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| | Das Bundesverfassungsgericht beschloss 1998, dass es nicht rechtens war, einen Mann, der meinte Wanzen in den Ohren implantiert zu haben, zwangsweise unterzubringen. Ein drohende Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung reiche dazu nicht aus. Es müsse auch nach Betreungsrecht eine erhebliche Selbstgefährdung vorliegen, sonst darf nicht zwangsweise untergebracht werden ([http://lexetius.com/2002/4/1509BVerfG Beschluss] {{Rspr|2 BvR 2270/96}} ). | | Das Bundesverfassungsgericht beschloss 1998, dass es nicht rechtens war, einen Mann, der meinte Wanzen in den Ohren implantiert zu haben, zwangsweise unterzubringen. Ein drohende Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung reiche dazu nicht aus. Es müsse auch nach Betreungsrecht eine erhebliche Selbstgefährdung vorliegen, sonst darf nicht zwangsweise untergebracht werden ([http://lexetius.com/2002/4/1509BVerfG Beschluss] {{Rspr|2 BvR 2270/96}} ). |
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| − | ==Weitere Rechtsprechung:== | + | ==Rechtsprechung:== |
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| − | '''LG Bremen, Beschluss vom 08. März 1993, {{Rspr|6 T 1037/93}}''': | + | '''LG Bremen, Beschluss vom 08.03.1993, {{Rspr|6 T 1037/93}}''': |
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| | 1. Eine zwangsweise Heimunterbringung ist zulässig und vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen, wenn die Maßnahme zum Wohle des Betroffenen objektiv erforderlich ist. 2. Das Betreuungsrecht enthält eine Regelungslücke, so daß bei einer zwangsweisen Heimunterbringung § 1906 BGB sinngemäß anzuwenden ist | | 1. Eine zwangsweise Heimunterbringung ist zulässig und vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen, wenn die Maßnahme zum Wohle des Betroffenen objektiv erforderlich ist. 2. Das Betreuungsrecht enthält eine Regelungslücke, so daß bei einer zwangsweisen Heimunterbringung § 1906 BGB sinngemäß anzuwenden ist |
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| | Auch wenn der Betroffene behandlungsbedürftig ist, die Notwendigkeit einer Behandlung krankheitsbedingt nicht erkennen kann und die - hier bestehende - Gefahr der Chronifizierung des Krankheitsbilds grundsätzlich eine Unterbringung rechtfertigen kann, ist eine Unterbringung zum Wohle des Betroffenen nur zulässig, wenn die Maßnahme nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts erfolgversprechend ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Betroffene bereits seit Monaten in vollstationärer Behandlung befindet. Sind der [[Aufgabenkreis]] "[[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]" und "[[Gesundheitsfürsorge]]" z.Zt. der Antragstellung nicht mehr vom Betreuungsbeschluss umfasst, kann das Gericht i.d.R. die Unterbringung nicht genehmigen, ohne gleichzeitig den [[Aufgabenkreis]] des Betreuers wieder zu erweitern. | | Auch wenn der Betroffene behandlungsbedürftig ist, die Notwendigkeit einer Behandlung krankheitsbedingt nicht erkennen kann und die - hier bestehende - Gefahr der Chronifizierung des Krankheitsbilds grundsätzlich eine Unterbringung rechtfertigen kann, ist eine Unterbringung zum Wohle des Betroffenen nur zulässig, wenn die Maßnahme nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts erfolgversprechend ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Betroffene bereits seit Monaten in vollstationärer Behandlung befindet. Sind der [[Aufgabenkreis]] "[[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]" und "[[Gesundheitsfürsorge]]" z.Zt. der Antragstellung nicht mehr vom Betreuungsbeschluss umfasst, kann das Gericht i.d.R. die Unterbringung nicht genehmigen, ohne gleichzeitig den [[Aufgabenkreis]] des Betreuers wieder zu erweitern. |
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| − | '''[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-1&Seite=3&nr=43260&pos=103&anz=281 BGH, Beschluss vom 23.01.2008], {{Rspr|XII ZB 185/07}}''': | + | '''[http://lexetius.com/2008,424 BGH-Beschluss vom 23.01.2008], XII ZB 185/07; MDR 2008, 628 = FGPrax 2008, 133 zur Erzwingung der Behandlungseinsicht:''' |
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| | Das Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Einrichtung einer erforderlichen - auch [[Zwangsbehandlung|zwangsweisen - Behandlung]] mit Medikamenten zu unterziehen. | | Das Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung der Einrichtung einer erforderlichen - auch [[Zwangsbehandlung|zwangsweisen - Behandlung]] mit Medikamenten zu unterziehen. |
