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| | ==Heimvertrag== | | ==Heimvertrag== |
| | + | ===Allgemeines=== |
| | Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein Heimvertrag zu schließen ([http://www.gesetze-im-internet.de/heimg/__5.html § 5 Heimgesetz]). In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Wurde der Heimvertrag durch einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach § 5 Abs. 12 Heimgesetz als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden. | | Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein Heimvertrag zu schließen ([http://www.gesetze-im-internet.de/heimg/__5.html § 5 Heimgesetz]). In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Wurde der Heimvertrag durch einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach § 5 Abs. 12 Heimgesetz als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden. |
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| | + | ===Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Heimbewohners=== |
| | Heimverträge sind nicht vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen. [[Genehmigungen]] sind aber für eine vorherige [[Wohnungskündigung]] (§ 1907 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1821 BGB) nötig. | | Heimverträge sind nicht vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen. [[Genehmigungen]] sind aber für eine vorherige [[Wohnungskündigung]] (§ 1907 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1821 BGB) nötig. |
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| | zuständigen Behörde eine wirksame Überwachung des Heimes ermöglicht werden. Diesem Anliegen sollte insbesondere dadurch Rechnung getragen werden, dass der Heimträger verpflichtet ist, dem Bewohner eine schriftliche Ausfertigung | | zuständigen Behörde eine wirksame Überwachung des Heimes ermöglicht werden. Diesem Anliegen sollte insbesondere dadurch Rechnung getragen werden, dass der Heimträger verpflichtet ist, dem Bewohner eine schriftliche Ausfertigung |
| | des Vertrages auszuhändigen. | | des Vertrages auszuhändigen. |
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| | + | == Vertragsinhalt == |
| | + | Im Heimvertrag sind die Leistungen des Trägers im Einzelnen zu beschreiben und das dafür zu entrichtende Entgelt gemäß den jeweiligen Entgeltbestandteilen anzugeben (§ 5 Abs. 3 HeimG). Die detaillierte Leistungsbeschreibung dient der Vertragsklarheit. Mit einer Klausel zur Angemessenheit des Heimentgeltes (§ 5 Abs. 7 HeimG) soll die finanzielle Übervorteilung der Heimbewohner verhindert werden. |
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| | + | == Informationspflichten == |
| | + | Schon vor Abschluss des Vertrags muss das Heim den künftigen Bewohner schriftlich über den Vertragsinhalt und über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen informieren (§ 5 Abs. 2 HeimG). Außerdem muss der Träger den künftigen Bewohner schon bei Abschluss eines Heimvertrags darauf hinweisen, dass er das Recht hat, sich bei der [[Heimaufsicht]] beraten zu lassen und sich zu beschweren (§ 5 Abs. 10 HeimG). |
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| | + | === Vertragsanpassung === |
| | + | Bei Verträgen, die wie der Heimvertrag ein längerfristiges [[Dauerschuldverhältnis|Schuldverhältnis]] darstellen, besteht u.U. ein Grund zur Anpassung einzelner vertraglicher Leistungen wegen Veränderung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Dieses betrifft insbesondere den Gesundheitszustand des Heimbewohners (z.B. höhere [[Pflegestufe]]). Für diesen Fall muss der Heimträger die Leistungen anpassen und dem Bewohner die erforderlichen vertraglichen Änderungen anbieten ({{§|6|heimg|juris}} HeimG). |
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| | + | === Vertragsdauer === |
| | + | Kernstück der gesetzlichen Regelunge ist die Vorschrift über die Vertragsdauer ({{§|8|heimg|juris}} HeimG), die die Kündigungsschutzvorschriften enthält. |
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| | + | Der Vertrag ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit zu schließen (§ 8 Abs. 1 HeimG). Mit dem [[Todesfall|Tod des Bewohners]] endet auch das Vertragsverhältnis, wobei zeitlich eingeschränkte Vereinbarungen über die Fortgeltung des Vertrags zulässig sind (§ 8 Abs. 8 HeimG). |
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| | + | === Kündigung des Heimvertrags === |
| | + | Ein [[Kündigung]]srecht des Bewohners besteht als ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat und als Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 8 Abs. 2 HeimG). |
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| | + | Das Kündigungsrecht des Heimträgers besteht nur in der Form der Kündigung aus wichtigem Grund (§ 8 Abs. 3 HeimG). Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wichtige Gründe für eine Kündigung seitens des Heimträgers können objektiver Natur (z.B. Einstellung oder Veränderung des Heimbetriebs – Kündigungsfrist: ein Monat) oder subjektiver Natur (z.B. schuldhafte grobe Verletzung des Vertrags durch den Bewohner – keine Kündigungsfrist) sein. Eine Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes ist nicht zulässig, wenn der Träger vorher befriedigt wird. Eine Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist unzulässig ({{§|7|heimg|juris}} Abs. 6 HeimG). |
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| | ==Heimkosten== | | ==Heimkosten== |