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Eine genehmigungsbedürftige Maßnahme nach § 1906 BGB stellt die Ausstattung eines nicht orientierten Heimbewohners mit einem Sender nicht dar, da die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird.
 
Eine genehmigungsbedürftige Maßnahme nach § 1906 BGB stellt die Ausstattung eines nicht orientierten Heimbewohners mit einem Sender nicht dar, da die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird.
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'''LG Ulm,  Beschluss vom 25.06.2008, 3 T 54/08''':
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'''LG Ulm,  Beschluss vom 25.06.2008, 3 T 54/08; PflR 2009, 74 m. Anm. Roßbruch''':
    
Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, das dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1906 Abs. 4 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
 
Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, das dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1906 Abs. 4 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.