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| | Das [[Betreuungsgericht]] kann auf Antrag eines Volljährigen oder von Amtswegen einen rechtlichen Betreuer bestellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§§ 1814 ff BGB). Hierzu muss ein [[Sozialbericht]]) der [[Betreuungsbehörde]] vorliegen, mit dessen Hilfe das Gericht die Erforderlichkeit überprüfen und die benötigten Aufgabenbereiche (nach § 1815 BGB) anordnen kann. Zu einer fachlichen Beurteilung des Berichts können weitere Anhörungen der Behörde erforderlich werden (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3-4 BtOG und § 279 Abs. 2 FamFG). Diese hat die Pflicht gemeinsam mit dem Sozialbericht und auf Anforderung des Betreuungsgerichts Personen zu benennen, die sich im konkreten Einzelfall als rechtliche Betreuer (oder zum [[Verfahrenspfleger]]) eignen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BtOG) - Hierzu muss die Behörde den Vorschlag begründen können und die diesbezügliche Sichtweise der betroffenen Person darlegen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 5 BtOG; § 279 Abs. 2 FamFG).Neu geregelt ist in § 12 Abs. 2 BtOG, dass die Behörde auf Wunsch des Betroffenen ein persönliches Kennenlernen zwischen dem Betroffenen und dem vorgesehenen Betreuer vermitteln kann, wenn eine unbekannte Person z.B. ein beruflicher Betreuer vorgeschlagen werden soll. | | Das [[Betreuungsgericht]] kann auf Antrag eines Volljährigen oder von Amtswegen einen rechtlichen Betreuer bestellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§§ 1814 ff BGB). Hierzu muss ein [[Sozialbericht]]) der [[Betreuungsbehörde]] vorliegen, mit dessen Hilfe das Gericht die Erforderlichkeit überprüfen und die benötigten Aufgabenbereiche (nach § 1815 BGB) anordnen kann. Zu einer fachlichen Beurteilung des Berichts können weitere Anhörungen der Behörde erforderlich werden (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3-4 BtOG und § 279 Abs. 2 FamFG). Diese hat die Pflicht gemeinsam mit dem Sozialbericht und auf Anforderung des Betreuungsgerichts Personen zu benennen, die sich im konkreten Einzelfall als rechtliche Betreuer (oder zum [[Verfahrenspfleger]]) eignen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BtOG) - Hierzu muss die Behörde den Vorschlag begründen können und die diesbezügliche Sichtweise der betroffenen Person darlegen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 5 BtOG; § 279 Abs. 2 FamFG).Neu geregelt ist in § 12 Abs. 2 BtOG, dass die Behörde auf Wunsch des Betroffenen ein persönliches Kennenlernen zwischen dem Betroffenen und dem vorgesehenen Betreuer vermitteln kann, wenn eine unbekannte Person z.B. ein beruflicher Betreuer vorgeschlagen werden soll. |
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| − | ==Suche im Verwandtenkreis== | + | == Vorrang des Wunschs des Betroffenen == |
| − | Bei der Suche nach einem Betreuer im konkreten Einzelfall wird erfahrungsgemäß zunächst im Verwandtenkreis des Betroffenen gesucht werden, zumal dort eher als bei der Bevölkerung im allgemeinen mit einer sozialen Selbstverpflichtung gegenüber dem Betroffenen gerechnet wird. Außerdem bestimmt § 1897 Abs. 5 BGB , dass, schlägt der Betroffene keinen geeigneten Betreuer vor, bei der Auswahl auf verwandtschaftliche und persönliche Bindungen Rücksicht zu nehmen ist.
