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| | ===Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang=== | | ===Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang=== |
| | [[Bild:Gericht2.jpg|right]] | | [[Bild:Gericht2.jpg|right]] |
| − | '''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.1996, {{Rspr|25 Wx 60/96}}''': | + | '''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.1996''', 25 Wx 60/96; BtPrax 1997, 162 = FamRZ 1997, 904 = FuR 1998,87 = MittRhNotK 1998, 16 = NJW-RR 1997, 903 = NJWE-FER 1997, 204 (LS) = Rpfleger 1997, 379: |
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| | Eine [[Vorsorgevollmacht|Vollmacht]] zur Alleinvertretungsbefugnis in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Generalvollmacht auch für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit. Sie bedarf keiner Eingrenzung der dem Bevollmächtigten übertragenen Befugnisse, ermächtigt diesen allerdings nicht dazu, außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs Einwilligungen zu Eingriffen in die körperliche Integrität oder die persönliche Freiheit zu erklären. | | Eine [[Vorsorgevollmacht|Vollmacht]] zur Alleinvertretungsbefugnis in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Generalvollmacht auch für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit. Sie bedarf keiner Eingrenzung der dem Bevollmächtigten übertragenen Befugnisse, ermächtigt diesen allerdings nicht dazu, außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs Einwilligungen zu Eingriffen in die körperliche Integrität oder die persönliche Freiheit zu erklären. |
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| | In der Erteilung einer Postvollmacht liegt nicht zugleich die Erteilung einer privatrechtlichen Vollmacht. | | In der Erteilung einer Postvollmacht liegt nicht zugleich die Erteilung einer privatrechtlichen Vollmacht. |
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| − | '''LG Hamburg, Beschluss vom 12.07.1999, {{Rspr|301 T 222/99}} ''': | + | '''LG Hamburg, Beschluss vom 12.07.1999''', 301 T 222/99; BtPrax 1999, 243 = DNotZ 2000, 220 = FamRZ 1999, 1613 = NJWE-FER 2000, 123 |
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| | Ist die vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht nicht hinreichend bestimmt, so ist die Bestellung eines Betreuers für die [[Aufgabenkreis]]e der [[Gesundheitsfürsorge]] und der [[Aufenthaltsbestimmung]] erforderlich. | | Ist die vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht nicht hinreichend bestimmt, so ist die Bestellung eines Betreuers für die [[Aufgabenkreis]]e der [[Gesundheitsfürsorge]] und der [[Aufenthaltsbestimmung]] erforderlich. |
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| − | '''[http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/olg/6455 BayObLG, Beschluss vom 16.05.2002], {{Rspr|3Z BR 40/02}} ''': | + | '''[http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/olg/6455 BayObLG, Beschluss vom 16.05.2002]''', 3Z BR 40/02; BtPrax 2002, 214 = FamRZ 2002, 1220: |
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| − | Zur Fortdauer der Vorsorgevollmacht trotz Widerruf nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit.
| + | Eine von einem Betroffenen im Zustand der [[Geschäftsfähigkeit]] erteilte Vorsorgevollmacht wird weder durch einen im Zustand der Geschäftsunfähigkeit ausgesprochenen Widerruf noch dadurch unwirksam, dass der Betroffene im Zustand der Geschäftsunfähigkeit erklärt, er wolle den Bevollmächtigten nicht als Betreuer haben. Sie ist deshalb bei der Prüfung, ob eine Betreuung erforderlich ist, zu beachten. |
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| | + | '''OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.07.2002''', {{Rspr|5 W 97/02}}; R&P 2003,102''': Bestellung eines Betreuers trotz Bestehens einer Vorsorgeverfügung: |
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| − | '''OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.07.2002, {{Rspr|5 W 97/02}}; R&P 2003,102''': Bestellung eines Betreuers trotz Bestehens einer Vorsorgeverfügung
| + | # Vorwürfe von Ärzten gegenüber den vorsorgebevollmächtigten Eltern eines Betreuten reichen für sich allein, ohne weitere Feststellungen gemäß § 12 FGG, nicht aus, um entgegen § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Betreuer zu bestellen. |
| | + | # Der Betreuer hat bei seiner, die Einwilligung des [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigen]] ersetzenden Entscheidung über eine ärztliche Behandlung, die Vorstellungen und Wünsche des Betreuten im Rahmen von § 1901 BGB zu berücksichtigen. |
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| − | 1. Vorwürfe von Ärzten gegenüber den vorsorgebevollmächtigten Eltern eines Betreuten reichen für sich allein, ohne weitere Feststellungen gemäß § 12 FGG, nicht aus, um entgegen § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Betreuer zu bestellen.
