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====Psychische Krankheit - "Altersstarrsinn" gehört nicht  dazu====
 
====Psychische Krankheit - "Altersstarrsinn" gehört nicht  dazu====
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Die Feststellung einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als "Altersstarrsinn reicht dafür nicht aus: [http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_4_308.htm BayObLG, Beschluss vom 24.08.2001, BtPrax 2002, 37 = PflR 2003, 82], {{Rspr|3Z BR 246/01}}.
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[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_4_308.htm BayObLG, Beschluss vom 24.08.2001''', 3Z BR 246/01, BtPrax 2002, 37 = PflR 2003, 82:
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Die Feststellung einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als "Altersstarrsinn" reicht dafür nicht aus:
    
====Schenkungsrückforderung nach Betreuungsantrag====
 
====Schenkungsrückforderung nach Betreuungsantrag====