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(5) Das Vertretungsrecht darf ab der Bestellung eines Betreuers, dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, nicht mehr ausgeübt werden.
 
(5) Das Vertretungsrecht darf ab der Bestellung eines Betreuers, dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, nicht mehr ausgeübt werden.
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(6) § 1821 Absatz 2 bis 4, § 1827 Absatz 1 bis 3, § 1828 Absatz 1 und 2, § 1829 Absatz 1 bis 4 sowie § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 gelten entsprechend.“
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(6) § 1821 Absatz 2 bis 4 BGB, § 1827 Absatz 1 bis 3 BGB, § 1828 Absatz 1 und 2 BGB, § 1829 Absatz 1 bis 4 BGB sowie § 1831 Absatz 4 BGB in Verbindung mit Absatz 2 gelten entsprechend.“
    
==Erläuterungen==
 
==Erläuterungen==
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