| + | '''OLG Brandenburg, Beschluss vpm 28.10.2003''', {{Rspr|11 Wx 38/03}}, OLGR 2005, 587 - Keine Betreuung bei Vorsorgevollmacht: |
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| − | 2. Der Betreuer hat bei seiner, die Einwilligung des Einwilligungsunfähigen ersetzenden Entscheidung über eine ärztliche Behandlung, die Vorstellungen und Wünsche des Betreuten im Rahmen von § 1901 BGB zu berücksichtigen.
| + | Wurde von einem Betroffenen eine Vorsorgevollmacht wirksam erteilt und hierdurch hinreichend Vorsorge getroffen, so darf in den betreffenden [[Aufgabenkreis]]en eine Betreuung grundsätzlich nicht angeordnet werden. Die Anordnung einer Betreuung kann nur bei Zweifeln an der vorgelegten Vollmacht oder bei einer Vollmacht, die den Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht nicht genügt, in Betracht kommen. |
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| − | '''OLG Brandenburg, Beschluss {{Rspr|11 Wx 38/03}} - Keine Betreuung bei Vorsorgevollmacht''': | + | '''BayObLG, Beschluss vom 23.03.2004, {{Rspr|3Z BR 265/03}}, {{Rspr|3Z BR 266/03}}; FamRZ 2004, 1403 = BtPrax 2004, 159 |
| | + | - Betreuerbestellung trotz umfassend erteilter Vorsorgevolimacht''' |
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| − | Wurde von einem Betroffenen eine Vorsorgevollmacht wirksam erteilt und hierdurch hinreichend Vorsorge getroffen, so darf in den betreffenden [[Aufgabenkreis]]en eine Betreuung grundsätzlich nicht angeordnet werden. Die Anordnung einer Betreuung kann nur bei Zweifeln an der vorgelegten Vollmacht oder bei einer Vollmacht, die den Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht nicht genügt, in Betracht kommen.
| + | Ein Betreuer kann auch bei Vorliegen einer umfassend erteilten [[Vorsorgevollmacht]] bestellt werden, wenn aufgrund heftiger innerfamiliärer Streitigkeiten die Vollmacht im familiären Umfeld des Betroffenen nicht anerkannt wird und der Bevollmächtigte es deshalb ablehnt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen. |
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| − | '''[http://www.rechtsanwalt-bultmann.de/index.php/Betreuungsrecht/Rechtsprechung+zum+Betreuungsrecht/Ungeeignet?MttgSession=a349 OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2005], {{Rspr|11 Wx 3/05}}, NJW 2005, 1587''' | + | '''[http://www.rechtsanwalt-bultmann.de/index.php/Betreuungsrecht/Rechtsprechung+zum+Betreuungsrecht/Ungeeignet?MttgSession=a349 OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2005], {{Rspr|11 Wx 3/05}}, BtPrax 2005,157 = FamRZ 2005, 1859 = MittBayNot 2006, 52 = NJW 2005, 1587 = OLGR 2005, 460: |
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| | § 1896 Abs. 2 BGB ist Ausdruck des das Betreuungsrecht beherrschenden Subsidiaritätsgrundsatzes. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift ist nach Erteilung einer Vollmacht die Bestellung eines Betreuers nicht bereits dann möglich, wenn nach der Auffassung des Gerichts die Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Betreuer vorzuziehen ist. Der in der Vollmachtserteilung zum Ausdruck gekommene Wille des Betroffenen verlangt grundsätzliche Beachtung, solange die Ausübung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten dem Wohl des Vollmachtgebers nicht zuwiderläuft und auch ergänzende Hilfen nicht möglich sind. Ist eine bevollmächtigte Person nicht in der Lage, die Pflegebedürfnisse eines Elternteils sachgerecht und mit der gebotenen Distanz zu erkennen und eine sach- und fachgerechte Pflege sicherzustellen, so liegt darin eine konkrete Gefahr für das Wohl der Betroffenen, die die Bestellung eines Betreuers trotz Erteilung einer Vollmacht erforderlich macht. | | § 1896 Abs. 2 BGB ist Ausdruck des das Betreuungsrecht beherrschenden Subsidiaritätsgrundsatzes. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift ist nach Erteilung einer Vollmacht die Bestellung eines Betreuers nicht bereits dann möglich, wenn nach der Auffassung des Gerichts die Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Betreuer vorzuziehen ist. Der in der Vollmachtserteilung zum Ausdruck gekommene Wille des Betroffenen verlangt grundsätzliche Beachtung, solange die Ausübung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten dem Wohl des Vollmachtgebers nicht zuwiderläuft und auch ergänzende Hilfen nicht möglich sind. Ist eine bevollmächtigte Person nicht in der Lage, die Pflegebedürfnisse eines Elternteils sachgerecht und mit der gebotenen Distanz zu erkennen und eine sach- und fachgerechte Pflege sicherzustellen, so liegt darin eine konkrete Gefahr für das Wohl der Betroffenen, die die Bestellung eines Betreuers trotz Erteilung einer Vollmacht erforderlich macht. |
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| − | '''OLG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2005, {{Rspr|2 W 169/05}} ''' | + | '''OLG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2005''', 2 W 169/05; FamRZ 2006, 645 (LS) = FGPrax 2006, 73 = OLGR 2006, 206 = SchlHA 2006, 279: |
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| − | 1. Stößt eine [[Vorsorgevollmacht]] im Rechtsverkehr in Ansehung des Rechtsberatungsgesetzes auf Akzeptanzprobleme,so können damit die Angelegenheiten des Betroffenen nicht „ebenso gut wie durch einen Betreuer” (vgl. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB) besorgt werden.
