Ein Schlussbericht muss nach der [[Ende der Betreuung|Beendigung einer Betreuung]] durch den Betreuer erstellt und an das Betreuunsgericht gesendet werden (§ 1863 Abs. 4 BGB). Wurde der Betreuer für den Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] bestellt, kann die Einreichung der [[Schlussrechnungslegung]] und/oder [[Selbstverwaltungserklärung]] zusammen mit dem Schlussbericht erfolgen.
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Ein Anfangsbericht muss nach [[Betreuerbestellung|Bestellung]] innerhalb von drei Monaten durch den Betreuer erstellt und an das Betreuunsgericht gesendet werden (§ 1863 Abs. 1 BGB). Wurde der Betreuer für den Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] bestellt, muss er das [[Vermögensverzeichnis]] zusammen mit dem Anfangsbericht einreichen.
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Der Schlussbericht knüpft i.d.R. an den letzten [[Jahresbericht]] an. Erfolgt die Beendigung der Betreuung innerhalb des ersten Betreuungsjahres knüpft er alternativ an den [[Anfangsbericht]] an. Der Betreuer hat die folgenden inhaltlichen Anforderungen nach § 1863 Abs. 4 BGB bei der Erstellung des Schlusssberichtes zu beachten:
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Der Betreuer hat die folgenden inhaltlichen Anforderungen nach § 1863 Abs. 1 BGB bei der Erstellung des Anfangsberichtes zu beachten:
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#die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse,
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#persönliche Situation des Betreuten,
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#Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen (§ 1872 BGB),
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#Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und
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#Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.