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer gemeldet werden und zum anderen sind alle Personen seit dem 01.07.2005 verpflichtet, solche Vollmachten beim Betreuungsgericht vorzulegen, sobald sie vom [[Betreuungsverfahren]] Kenntnis erhalten ( § 1820 Abs. 1BGB).
    
Siehe hierzu die [[Betreuungsvoraussetzung#Rechtsprechung_zum_Vollmachtsvorrang|Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang]].
 
Siehe hierzu die [[Betreuungsvoraussetzung#Rechtsprechung_zum_Vollmachtsvorrang|Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang]].
    
== Betreuung neben der Vollmacht ==
 
== Betreuung neben der Vollmacht ==
−
Es gibt jedoch eine Situation, in der parallel neben einer bestehenden Bevollmächtigung ein Betreuer bestellt werden kann und beide Tätigkeiten nebeneinander stehen. Dies ist der Fall, wenn das Betreuungsgericht zu dem Schluss kommt, dass der Vollmachtgeber krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Für diesen Fall sieht {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB vor, dass ein Betreuer bestellt werden kann, dessen Aufgabenkreis die Wahrnehmung von Rechten des Betreuten gegenüber dessen Bevollmächtigten ist. Dieser Betreuer wird üblicherweise als Kontrollbetreuer (oder als Vollmachts- oder [[Überwachungsbetreuer]]) bezeichnet. Er ist nicht mit dem [[Gegenbetreuer]] zu verwechseln ({{Zitat de §|1792|bgb}} BGB i.Vm. {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 1 BGB), dessen Aufgabe es ist, einen anderen Betreuer im Bereich der Vermögenssorge zu beaufsichtigen.  
+
Es gibt jedoch eine Situation, in der parallel neben einer bestehenden Bevollmächtigung ein Betreuer bestellt werden kann und beide Tätigkeiten nebeneinander stehen. Dies ist der Fall, wenn das Betreuungsgericht zu dem Schluss kommt, dass der Vollmachtgeber krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Für diesen Fall sieht {{Zitat de §|1820|bgb}} Abs. 3 BGB vor, dass ein Betreuer bestellt werden kann, dessen Aufgabenkreis die Wahrnehmung von Rechten des Betreuten gegenüber dessen Bevollmächtigten ist. Dieser Betreuer wird üblicherweise als Kontrollbetreuer (oder als Vollmachts- oder [[Überwachungsbetreuer]]) bezeichnet.  
    
Erforderlich ist eine Kontrollbetreuung, wenn der durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht besteht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Das ist dann der Fall, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass der Bevollmächtigte mit Umfang und Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen seine Redlichkeit oder Tauglichkeit Bedenken bestehen.Sofern das Gericht dem Kontrollbetreuer die Befugnis zum Vollmachtwiderruf einräumen will, setzt dies tragfähige Feststellungen dazu voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Dabei gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zunächst den Versuch vorzuschalten, durch den Kontrollbetreuer positiv auf den Bevollmächtigten einzuwirken, insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechnungslegung sowie durch Ausübung bestehender Weisungsrechte.
 
Erforderlich ist eine Kontrollbetreuung, wenn der durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht besteht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Das ist dann der Fall, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass der Bevollmächtigte mit Umfang und Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen seine Redlichkeit oder Tauglichkeit Bedenken bestehen.Sofern das Gericht dem Kontrollbetreuer die Befugnis zum Vollmachtwiderruf einräumen will, setzt dies tragfähige Feststellungen dazu voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Dabei gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zunächst den Versuch vorzuschalten, durch den Kontrollbetreuer positiv auf den Bevollmächtigten einzuwirken, insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechnungslegung sowie durch Ausübung bestehender Weisungsrechte.
   −
Bei den Bestellungsvoraussetzungen ist anzumerken, dass beim Kontrollbetreuer auf ein [[Sachverständigengutachten]] zugunsten eines [[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] verzichtet werden kann (§ 281 FamFG i.V.m. {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB).
+
Der Verzicht auf ein Sachverständigengutachten und die Zuständigkeit des Rechtspflegers (anstelle des Richters) gibt es seit 1.1.23 nicht mehr.
−
 
  −
Für die Bestellung des Kontrollbetreuers ist (anders als bei anderen Betreuungen) nicht der Richter, sondern der [[Rechtspfleger]] des Betreuungsgerichtes zuständig,  § 15 Nr. 3 RpflG.  
      
