Der Gegenbetreuer konnte [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]] oder [[Berufsbetreuer|beruflich]] tätig sein. Im letzteren Falle musste die berufliche Tätigkeit nach (§ 1 VBVG a.F.) ausdrücklich vom Gericht im [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] genannt werden. | Der Gegenbetreuer konnte [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]] oder [[Berufsbetreuer|beruflich]] tätig sein. Im letzteren Falle musste die berufliche Tätigkeit nach (§ 1 VBVG a.F.) ausdrücklich vom Gericht im [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] genannt werden. |