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| | ==Pflegeversicherung== | | ==Pflegeversicherung== |
| | Einen Teil der Heimkosten übernimmt die Pflegeversicherung. Die Pauschalen für vollstationäre Pflege betragen derzeit: | | Einen Teil der Heimkosten übernimmt die Pflegeversicherung. Die Pauschalen für vollstationäre Pflege betragen derzeit: |
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| | *Pflegestufe 1: 1.023 Euro/mtl. | | *Pflegestufe 1: 1.023 Euro/mtl. |
| | *Pflegestufe 2: 1.279 Euro/mtl. | | *Pflegestufe 2: 1.279 Euro/mtl. |
| | *Pflegestufe 3: 1.470 Euro/mtl. | | *Pflegestufe 3: 1.470 Euro/mtl. |
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| | + | Pflegebedürftige der Pflegestufe 3, bei denen ein außergewöhnlich hoher bzw. intensiver Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe 3 übersteigt, können als Härtefälle anerkannt werden. Für solche Pflegefälle werden unter besonderen Bedingungen monatlich bis zu 1.750,00 Euro gezahlt. |
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| | + | Für folgende Kosten der stationären Pflege kommt die Pflegekasse auf: |
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| | + | * die pflegebedingten Aufwendungen, |
| | + | * die medizinische Behandlungspflege durch das Heimpersonal, |
| | + | * die soziale Betreuung durch das Heimpersonal. |
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| | + | Nicht übernommen werden die so genannten Hotelkosten. Das bedeutet: Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige selbst zu zahlen. Außerdem kann das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen Investitionskosten in Rechnung stellen, soweit diese nicht vom jeweiligen Bundesland übernommen werden. |
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| | Wichtig: zugleich oder vor dem Heimumzug ist die Pflegekasse von der Heimaufnahme zu informieren und bisherige Leistungen sind auf die o.g. vollstationäre Pflege umzustellen. | | Wichtig: zugleich oder vor dem Heimumzug ist die Pflegekasse von der Heimaufnahme zu informieren und bisherige Leistungen sind auf die o.g. vollstationäre Pflege umzustellen. |
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| − | Bei dieser Gelegenheit ist oft ein Antrag auf Höherstufung angebracht. Von einem solchen Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse sollte auch der Sozialhilfeträger unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden, da sich mit der Höherstufung auch die Gesamtkosten des Heimes erhöhen und eine rückwirkende Sozialhilfezahlung nicht möglich ist, § 18 SGB XII. | + | Bei dieser Gelegenheit ist oft ein Antrag auf Höherstufung angebracht, wenn der Betroffene noch nicht in der 3. Stufe ist oder ein besonders intensiver Pflegeaufwand gegeben ist. Von einem solchen Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse sollte auch der Sozialhilfeträger unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden, da sich mit der Höherstufung auch die Gesamtkosten des Heimes erhöhen und eine rückwirkende Sozialhilfezahlung nicht möglich ist, § 18 SGB XII. |
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| | ==Verwaltung des Barbetrags== | | ==Verwaltung des Barbetrags== |