'''LG Gera, Beschluss vom 20.01.2022, 7 T 352/21:'''
 
'''LG Gera, Beschluss vom 20.01.2022, 7 T 352/21:'''
Zeile 49: Zeile 47:  
Der Umfang der Befugnisse des Vollmachtsbetreuers ergibt sich aus dem der Generalvollmacht zugrundeliegenden Rechtsgeschäft. Insbesondere kann {{Zitat de §|666|bgb}} BGB anwendbar sein. Zu den Rechten eines Vollmachtsbetreuers gehört - äußerstenfalls - auch der Widerruf der Vollmacht gehören.
 
Der Umfang der Befugnisse des Vollmachtsbetreuers ergibt sich aus dem der Generalvollmacht zugrundeliegenden Rechtsgeschäft. Insbesondere kann {{Zitat de §|666|bgb}} BGB anwendbar sein. Zu den Rechten eines Vollmachtsbetreuers gehört - äußerstenfalls - auch der Widerruf der Vollmacht gehören.
   −
Der Vollmachtsbetreuer steht unter der [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] (§ 1837 BGB) des Vormundschaftsgerichtes. Dieses muss ein Einschreiten gegen den Vollmachtsbetreuer prüfen, wenn dieser etwa bestehende Ansprüche gemäß § 666 BGB nicht durchsetzt. Allerdings besteht insoweit ein Freiraum für die Entschließung des Vollmachtsbetreuers, weil der Betreuer sein Amt selbständig ausübt.  
+
Der Vollmachtsbetreuer steht unter der [[Beaufsichtigung|Aufsicht]] (§ 1862 BGB) des Betreuunhsgeichtes. Dieses muss ein Einschreiten gegen den Vollmachtsbetreuer prüfen, wenn dieser etwa bestehende Ansprüche gemäß § 666 BGB nicht durchsetzt. Allerdings besteht insoweit ein Freiraum für die Entschließung des Vollmachtsbetreuers, weil der Betreuer sein Amt selbständig ausübt.  
    
'''LG Augsburg, Beschluss vom 01.07.1994, 5T 147/93''':
 
'''LG Augsburg, Beschluss vom 01.07.1994, 5T 147/93''':
Zeile 93: Zeile 91:  
Zur Bestellung eines Kontrollbetreuers, der die Überwachungs- und Rechnungslegungsrechte des Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten wahrnimmt, weil dieser selbst dies nicht mehr leisten kann.
 
Zur Bestellung eines Kontrollbetreuers, der die Überwachungs- und Rechnungslegungsrechte des Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten wahrnimmt, weil dieser selbst dies nicht mehr leisten kann.
   −
'''[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/16wx34-05.pdf OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2005], 16 Wx 34/05'''; FGPrax 2005, 151 = OLGR 2005, 624 = BtPrax 2005, 198 (Ls) = DNotI-Report 2005, 134 (Ls) = FamRZ 2005, 1927 (Ls) = BtMan 2005, 236 (Ls) = MittBayNot 2006, 243:
+
'''OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2005, 16 Wx 34/05'''; FGPrax 2005, 151 = OLGR 2005, 624 = BtPrax 2005, 198 (Ls) = DNotI-Report 2005, 134 (Ls) = FamRZ 2005, 1927 (Ls) = BtMan 2005, 236 (Ls) = MittBayNot 2006, 243:
    
Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung setzt keine vollständige Gewissheit darüber voraus, dass die Generalvollmacht nicht ordnungsgemäß oder missbräuchlich ausgeübt wurde. Ausreichend ist vielmehr, dass ein dahingehender Verdacht besteht. Dieser kann sich z.B. daraus ergeben, dass der Betroffene den Wunsch hat, die Vollmacht zu widerrufen oder dass es nach den Äußerungen von Angehörigen zu Unregelmäßigkeiten in den Vermögensverhältnissen des Betroffenen gekommen sei.
 
Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung setzt keine vollständige Gewissheit darüber voraus, dass die Generalvollmacht nicht ordnungsgemäß oder missbräuchlich ausgeübt wurde. Ausreichend ist vielmehr, dass ein dahingehender Verdacht besteht. Dieser kann sich z.B. daraus ergeben, dass der Betroffene den Wunsch hat, die Vollmacht zu widerrufen oder dass es nach den Äußerungen von Angehörigen zu Unregelmäßigkeiten in den Vermögensverhältnissen des Betroffenen gekommen sei.
Zeile 167: Zeile 165:  
Die Vollmachtgeberin hat zwei Betreuer durch Generalvollmacht eingesetzt. Das Widerrufsrecht steht ausschließlich der Klägerin als Vollmachtgeberin zu. Im Falle des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit kann das Widerrufsrecht mangels abweichender Bestimmungen nur von einem Kontrollbetreuer ausgeübt werden. Dies ergibt sich im Allgemeinen aus einer Auslegung der Vollmacht. Denn es würde dem Willen der Vollmachtgeberin widersprechen, wenn der eine Bevollmächtigte dem Anderen durch Widerruf der Vollmacht die Vertretungsbefugnis entziehen könnte. Auch würde die der mehrfachen Bevollmächtigung immanente gegenseitige Kontrolle der Bevollmächtigten verloren gehen. Schließlich würde derjenige Bevollmächtigte als alleiniger Vertreter verbleiben, der zuerst die Vollmacht des anderen Vertreters widerruft. Solches (Wettlauf der Bevollmächtigten) kann die Vollmachtgeberin schwerlich gewollt haben.
 
Die Vollmachtgeberin hat zwei Betreuer durch Generalvollmacht eingesetzt. Das Widerrufsrecht steht ausschließlich der Klägerin als Vollmachtgeberin zu. Im Falle des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit kann das Widerrufsrecht mangels abweichender Bestimmungen nur von einem Kontrollbetreuer ausgeübt werden. Dies ergibt sich im Allgemeinen aus einer Auslegung der Vollmacht. Denn es würde dem Willen der Vollmachtgeberin widersprechen, wenn der eine Bevollmächtigte dem Anderen durch Widerruf der Vollmacht die Vertretungsbefugnis entziehen könnte. Auch würde die der mehrfachen Bevollmächtigung immanente gegenseitige Kontrolle der Bevollmächtigten verloren gehen. Schließlich würde derjenige Bevollmächtigte als alleiniger Vertreter verbleiben, der zuerst die Vollmacht des anderen Vertreters widerruft. Solches (Wettlauf der Bevollmächtigten) kann die Vollmachtgeberin schwerlich gewollt haben.
   −
'''BGH, Beschluss vom 30.03.2011, XII ZB 537/10''', BeckRS 2011, 13148 = FGPrax 2011, 178 = IBRRS 80312 = NJW 2011, 2137 = ZEV 2011, 431 = LSK 2011, 280421 = http://lexetius.com/2011,1837 = FamRZ 2011, 1047 = MDR 2011, 789:
+
'''BGH, Beschluss vom 30.03.2011, XII ZB 537/10''', BeckRS 2011, 13148 = FGPrax 2011, 178 = IBRRS 80312 = NJW 2011, 2137 = ZEV 2011, 431 = LSK 2011, 280421 = FamRZ 2011, 1047 = MDR 2011, 789:
    
Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer auch zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksamen erteilten [[Vorsorgevollmacht]] für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und ggf. die Vollmacht zu widerrufen. Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann errichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung kann nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu. Denn der Vollmachtgeber hat die [[Vorsorgevollmacht]] gerade für den Fall bestellt, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden. Dieser Wille ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 Abs. 1 a BGB). Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist mithin der konkrete, d. h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Auf einen Missbrauch der Vollmacht oder einen entsprechenden Verdacht kommt es nicht an. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt.
 
Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer auch zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksamen erteilten [[Vorsorgevollmacht]] für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und ggf. die Vollmacht zu widerrufen. Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann errichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung kann nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu. Denn der Vollmachtgeber hat die [[Vorsorgevollmacht]] gerade für den Fall bestellt, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden. Dieser Wille ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 Abs. 1 a BGB). Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist mithin der konkrete, d. h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonderem Umfang oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Auf einen Missbrauch der Vollmacht oder einen entsprechenden Verdacht kommt es nicht an. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt.
Zeile 212: Zeile 210:     
== Rechte des Kontrollbetreuers ==
 
== Rechte des Kontrollbetreuers ==
−
Der Betreuer mit den in {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB genannten Aufgaben hat gegenüber dem Bevollmächtigten Auskunftsansprüche ({{Zitat de §|666|bgb}} BGB). Er kann also die Vorlage von Unterlagen aus der Vollmachtstätigkeit verlangen. Ergeben sich Anzeichen für einen Vollmachtsmissbrauch, kann er die Vollmacht insgesamt widerrufen. Danach muss das [[Vormundschaftsgericht]] neu über den Umfang der Betreuung entscheiden.
+
Der Betreuer mit den in {{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 3 BGB genannten Aufgaben hat gegenüber dem Bevollmächtigten Auskunftsansprüche ({{Zitat de §|666|bgb}} BGB). Er kann also die Vorlage von Unterlagen aus der Vollmachtstätigkeit verlangen. Ergeben sich Anzeichen für einen Vollmachtsmissbrauch, kann er die Vollmacht insgesamt widerrufen. Danach muss das [[Vormundschaftsgericht]] neu über den Umfang der Betreuung entscheiden.
    
