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| | ==Heimvertrag== | | ==Heimvertrag== |
| − | Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein schriftlicher Heimvertrag zu schließen ([http://www.gesetze-im-internet.de/heimg/__5.html § 5 Heimgesetz]). In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Wurde der Heimvertrag durch einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach § 5 Abs. 12 Heimgesetz als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden. | + | Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein Heimvertrag zu schließen ([http://www.gesetze-im-internet.de/heimg/__5.html § 5 Heimgesetz]). In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Wurde der Heimvertrag durch einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach § 5 Abs. 12 Heimgesetz als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden. |
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| | Heimverträge sind nicht vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen. [[Genehmigungen]] sind aber für eine vorherige [[Wohnungskündigung]] (§ 1907 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1821 BGB) nötig. | | Heimverträge sind nicht vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen. [[Genehmigungen]] sind aber für eine vorherige [[Wohnungskündigung]] (§ 1907 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1821 BGB) nötig. |
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| | Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuter sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreute als [[gesetzlicher Vertreter]] und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht. | | Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuter sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreute als [[gesetzlicher Vertreter]] und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht. |
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| | + | '''LG Mühlhausen, Beschluss vom 01.11.2007, 1 S 99/07:''' |
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| | + | Grundsätzlich bedarf der Heimvertrag nicht zwingend der Schriftform. § 5 Abs. 1 HeimG verpflichtet |
| | + | allerdings jeden Träger eines Heimes und den künftigen Bewohner zum Abschluss eines Heimvertrages. Der Heimvertrag kann mündlich |
| | + | und schriftlich abgeschlossen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Abschluss eines schriftlichen |
| | + | Vertrages anzustreben, um Unklarheiten und mögliche Streitigkeiten über den Abschluss des Heimvertrages und seinen Inhalt auszuschließen. Zudem sollte der künftige Bewohner vor übereilten Entscheidungen geschützt und der |
| | + | zuständigen Behörde eine wirksame Überwachung des Heimes ermöglicht werden. Diesem Anliegen sollte insbesondere dadurch Rechnung getragen werden, dass der Heimträger verpflichtet ist, dem Bewohner eine schriftliche Ausfertigung |
| | + | des Vertrages auszuhändigen. |
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| | ==Heimkosten== | | ==Heimkosten== |