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Soweit bisher ein [[Berufsbetreuer]] bestellt ist ({{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 6 BGB), soll dieser entlassen werden wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann ({{Zitat de §|1908b|bgb}} Abs. 1 BGB). Dies betrifft Situationen, in denen die Betreuung nicht mehr die Fachkenntnis des Berufsbetreuers erfordert.
 
Soweit bisher ein [[Berufsbetreuer]] bestellt ist ({{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 6 BGB), soll dieser entlassen werden wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann ({{Zitat de §|1908b|bgb}} Abs. 1 BGB). Dies betrifft Situationen, in denen die Betreuung nicht mehr die Fachkenntnis des Berufsbetreuers erfordert.
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 17.04.2008, 15 W 415/07'''
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'''OLG Hamm, Beschluss vom 17.04.2008, 15 W 415/07; FGPrax 2008, 246'''
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# Die Entlassung eines Berufsbetreuers auf der Grundlage des {{Zitat de §|1908b|bgb}} Abs. 1 S. 3 BGB entspricht nur dann dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift, wenn eine [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Führung der Betreuung]] langfristig gesichert erscheint.
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# Die Entlassung eines [[Berufsbetreuer]]s auf der Grundlage des {{Zitat de §|1908b|bgb}} Abs. 1 S. 3 BGB entspricht nur dann dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift, wenn eine [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Führung der Betreuung]] langfristig gesichert erscheint.
 
# Anhaltspunkte dafür, dass nur eine kurzfristige Umstellung auf eine ehrenamtliche Betreuung und eine alsbaldige Rückkehr zu einer berufsmäßigen Betreuungsführung beabsichtigt ist, muss das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) nachgehen.
 
# Anhaltspunkte dafür, dass nur eine kurzfristige Umstellung auf eine ehrenamtliche Betreuung und eine alsbaldige Rückkehr zu einer berufsmäßigen Betreuungsführung beabsichtigt ist, muss das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) nachgehen.