Soweit bisher ein [[Berufsbetreuer]] bestellt ist ({{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 6 BGB), soll dieser entlassen werden wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann ({{Zitat de §|1908b|bgb}} Abs. 1 BGB). Dies betrifft Situationen, in denen die Betreuung nicht mehr die Fachkenntnis des Berufsbetreuers erfordert. | Soweit bisher ein [[Berufsbetreuer]] bestellt ist ({{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 6 BGB), soll dieser entlassen werden wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann ({{Zitat de §|1908b|bgb}} Abs. 1 BGB). Dies betrifft Situationen, in denen die Betreuung nicht mehr die Fachkenntnis des Berufsbetreuers erfordert. |