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Am Ende des Gesprächsprozesses kann optional auch die Erstellung einer Patientenverfügung (bei [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähigen]] Betreuten), die Erstellung einer Vertreterdokumentation, eines Vertreterzeugnisses oder eines Notfallbogens stehen.
 
Am Ende des Gesprächsprozesses kann optional auch die Erstellung einer Patientenverfügung (bei [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähigen]] Betreuten), die Erstellung einer Vertreterdokumentation, eines Vertreterzeugnisses oder eines Notfallbogens stehen.
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Die Mitwirkung des Betreuers an der Gesundheitlichen Versorgungsplanung ergibt sich insbesondere aus § 1901 BGB:
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Die Mitwirkung des Betreuers an der Gesundheitlichen Versorgungsplanung ergibt sich insbesondere aus § 1827 BGB:
 
* Absatz 2: Die Gesundheitliche Versorgungsplanung trägt dazu bei, dem Betreuten die Möglichkeit zu geben, sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
 
* Absatz 2: Die Gesundheitliche Versorgungsplanung trägt dazu bei, dem Betreuten die Möglichkeit zu geben, sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
 
* Absatz 3: Die Gesundheitliche Versorgungsplanung trägt dazu bei, dass der Betreute in die Lage versetzt wird, Wünsche zu äußern. Ebenso können im Rahmen der Gesundheitlichen Versorgungsplanung, beispielsweise durch Gespräche mit Angehörigen, Hausärzten und Personal aus der Einrichtung Wünsche des Betreuten dokumentiert werden, die dieser vor Bestellung des Betreuers geäußert hat.
 
* Absatz 3: Die Gesundheitliche Versorgungsplanung trägt dazu bei, dass der Betreute in die Lage versetzt wird, Wünsche zu äußern. Ebenso können im Rahmen der Gesundheitlichen Versorgungsplanung, beispielsweise durch Gespräche mit Angehörigen, Hausärzten und Personal aus der Einrichtung Wünsche des Betreuten dokumentiert werden, die dieser vor Bestellung des Betreuers geäußert hat.
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