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==Heimvertrag==
 
==Heimvertrag==
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===Allgemeines===
 
Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein Heimvertrag zu schließen ([http://www.gesetze-im-internet.de/heimg/__5.html § 5 Heimgesetz]). In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Wurde der Heimvertrag durch einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach § 5 Abs. 12 Heimgesetz als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden.
 
Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein Heimvertrag zu schließen ([http://www.gesetze-im-internet.de/heimg/__5.html § 5 Heimgesetz]). In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Wurde der Heimvertrag durch einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach § 5 Abs. 12 Heimgesetz als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden.
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===Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Heimbewohners===
 
Heimverträge sind nicht vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen. [[Genehmigungen]] sind aber für eine vorherige [[Wohnungskündigung]] (§ 1907 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1821 BGB) nötig.
 
Heimverträge sind nicht vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen. [[Genehmigungen]] sind aber für eine vorherige [[Wohnungskündigung]] (§ 1907 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1821 BGB) nötig.
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zuständigen Behörde eine wirksame Überwachung des Heimes ermöglicht werden. Diesem Anliegen sollte insbesondere dadurch Rechnung getragen werden, dass der Heimträger verpflichtet ist, dem Bewohner eine schriftliche Ausfertigung
 
zuständigen Behörde eine wirksame Überwachung des Heimes ermöglicht werden. Diesem Anliegen sollte insbesondere dadurch Rechnung getragen werden, dass der Heimträger verpflichtet ist, dem Bewohner eine schriftliche Ausfertigung
 
des Vertrages auszuhändigen.
 
des Vertrages auszuhändigen.
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==  Vertragsinhalt ==
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Im Heimvertrag sind die Leistungen des Trägers im Einzelnen zu beschreiben und das dafür zu entrichtende Entgelt gemäß den jeweiligen Entgeltbestandteilen anzugeben (§ 5 Abs. 3 HeimG). Die detaillierte Leistungsbeschreibung dient der Vertragsklarheit. Mit einer Klausel zur Angemessenheit des Heimentgeltes (§ 5 Abs. 7 HeimG) soll die finanzielle Übervorteilung der Heimbewohner verhindert werden.
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==  Informationspflichten ==
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Schon vor Abschluss des Vertrags muss das Heim den künftigen Bewohner schriftlich über den Vertragsinhalt und über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen informieren (§ 5 Abs. 2 HeimG). Außerdem muss der Träger den künftigen Bewohner schon bei Abschluss eines Heimvertrags darauf hinweisen, dass er das Recht hat, sich bei der  [[Heimaufsicht]] beraten zu lassen und sich zu beschweren (§ 5 Abs. 10 HeimG).
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===  Vertragsanpassung ===
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Bei Verträgen, die wie der Heimvertrag ein längerfristiges [[Dauerschuldverhältnis|Schuldverhältnis]] darstellen, besteht u.U. ein Grund zur Anpassung einzelner vertraglicher Leistungen wegen Veränderung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Dieses betrifft insbesondere den Gesundheitszustand des Heimbewohners (z.B. höhere [[Pflegestufe]]). Für diesen Fall muss der Heimträger die Leistungen anpassen und dem Bewohner die erforderlichen vertraglichen Änderungen anbieten ({{§|6|heimg|juris}} HeimG).
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===  Vertragsdauer ===
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Kernstück der gesetzlichen Regelunge ist die Vorschrift über die Vertragsdauer ({{§|8|heimg|juris}} HeimG), die die Kündigungsschutzvorschriften enthält.
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Der Vertrag ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit zu schließen (§ 8 Abs. 1 HeimG). Mit dem [[Todesfall|Tod des Bewohners]] endet auch das Vertragsverhältnis, wobei zeitlich eingeschränkte Vereinbarungen über die Fortgeltung des Vertrags zulässig sind (§ 8 Abs. 8 HeimG).
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===  Kündigung des Heimvertrags ===
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Ein [[Kündigung]]srecht des Bewohners besteht als ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat und als Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 8 Abs. 2 HeimG).
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Das Kündigungsrecht des Heimträgers besteht nur in der Form der Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8 Abs. 3 HeimG). Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wichtige Gründe für eine Kündigung seitens des Heimträgers können objektiver Natur (z.B. Einstellung oder Veränderung des Heimbetriebs – Kündigungsfrist: ein Monat) oder subjektiver Natur (z.B. schuldhafte grobe Verletzung des Vertrags durch den Bewohner – keine Kündigungsfrist) sein. Eine Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes ist nicht zulässig, wenn der Träger vorher befriedigt wird. Eine Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist unzulässig ({{§|7|heimg|juris}} Abs. 6 HeimG).
    
==Heimkosten==
 
==Heimkosten==