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| | Das zeitweise Einschließen eines Betroffenen in seinem Zimmer ist bei Aggressionsdurchbrüchen genehmigungsfähig. Freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind auch dann genehmigungsfähig, wenn der Betroffene durch sein Verhalten in erster Linie Dritte gefährdet, sofern damit zugleich die Gefahr verbunden ist, dass der Betroffene selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden erleidet. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene sich die gesundheitlichen Schäden eigenhändig zufügt. Welches Ausmaß der drohende gesundheitliche Schaden erreichen muss, um als erheblich angesehen werden zu können, richtet sich auch danach, wie stark die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen konkret in die Rechte des Betroffenen eingreifen. | | Das zeitweise Einschließen eines Betroffenen in seinem Zimmer ist bei Aggressionsdurchbrüchen genehmigungsfähig. Freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind auch dann genehmigungsfähig, wenn der Betroffene durch sein Verhalten in erster Linie Dritte gefährdet, sofern damit zugleich die Gefahr verbunden ist, dass der Betroffene selbst erheblichen gesundheitlichen Schaden erleidet. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene sich die gesundheitlichen Schäden eigenhändig zufügt. Welches Ausmaß der drohende gesundheitliche Schaden erreichen muss, um als erheblich angesehen werden zu können, richtet sich auch danach, wie stark die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen konkret in die Rechte des Betroffenen eingreifen. |
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| | + | ===Rechtsprechung im Wortlaut=== |
| | + | *[http://expired.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv010302.html BVerfGE 10, 302 (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.02.1960 zur vormg. Genehmigungspflicht bei Unterbringungen durch Vormund] |
| | + | * [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv058208.html BVerfGE 58, 208, 224 ff (Bundesverfassungsgericht zum Recht auf Krankheit)] |
| | + | * [http://lexetius.com/2002/4/1509 Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 23.03.1998 (BVerfG - 2 BvR 2270/96)] |
| | + | *[http://lexetius.com/2000,603 BGH-Beschluss vom 23.02.2000] - 3 StR 595/ 99 zur Unterbringung Betreuter nach § 63 StGB |
| | + | *[http://lexetius.com/2000,2337 BGH-Beschluss vom 11.10.2000], XII ZB 69/00; BGHZ 145, 297 = BtPrax 2001, 32 = FamRZ 2001, 149 = JZ 2001, 825 = NJW 2001, 888 = MDR 2001, 216 = FGPrax 2001, 40: Zum Ausschluss ambulanter Zwangsbehandlung |
| | + | *[http://lexetius.com/2006,324 BGH-Beschluss vom 01.02.2006], XII ZB 236/05; BGHZ 166, 141 = NJW 2006, 1277 = MDR 2006, 995 = DNotZ 2006, 626 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115 = BtMan 2006, 99 = R%P 2006, 141: zur stationären Zwangsbehandlung im Rahmen des § 1906 BGB |
| | + | *[http://www.horstdeinert.de/lexikon/olg_hamm.pdf OLG Hamm; Urteil vom 09.01.2001] - 29 U 56/00) FamRZ 2001, 862 zum Aufgabenkreis Gesundheitssorge bei freiheitsentziehender Unterbringung |
| | + | *[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/urteil.htm#urteil3 OLG Schleswig, Beschluss vom 03.11.1999] - 2 W 173/99; Unterbringung zur Heilbehandlung |
| | + | *[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/betreuungsrecht/olg/olg_hamm.pdf OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 21.10.2002,], 15 W 189/02 (Zwangseinweisung des Betroffenen in ein Altenheim) |
| | + | *[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/heimurteil.htm LG Offenburg, Beschluss v. 08.07.1996] - 4 T 88/96; FamRZ 1997, 899: Keine Unterbringung in offenes Altenheim |
| | + | *[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/33wx041-06.pdf OLG München, Beschluss vom 13.04.2006] - 33 Wx 41/06 - Verlängerung geschl. Unterbringung |
| | + | *[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/9w627-05.pdf OLG Jena, Beschluss vom 30.11.2005], 9 W 627/05 zur Zwangsmedikation |
| | + | *[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/33wx115-05.pdf OLG München, Beschluss vom 29.07.2005] - 33 WX 115/05 - Verhältnismäßigkeit freiheitsentz. Maßnahmen |
| | + | *[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/33wx86-05.pdf OLG München, Beschluss vom 01.08.2005] - 33 Wx 86/05 - Maßnahmen zur Verhinderung des Weglaufens eines dementen Heimbewohners |
| | + | *[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/33wx38-05.pdf OLG München, Beschluss vom 30.03.2005] - 33 Wx 38/05 - Genehmigungsbedürftigkeit einer kurzzeitigen Fixierung |
| | + | *[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/fam14_849.htm BayObLG, Beschluss vom 03.03.2004], 3 Z BR 52/04 - Unterbringung trotz fehlender Therapiemöglichkeit |
| | + | *[http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=eb49ca4d49a578e973c1743d6755b10c&nr=8560&pos=0&anz=1 Bundessozialgericht, Urteil vom 13.5.2004], B 3 KR 18/03 R, zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse bei Unterbringungen |
| | + | *[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/olg-stgt-8w-239_041.pdf OLG Stuttgart, Beschluss v. 29.06.2004] - 8 W 239/04: Ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben; eine Erweiterung des Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich. |
| | + | *[http://verlag.psychiatrie.de/zeitschriften/rp_rechtsprechung/ Weitere Rechtsprechungsübersicht zu Unterbringung und Zwangsbehandlung (Schwerpunkt Maßregelvollzug)] |
| | + | *[http://psychiatrie.de/data/pdf/2a/03/00/rp_04_2005_186.pdf EMGR, Urteil vom 16.06.2005; Der Fall Vera Stein: Staatliche Verantwortung für rechtswidrige Unterbringung (R&P 2005, 186, PDF)] |
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| | ==Zwangsbehandlung== | | ==Zwangsbehandlung== |