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==Das Sachverständigengutachten==
 
==Das Sachverständigengutachten==
 
   
 
   
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Bevor das [[Vormundschaftsgericht]] über die [[Betreuerbestellung|Anordnung einer Betreuung]], eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es oder die Genehmigung einer [[Unterbringung]] entscheidet, hat es ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit der jeweiligen Maßnahme einzuholen. (Rechtsgrundlagen: bei [[Betreuungsverfahren]] {{Zitat de §|68b|fgg}} FGG, bei [[Unterbringungsverfahren]] {{Zitat de §|70e|fgg}} FGG).
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Bevor das [[Vormundschaftsgericht]] über die [[Betreuerbestellung|Anordnung einer Betreuung]], eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es oder die Genehmigung einer [[Unterbringung]] entscheidet, hat es ein Sachverständigengutachten über die Notwendigkeit der jeweiligen Maßnahme einzuholen. (Rechtsgrundlagen: bei [[Betreuungsverfahren]] {{Zitat de §|68b|fgg}} FGG (ab 1.9.2009 § 280 FamFG), bei [[Unterbringungsverfahren]] {{Zitat de §|70e|fgg}} FGG), ab 1.9.2009 § 321 FamFG.
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Gleiches gilt bei der Erweiterung der [[Aufgabenkreis]]e, bei der [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung einer Heilbehandlung]], eines ärztlichen Eingriffes oder einer [[Sterilisation]]. Bei geringfügigen Erweiterungen der Betreuung und bei Änderungen innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten kann auf eine erneute Begutachtung verzichtet werden ({{Zitat de §|69i|fgg}} Abs. 1 FGG). Dann ist allerdings zu begutachten, wenn einem Antrag auf [[Aufhebung der Betreuung|Betreuungsaufhebung]] oder –einschränkung nicht stattgegeben werden soll ({{Zitat de §|69i|fgg}} Abs. 4 FGG).
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Gleiches gilt bei der Erweiterung der [[Aufgabenkreis]]e, bei der [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung einer Heilbehandlung]], eines ärztlichen Eingriffes oder einer [[Sterilisation]]. Bei geringfügigen Erweiterungen der Betreuung und bei Änderungen innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten kann auf eine erneute Begutachtung verzichtet werden ({{Zitat de §|69i|fgg}} Abs. 1 FGG; ab 1.9.2009 § 293 FamFG). Dann ist allerdings zu begutachten, wenn einem Antrag auf [[Aufhebung der Betreuung|Betreuungsaufhebung]] oder –einschränkung nicht stattgegeben werden soll ({{Zitat de §|69i|fgg}} Abs. 4 FGG; ab 1.9.2009 § 294 FamFG).
    
Der Sachverständige hat die betroffene Person vor der Erstattung des Gutachtens persönlich anzuhören bzw. zu untersuchen. Ferndiagnosen oder Stellungnahmen aufgrund der Aktenlage erfüllen nicht die Voraussetzungen des {{Zitat de §|68b|fgg}} Abs. 1 Satz 4 FGG. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle zulässig und begründet (OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 666), weil  i m m e r  eine aktuelle Untersuchung stattfinden muss.
 
Der Sachverständige hat die betroffene Person vor der Erstattung des Gutachtens persönlich anzuhören bzw. zu untersuchen. Ferndiagnosen oder Stellungnahmen aufgrund der Aktenlage erfüllen nicht die Voraussetzungen des {{Zitat de §|68b|fgg}} Abs. 1 Satz 4 FGG. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle zulässig und begründet (OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 666), weil  i m m e r  eine aktuelle Untersuchung stattfinden muss.