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==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
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Neben der Sachverhaltsaufklärung ([[Sozialbericht]]) hat die [[Betreuungsbehörde]] dem [[Betreuungsgericht]] auf dessen Aufforderung hin geeignete Personen zu benennen, die sich als Betreuer (oder [[Verfahrenspfleger]] eignen, § 279 Abs. 2 FamFG und ({{Zitat de §|8|btbg}} Satz 3 [[BtBG]]). Hierfür hat sie sich um die Gewinnung von Betreuern zu bemühen ({{Zitat de §|8|btbg}} Satz 2 [[BtBG]]). Das Gericht hat der Behörde eine "qualifizierte" Aufforderung zukommen zu lassen, für wen (welche Krankheit/ Behinderung) und für welchen Aufgabenkreis ein Betreuer benötigt wird, damit die Behörde die Benennung sachgemäß vornehmen kann.
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Die [[Betreuungsbehörde]] hat somit eine Gestellungspflicht, die erst in der letzten Phase des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt wurde, um dem [[Betreuungsgericht|Gericht]] die Suche nach Betreuern zu vereinfachen. Man wird davon ausgehen müssen, dass die Betreuungsbehörde geeignete Mitarbeiter in erforderlicher Anzahl zur Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stellen muss, wenn sich aufgrund anderer Maßnahmen der Behörde (insbesondere Werbung und Gewinnung [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]], und Förderung der Tätigkeit von Einzelbetreuern und Vereinen gem. {{Zitat de §|6|btbg}} [[BtBG]] nicht genügend Einzel- und [[Vereinsbetreuer]] finden lassen.
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Das [[Betreuungsgericht]] kann auf Antrag eines Volljährigen oder von Amtswegen einen rechtlichen Betreuer bestellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§§ 1814 ff BGB). Hierzu muss ein [[Sozialbericht]]) der [[Betreuungsbehörde]] vorliegen, mit dessen Hilfe das Gericht die Erforderlichkeit überprüfen und die benötigten Aufgabenbereiche (nach § 1815 BGB) anordnen kann. Zu einer fachlichen Beurteilung des Berichts können weitere Anhörungen der Behörde erforderlich werden (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3-4 BtOG und § 279 Abs. 2 FamFG). Diese hat die Pflicht gemeinsam mit dem Sozialbericht und auf Anforderung des Betreuungsgerichts Personen zu benennen, die sich im konkreten Einzelfall als rechtliche Betreuer (oder zum [[Verfahrenspfleger]]) eignen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BtOG) - Hierzu muss die Behörde den Vorschlag begründen können und die diesbezügliche Sichtweise der betroffenen Person darlegen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 5 BtOG; § 279 Abs. 2 FamFG).Neu geregelt ist in § 12 Abs. 2 BtOG, dass die Behörde auf Wunsch des Betroffenen ein persönliches Kennenlernen zwischen dem Betroffenen und dem vorgesehenen Betreuer vermitteln kann, wenn eine unbekannte Person z.B. ein beruflicher Betreuer vorgeschlagen werden soll.
    
==Suche im Verwandtenkreis==
 
==Suche im Verwandtenkreis==
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