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Ein Schlussbericht muss nach der [[Ende der Betreuung|Beendigung einer Betreuung]] durch den Betreuer erstellt und an das Betreuunsgericht gesendet werden (§ 1863 Abs. 4 BGB). Wurde der Betreuer für den Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] bestellt, kann die Einreichung der [[Schlussrechnungslegung]] und/oder [[Selbstverwaltungserklärung]] zusammen mit dem Schlussbericht erfolgen.  
 
Ein Schlussbericht muss nach der [[Ende der Betreuung|Beendigung einer Betreuung]] durch den Betreuer erstellt und an das Betreuunsgericht gesendet werden (§ 1863 Abs. 4 BGB). Wurde der Betreuer für den Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] bestellt, kann die Einreichung der [[Schlussrechnungslegung]] und/oder [[Selbstverwaltungserklärung]] zusammen mit dem Schlussbericht erfolgen.  
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