| + | Durch die Betreuungsrechtsreform zum 1.1.2023 wird die Selbstbestimmung von Menschen, die einen rechtlichen Betreuer erhalten (wollen), stärker fokussiert. Hiermit rücken der Wunsch und (mutmaßlicher) Wille der Betroffenen in den Mittelpunkt. Den Wünschen eines volljährigen Betroffenen eine konkrete Person als rechtlichen Betreuer zu bestellen ist nach §1816 Abs. 2 BGB zu entsprechen, sofern diese nach den Kriterien des § 1821 BGB zu der Führung der Betreuung geeignet ist die Tätigkeiten in den gerichtlich angeordneten Aufgabenkreisen, rechtlich zu besorgen. Dazu gehört auch, dass der rechtliche Betreuer den erforderlichen Umfang für einen persönlichen Kontakt leisten kann. Der Wunsch des Betroffenen, nach einer bestimmten Person, kann nur abgelehnt werden, wenn das Gericht eine fehlende Eignung feststellt (vgl. Brosey et al 2022, S.48f). |
| | + | Neu geregelt ist, dass auch dem Wunsch zu entsprechen ist, eine bestimmte Person nicht zum Betreuer zu bestellen, sofern sich die Ablehnung nicht auf die Betreuung als solche bezieht (vgl. §1816 Abs. 2 Satz 2 BGB). |
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| | + | ==Auswahl aus familiären Beziehungen == |
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| | + | Wenn kein Vorschlag seitens der Betroffenen Person für eine Bestellung zum Betreuer unterbreitet wird, oder eine fehlende Eignung festgestellt wird, werden bei der Auswahl zunächst die familiären Beziehungen des Volljährigen, „[…] insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, [und] seine persönlichen Bindungen […].“ betrachtet (§ 1816 Abs. 3 BGB). |
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| | ===Interessenkonflikte=== | | ===Interessenkonflikte=== |
| − | Dennoch ist es fraglich, ob Verwandte generell gegenüber anderen gleich geeigneten Personen vorgezogen werden sollten; so sollte die Betreuungsbehörde bei Ihrer Betrachtung stets das soziale Umfeld des Betroffenen mit einbeziehen; sind Verstrickungen zwischen Betroffenen und potentiellem Betreuer vorhanden, die sich durch die Anordnung der Betreuung verstärken könnten? Z.B. kann bei geistig Behinderten die wünschenswerte Verselbständigung verzögert oder verhindert werden, wenn ein überbehütender Elternteil zum Betreuer bestellt wird. Wie ist das Eigeninteresse eines verwandten Betreuers an der Erhaltung des Vermögens des Betreuten und evtl. späteren Erbes einzuschätzen? Kann hierdurch der vom Gesetzgeber ausgesprochene Gedanke des § 1901 Abs. 2 BGB (Lebensgestaltung nach [[Selbstbestimmung|eigenen Wünschen]]) beeinträchtigt werden? Diese möglichen Interessenskonflikte werden auch in § 1897 Abs. 5 BGB erwähnt und sind mit möglichen Vorteilen (keine Eingewöhnung beim Betreuten erforderlich) abzuwägen
| + | Es ist fraglich, ob Verwandte generell gegenüber anderen gleich geeigneten Personen, wie beispielsweise Fremdbetreuer, vorgezogen werden sollten; so sollte die Betreuungsbehörde bei ihrer Betrachtung stets das soziale Umfeld der Betroffenen mit einbeziehen; sind Verstrickungen zwischen Betroffenen und potentiellen Betreuern vorhanden, die sich durch die Anordnung der rechtlichen Betreuung verstärken könnten? Es wäre bspw. möglich, dass die wünschenswerte Verselbständigung von Personen mit einer Lernschwierigkeit, durch ein überbehütendes Elternteil, das die Betreuung übernimmt, verlangsamt oder gar verhindert wird. Hinzu kommt die Frage, wie das Eigeninteresse verwandter Betreuer an der Erhaltung des Vermögens des Betreuten, mit Hinblick auf ein späteres Erbe, ist. Kann hierdurch der vom Gesetzgeber ausgesprochene Gedanke dem Wunsch und mutmaßlichen Willen des Betreuten (nach § 1821 Abs. 2 BGB) zu entsprechen berücksichtigt werden? |
| | + | Bei der Benennung eines rechtlichen Betreuers muss weiterhin gewährleistet werden, dass die vorgeschlagene Person nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten zur Versorgung (bspw. Altenheime, Altenpflegeheime, Kliniken, Wohnheime, besondere Wohnformen aber auch ambulante Dienste) des Betreuten steht. Im Einzelfall kann dennoch eine Betreuung erfolgen, wenn keine konkrete Gefahr einer Interessenskollision besteht (vgl. § 1816 Abs. 6 BGB). |
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| − | Rechtsprechung: | + | Rechtsprechung zum frühere Recht ( § 1897 BGBaF) : |
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