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==Vermächtnis, Pflichtteil, Erbunwürdigkeit==
 
==Vermächtnis, Pflichtteil, Erbunwürdigkeit==
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Neben einer Erbschaft zugunsten des Be-treuten kann der Betreuer verpflichtet sein, andere erbrechtliche Ansprüche geltend zu machen. In erster Linie ist an ein Vermächtnis (oder eine Auflage) zugunsten des Betreuten zu denken, die ihm durch Testament oder Erbvertrag hinterlassen wurde. Auch hier kann theoretisch eine Ausschlagung erfolgen; die gem. § 1822 Nr. 2 BGB vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen wäre. Da jedoch der Vermächtnisnehmer für Schulden des Erblassers nicht aufzukommen hat, ist grundsätzlich keine Situation vorstellbar, in der die Ausschlagung eines Vermächtnisses nicht pflichtwidrig wäre.  
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Neben einer Erbschaft zugunsten des Betreuten kann der Betreuer verpflichtet sein, andere erbrechtliche Ansprüche geltend zu machen. In erster Linie ist an ein Vermächtnis (oder eine Auflage) zugunsten des Betreuten zu denken, die ihm durch Testament oder Erbvertrag hinterlassen wurde. Auch hier kann theoretisch eine Ausschlagung erfolgen; die gem. § 1822 Nr. 2 BGB vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen wäre. Da jedoch der Vermächtnisnehmer für Schulden des Erblassers nicht aufzukommen hat, ist grundsätzlich keine Situation vorstellbar, in der die Ausschlagung eines Vermächtnisses nicht pflichtwidrig wäre.  
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Ist der Betreute, der als Abkömmling, Ehegatte oder Elternteil des Erblassers gesetzlicher Erbe wäre, durch Testament oder Erbvertrag enterbt, kann Aufgabe des Betreuers die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche (ggf. zuzüglich Pflichtteilsergänzungsansprüchen) sein. Auch ein Pflichtteil kann mit vormg. Genehmigung ausgeschlagen werden, es gilt aber das Gleiche wie oben beim Vermächtnis. Ist auch der Pflichtteil entzogen, so kann es Aufgabe des Betreuers sein, z.B. die Ansprüche nach § 2236 Abs. 4 BGB geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen in der Person des Betreuten dazu vorliegen (Abwenden vom ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel; wenn dieser der Entziehungsgrund war).
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Ist der Betreute, der als Abkömmling, Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Elternteil des Erblassers gesetzlicher Erbe wäre, durch Testament oder Erbvertrag enterbt, kann Aufgabe des Betreuers die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche (ggf. zuzüglich Pflichtteilsergänzungsansprüchen) sein. Auch ein Pflichtteil kann mit vormg. Genehmigung ausgeschlagen werden, es gilt aber das Gleiche wie oben beim Vermächtnis. Ist auch der Pflichtteil entzogen, so kann es Aufgabe des Betreuers sein, z.B. die Ansprüche nach § 2236 Abs. 4 BGB geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen in der Person des Betreuten dazu vorliegen (Abwenden vom ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel; wenn dieser der Entziehungsgrund war).
    
Wird gegen den Betreuten als Erben die Erbunwürdigkeit geltend gemacht, z.B. weil er den Erblasser getötet hat (§ 2339 BGB), so kann zu den Pflichten des Betreuers gehören, die Deliktunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat geltend zu machen, sofern er den Beweis dazu führen kann.
 
Wird gegen den Betreuten als Erben die Erbunwürdigkeit geltend gemacht, z.B. weil er den Erblasser getötet hat (§ 2339 BGB), so kann zu den Pflichten des Betreuers gehören, die Deliktunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat geltend zu machen, sofern er den Beweis dazu führen kann.
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Hat ein anderer Erbberechtigter als der Betreute den Tod des Erblassers schuld-haft herbeigeführt und wäre der Betreute berechtigt, gegen diesen Dritten die Erbunwürdigkeit geltend zu machen (§ 2339 BGB), so handelt es sich hierbei um eine Pflicht des Betreuers. Er haftet, wenn die Frist für die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit von einem Jahr schuldhaft versäumt wurde. Das gleiche gilt, wenn es sich nicht um Erbansprüche handelt, sondern um Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag, wenn der Bezugsberechtigte den Versicherungsnehmer getötet hat (§ 170 VVG). Dann ist es Pflicht des Betreuers, wenn der Betreute unter den Kreis der Anfechtungsberechtigten des § 2339 BGB gehört, diese Bezugsberechtigung anzufechten.
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Hat ein anderer Erbberechtigter als der Betreute den Tod des Erblassers schuldhaft herbeigeführt und wäre der Betreute berechtigt, gegen diesen Dritten die Erbunwürdigkeit geltend zu machen (§ 2339 BGB), so handelt es sich hierbei um eine Pflicht des Betreuers. Er haftet, wenn die Frist für die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit von einem Jahr schuldhaft versäumt wurde. Das gleiche gilt, wenn es sich nicht um Erbansprüche handelt, sondern um Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag, wenn der Bezugsberechtigte den Versicherungsnehmer getötet hat (§ 170 VVG). Dann ist es Pflicht des Betreuers, wenn der Betreute unter den Kreis der Anfechtungsberechtigten des § 2339 BGB gehört, diese Bezugsberechtigung anzufechten.
    
==Behindertentestament==
 
==Behindertentestament==

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