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zuständigen Behörde eine wirksame Überwachung des Heimes ermöglicht werden. Diesem Anliegen sollte insbesondere dadurch Rechnung getragen werden, dass der Heimträger verpflichtet ist, dem Bewohner eine schriftliche Ausfertigung
 
zuständigen Behörde eine wirksame Überwachung des Heimes ermöglicht werden. Diesem Anliegen sollte insbesondere dadurch Rechnung getragen werden, dass der Heimträger verpflichtet ist, dem Bewohner eine schriftliche Ausfertigung
 
des Vertrages auszuhändigen.
 
des Vertrages auszuhändigen.
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'''[http://www.biva.de/uploads/media/AG_Siegburg_104_C_331-07_muendlich_wirksamer_heimvertrag_-_33k.pdf Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 13.03.2008], 104 C 331/07
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Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Heimvertrag auch mündlich wirksam geschlossen werden kann. Dies wurde bestätigt.
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Ein gerichtlich bestellter Betreuer und ein Pflegeheim hatten sich verbindlich über die Unterbringung des Betreuten im Heim geeinigt und den Umfang der notwendigen Pflegeleistungen festgelegt. In diesem Fall ist zumindest dann, wenn der Betreute eingezogen ist und die vereinbarten Leistungen erhalten und genutzt wurden, ein Heimvertrag auch ohne eine zuvor vereinbarte schriftliche Fixierung zu den vereinbarten Konditionen entstanden. Durch das tatsächliche Nutzungsverhältnis haben die Parteien übereinstimmend zu erkennen gegeben, den Vertrag auch ohne die vereinbarte Form geschlossen zu haben, so der Richter in seiner Begründung.
    
==  Vertragsinhalt ==
 
==  Vertragsinhalt ==