Endet die Vollmachtstätigkeit, hat der bisherige Bevollmächtigte alle Unterlagen und Vermögenswerte des Vollmachtgeber an den Betreuer herausgeben ({{Zitat de §|667|bgb}} BGB).
 
Endet die Vollmachtstätigkeit, hat der bisherige Bevollmächtigte alle Unterlagen und Vermögenswerte des Vollmachtgeber an den Betreuer herausgeben ({{Zitat de §|667|bgb}} BGB).
   −
Der Betreuer kann auch die Vollmacht [[wikipedia:de:Widerruf|widerrufen]] ({{Zitat de §|671|bgb}} Abs. 1 BGB), dies dürfte aber nur denn den Betreuerpflichten entsprechen, wenn ein Vollmachtsmissbrauch vorliegt oder der Bevollmächtigte selbst die Tätigkeit nicht mehr wahrnehmen möchte (BayObLG, FamRZ 94, 1550). Der Bevollmächtigte kann die [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] der Vollmacht auch gegenüber dem Kontrollbetreuer erklären ({{Zitat de §|671|bgb}}Abs. 1 BGB i.V.m. {{Zitat de §|1902|bgb}} BGB). Nach dem Erlöschen der Vollmacht ({{Zitat de §|168|bgb}} BGB) wäre dann seitens des Vormundschaftsgerichtes erneut über den Umfang der Betreuung zu entscheiden. Nach neuer Rechtsprechung des BGH benötigt der Kontrollbetreuer spezifische Formulierungen zum Vollmachtswiderruf: "Die Schwere des in der Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf liegenden Grundrechtseingriffs erfordert zur Wahrung des aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Selbstbestimmungsrechts des Vollmachtgebers eine gesonderte gerichtliche Feststellung der Notwendigkeit der Maßnahme. Die Ermächtigung ist daher weder in allgemein zugewiesenen Aufgabenkreisen eines Regelbetreuers noch in dem allgemeinen Aufgabenkreis eines Kontrollbetreuers nach § 1896 Abs. 3 BGB enthalten. Sie bedarf vielmehr einer besonderen Zuweisung als eigenständiger Aufgabenkreis".
+
Der Betreuer kann auch die Vollmacht [[wikipedia:de:Widerruf|widerrufen]] ({{Zitat de §|671|bgb}} Abs. 1 BGB), dies dürfte aber nur denn den Betreuerpflichten entsprechen, wenn ein Vollmachtsmissbrauch vorliegt oder der Bevollmächtigte selbst die Tätigkeit nicht mehr wahrnehmen möchte (BayObLG, FamRZ 94, 1550). Der Bevollmächtigte kann die [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] der Vollmacht auch gegenüber dem Kontrollbetreuer erklären ({{Zitat de §|671|bgb}}Abs. 1 BGB i.V.m. {{Zitat de §|1823|bgb}} BGB). Nach dem Erlöschen der Vollmacht ({{Zitat de §|168|bgb}} BGB) wäre dann seitens des Gerichtes erneut über den Umfang der Betreuung zu entscheiden.
 +
 
 +
'''Achtung: die u.g. Rechtsprechung des BGH von 2015, wonach der Vollmachtswiderruf in den Aufgabenkreis aufgenommen werden muss, gilt seit 1.1.23 nicht mehr. Stattdessen muss ein Vollmachtswiderruf gerichtlich genehmigt werden, § 1820 Abs. 5 BGB.'''
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
Zeile 289: Zeile 289:  
== Literatur ==
 
== Literatur ==
 
===Bücher===
 
===Bücher===
−
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811430645/internetsevon-21 Klie/Bauer: Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten richtig beraten, 2. Auflage 2005 ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#bauer-klie Buchrezension ], ISBN 3811430645
+
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811430645/internetsevon-21 Klie/Bauer: Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten richtig beraten, 2. Auflage 2005], ISBN 3811430645
    
===Zeitschriftenbeiträge===
 
===Zeitschriftenbeiträge===