Altenheim: Unterschied zwischen den Versionen

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==Verwaltung des Barbetrags==
 
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Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 35 Abs. 2 SGB XII von z.Zt. 94,77 Euro (Stand 1.1.2009) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.).
 
Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 35 Abs. 2 SGB XII von z.Zt. 94,77 Euro (Stand 1.1.2009) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.).
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==Zwangsweise Heimunterbringung?==
 
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==Siehe auch==
 
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==Weblinks==
 
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*[http://www.heimplatz-deutschland.de/ Heimplatz Deutschland - bundesweite Heimplatzsuche]
 
*[http://www.heimplatz-deutschland.de/ Heimplatz Deutschland - bundesweite Heimplatzsuche]
 
*[http://www.gesetze-im-internet.de/heimg/BJNR018730974.html Heimgesetz]
 
*[http://www.gesetze-im-internet.de/heimg/BJNR018730974.html Heimgesetz]
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*[http://www.skm-bistum-trier.de/fachinfo/heimgesetz.pdf Broschüre "Der Heimvertrag nach dem neuen Heimgesetz]
  
 
==Literatur==
 
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Version vom 12. Februar 2009, 17:08 Uhr

Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung hat oftmals die Pflicht, einen Alten/Pflegeheimplatz zu suchen, weil die Versorgung des Betreuten in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist.

Der Umzug ins Heim

Ist ein Heimplatz gefunden, kann der betreute Mensch in sein neues Zuhause umsiedeln. Vor dem Umzugstag sollten die Sachen, die ins Heim mitgenommen werden, aussortiert werden, insbesondere Wäsche, persönliche Erinnerungsstücke, Schmuck, etc. Es sollte auch entschieden werden, ob und welche Möbel, Bilder, Pflanzen, Fernseh- und Stereogeräte mitgenommen werden (können). Die räumlichen Möglichkeiten im Heim sind dabei zu beachten. Das Zimmer im Heim wird das neue Zuhause des Betreuten. Nutzen Sie nach Rücksprache mit dem Heimpersonal Möglichkeiten zur wohnlichen Gestaltung des Zimmers. Siehe auch die Checklisten unten auf dieser Seite.

Nach der Umsiedlung empfiehlt es sich in der alten Wohnung des Betreuten nach Wertsachen, Bargeld oder Sparbüchern zu suchen. Es kommt immer wieder vor, daß zwischen der Wäsche, unter der Matratze, in Schubladen, etc. bislang nicht bekanntes Vermögen zu Tage kommt.

Heimvertrag

Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein schriftlicher Heimvertrag zu schließen (§ 5 Heimgesetz). In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Wurde der Heimvertrag durch einen geschäftsunfähigen Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach § 5 Abs. 12 Heimgesetz als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden.

Heimverträge sind nicht vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen. Genehmigungen sind aber für eine vorherige Wohnungskündigung (§ 1907 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1821 BGB) nötig.

Da im Heimvertrag in der Regel Unterkunft und Versorgung, Verpflegung und Krankenpflege sowie soziale Betreuung angeboten wird und die Heimkosten zu bezahlen sind, benötigt ein Betreuer, dessen Aufgabenkreis nicht ausdrücklich die Vertretung in Heimangelegenheiten umfasst, die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge und Vermögenssorge. GGf. muss der Aufgabenkreis erweitert werden.

Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuter sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreute als gesetzlicher Vertreter und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht.

Heimkosten

Die Höhe der vertraglich geregelten Heimkosten (die nach Tagessätzen gerechnet werden, also jeden Monat unterschiedlich sein können), werden durch die überörtlichen Sozialhilfeträger mit den einzelnen Heimen ausgehandelt.

Je nach Betreuungsbedarf und Pflegestufe liegen die Gesamtheimkosten meist zwischen 2.500 und 3.500 Euro/Monat. Die monatlichen Einkünfte des Heimbewohners (Rente usw.) reichen meist nicht aus. Soweit nicht die Pflegeversicherung aufkommt (siehe unten), müssen ungedeckte Heimkosten aus angespartem Barvermögen gezahlt werden. Der Bewohner hat sein Vermögen einzusetzen, bevor Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt in Heimen und Anstalten) zum Tragen kommt. Hierbei dürfen 2.600 Euro nach § 90 SGB XII und § 1 der Verordnung dazu anrechnungsfrei bleiben.

Der Betreuer sollte rechtzeitig, bevor diese Schonvermögensgrenze erreicht wird, einen Sozialhilfeantrag stellen. Hierzu hat er die üblichen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I). Der Betreuer hat dem Sozialhilfeträger insbesondere Angaben über Einkommen, Vermögen und evtl. unterhaltspflichtige Personen zu erteilen.

Pflegeversicherung

Einen Teil der Heimkosten übernimmt die Pflegeversicherung. Die Pauschalen für vollstationäre Pflege betragen derzeit:

  • Pflegestufe 1: 1.023 Euro/mtl.
  • Pflegestufe 2: 1.279 Euro/mtl.
  • Pflegestufe 3: 1.470 Euro/mtl.

Pflegebedürftige der Pflegestufe 3, bei denen ein außergewöhnlich hoher bzw. intensiver Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe 3 übersteigt, können als Härtefälle anerkannt werden. Für solche Pflegefälle werden unter besonderen Bedingungen monatlich bis zu 1.750,00 Euro gezahlt.

Für folgende Kosten der stationären Pflege kommt die Pflegekasse auf:

  • die pflegebedingten Aufwendungen,
  • die medizinische Behandlungspflege durch das Heimpersonal,
  • die soziale Betreuung durch das Heimpersonal.

Nicht übernommen werden die so genannten Hotelkosten. Das bedeutet: Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige selbst zu zahlen. Außerdem kann das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen Investitionskosten in Rechnung stellen, soweit diese nicht vom jeweiligen Bundesland übernommen werden.

Wichtig: zugleich oder vor dem Heimumzug ist die Pflegekasse von der Heimaufnahme zu informieren und bisherige Leistungen sind auf die o.g. vollstationäre Pflege umzustellen.

Bei dieser Gelegenheit ist oft ein Antrag auf Höherstufung angebracht, wenn der Betroffene noch nicht in der 3. Stufe ist oder ein besonders intensiver Pflegeaufwand gegeben ist. Von einem solchen Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse sollte auch der Sozialhilfeträger unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden, da sich mit der Höherstufung auch die Gesamtkosten des Heimes erhöhen und eine rückwirkende Sozialhilfezahlung nicht möglich ist, § 18 SGB XII.

Verwaltung des Barbetrags

Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 35 Abs. 2 SGB XII von z.Zt. 94,77 Euro (Stand 1.1.2009) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.).

Zwangsweise Heimunterbringung?

Rechtsprechung hierzu:

Landgericht Offenburg, Beschluss vom 08.07.1996, 4 T 88/96:

Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig.

OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002, 15 W 189/02 :

Für die zwangsweise Unterbringung des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden.

Siehe auch

Weblinks

Literatur

  • Harm: Die Wohnungsauflösung: Rpfleger 2002, 59
  • Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten ; BtPrax 6/2008
  • Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393

Vordrucke

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