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=== Tod des Heimbewohners===
 
=== Tod des Heimbewohners===
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Die Heimleitung sollte durch den Heimvertrag zusichern, die Angehörigen eines Bewohners zu informieren, wenn dieser ernsthaft erkrankt bzw. so krank ist, dass mit seinem Tod gerechnet werden muss. In den Heimvertrag gehört möglichst auch die Verpflichtung der Einrichtung, die Hinterlassenschaft eines verstorbenen Bewohners sicherzustellen. Zulässig ist (§ 4 b Abs. 8 Heimgesetz) ein Fortgelten des Heimvertrages bis zum Ende des Monats, der auf den Sterbemonat folgt. Für diesen Zeitraum ermäßigt sich aber das vereinbarte Entgelt um den Wert der von dem Träger ersparten Aufwendungen. Weichen Vereinbarungen hiervon zum Nachteil des Heimbewohners ab, sind sie unwirksam. Abzulehnen sind außerdem Klauseln, die den Träger berechtigen, die laufenden Kosten auch dann noch zu erheben, wenn der freigewordene Heimplatz bereits durch einen neuen Bewohner genutzt wird.
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Die Heimleitung sollte durch den Heimvertrag zusichern, die Angehörigen eines Bewohners zu informieren, wenn dieser ernsthaft erkrankt bzw. so krank ist, dass mit seinem Tod gerechnet werden muss. In den Heimvertrag gehört möglichst auch die Verpflichtung der Einrichtung, die Hinterlassenschaft eines verstorbenen Bewohners sicherzustellen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Tod der Bewohnerin bzw. des Bewohners. Es kann jedoch nach dem Heimgesetz (§ 8) vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis bis zu zwei Wochen über den Sterbetag hinaus weiter gilt. Das Heimentgelt muss aber nur für die Investitionen weiter gezahlt werden. In diesen Fällen muss das Entgelt für Investitionen um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen ermäßigt werden.
    
==Heimkosten==
 
==Heimkosten==