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Das Kündigungsrecht des Heimträgers besteht nur in der Form der Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8 Abs. 3 HeimG). Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wichtige Gründe für eine Kündigung seitens des Heimträgers können objektiver Natur (z.B. Einstellung oder Veränderung des Heimbetriebs – Kündigungsfrist: ein Monat) oder subjektiver Natur (z.B. schuldhafte grobe Verletzung des Vertrags durch den Bewohner – keine Kündigungsfrist) sein. Eine Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes ist nicht zulässig, wenn der Träger vorher befriedigt wird. Eine Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist unzulässig (§ 7 Abs. 6 HeimG).
 
Das Kündigungsrecht des Heimträgers besteht nur in der Form der Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8 Abs. 3 HeimG). Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wichtige Gründe für eine Kündigung seitens des Heimträgers können objektiver Natur (z.B. Einstellung oder Veränderung des Heimbetriebs – Kündigungsfrist: ein Monat) oder subjektiver Natur (z.B. schuldhafte grobe Verletzung des Vertrags durch den Bewohner – keine Kündigungsfrist) sein. Eine Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes ist nicht zulässig, wenn der Träger vorher befriedigt wird. Eine Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist unzulässig (§ 7 Abs. 6 HeimG).
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Die Kündigung des Heimvertrags durch den ist nicht (wie eine Wohnungskündigung) vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen: § 1907 BGB ist auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar: LG Münster Rpfleger 2001, 180 = FamRZ 2001, 1404 = NJW-RR 2001, 1301
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Die Kündigung des Heimvertrags durch den ist nicht (wie eine Wohnungskündigung) vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen: § 1907 BGB ist auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar: Beschluss des LG Münster vom 23.11.2000, 5 T 998/00; Rpfleger 2001, 180 = FamRZ 2001, 1404 = NJW-RR 2001, 1301
    
Der Betreuer kann einen Heimvertrag fristlos kündigen, wenn er durch ein Hausverbot des Heimtragers gehindert wird, Kontakt mit dem Betreuten aufzunehmen und hierdurch die Erfullung seiner Betreuerpflichten nicht mehr gewahrleistet ist: LG Kempten BtPrax 2001, 171
 
Der Betreuer kann einen Heimvertrag fristlos kündigen, wenn er durch ein Hausverbot des Heimtragers gehindert wird, Kontakt mit dem Betreuten aufzunehmen und hierdurch die Erfullung seiner Betreuerpflichten nicht mehr gewahrleistet ist: LG Kempten BtPrax 2001, 171