Altenheim: Unterschied zwischen den Versionen
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| + | ==Siehe auch== | ||
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Version vom 12. Februar 2009, 14:40 Uhr
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung hat oftmals die Pflicht, einen Alten/Pflegeheimplatz zu suchen, weil die Versorgung des Betreuten in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist.
Der Umzug ins Heim
Ist ein Heimplatz gefunden, kann der betreute Mensch in sein neues Zuhause umsiedeln. Vor dem Umzugstag sollten die Sachen, die ins Heim mitgenommen werden, aussortiert werden, insbesondere Wäsche, persönliche Erinnerungsstücke, Schmuck, etc. Es sollte auch entschieden werden, ob und welche Möbel, Bilder, Pflanzen, Fernseh- und Stereogeräte mitgenommen werden (können). Die räumlichen Möglichkeiten im Heim sind dabei zu beachten. Das Zimmer im Heim wird das neue Zuhause des Betreuten. Nutzen Sie nach Rücksprache mit dem Heimpersonal Möglichkeiten zur wohnlichen Gestaltung des Zimmers. Siehe auch die Checklisten unten auf dieser Seite.
Nach der Umsiedlung empfiehlt es sich in der alten Wohnung des Betreuten nach Wertsachen, Bargeld oder Sparbüchern zu suchen. Es kommt immer wieder vor, daß zwischen der Wäsche, unter der Matratze, in Schubladen, etc. bislang nicht bekanntes Vermögen zu Tage kommt.
Zwangsweise Heimunterbringung?
Rechtsprechung hierzu:
Landgericht Offenburg, Beschluss vom 08.07.1996, 4 T 88/96:
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig.
OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002, 15 W 189/02 :
Für die zwangsweise Unterbringung des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden.
Siehe auch
Weblinks
Literatur
- Harm: Die Wohnungsauflösung: Rpfleger 2002, 59
- Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten ; BtPrax 6/2008
- Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393