| + | # Stößt eine [[Vorsorgevollmacht]] im Rechtsverkehr in Ansehung des Rechtsberatungsgesetzes auf Akzeptanzprobleme,so können damit die Angelegenheiten des Betroffenen nicht „ebenso gut wie durch einen Betreuer” (vgl. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB) besorgt werden. |
| − | | + | # Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s (§ 1896 Abs. 3 BGB) kommt nur in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht. Ein solches Bedürfnis ergibt sich |
| − | 2. Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s (§ 1896 Abs. 3 BGB) kommt nur in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht. Ein solches Bedürfnis ergibt sich
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| | nicht allein daraus, dass der Betroffene nach Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht mehr in der Lage ist, diese zu kontrollieren (Fortführung von OLG Schleswig vom 13.11.2003, {{Rspr|2 W 4/03}}, OLGReport Schleswig 2004, 229 = FGPrax 2004, 70; v. 27.11.2002 – {{Rspr|2 W 197/02}}, OLGReport Schleswig 2003, 159 = SchlHA 2003, 171). | | nicht allein daraus, dass der Betroffene nach Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht mehr in der Lage ist, diese zu kontrollieren (Fortführung von OLG Schleswig vom 13.11.2003, {{Rspr|2 W 4/03}}, OLGReport Schleswig 2004, 229 = FGPrax 2004, 70; v. 27.11.2002 – {{Rspr|2 W 197/02}}, OLGReport Schleswig 2003, 159 = SchlHA 2003, 171). |
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| − | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2005, {{Rspr|1 W 170/03}} und {{Rspr|1 W 182/03}} ''' | + | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2005''', 1 W 170/03 und 1 W 182/03, FamRZ 2006, 1481 (LS) = KGR 2006, 359: |
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| | Eine Vollmacht i.S.d. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB steht der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung nicht entgegen, wenn die Vollmacht eine [[Heilbehandlung]] mit Psychopharmaka ausschließt, die medizinisch indiziert ist, um eine Verschlimmerung der Krankheit des Betroffenen zu verhindern. | | Eine Vollmacht i.S.d. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB steht der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung nicht entgegen, wenn die Vollmacht eine [[Heilbehandlung]] mit Psychopharmaka ausschließt, die medizinisch indiziert ist, um eine Verschlimmerung der Krankheit des Betroffenen zu verhindern. |
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| − | '''Bay ObLG, Beschluss vom 23. März 2004, {{Rspr|3Z BR 265/03}}, {{Rspr|3Z BR 266/03}}; FamRZ 2004, 1403 = BtPrax 2004, 159 | + | '''OLG München, Beschluss vom 06.04.2005''', 33 Wx 032/05; BtPrax 2005, 156 = FamRB 2005, 333 = MDR 2005, 1055 = OLGR 2005, 328: |
| − | - Betreuerbestellung trotz umfassend erteilter Vorsorgevolimacht'''
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| − | Ein Betreuer kann auch bei Vorliegen einer umfassend erteilten [[Vorsorgevollmacht]] bestellt werden, wenn aufgrund heftiger innerfamiliärer Streitigkeiten die Vollmacht im familiären Umfeld des Betroffenen nicht anerkannt wird und der Bevollmächtigte es deshalb ablehnt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen.
| + | Hindert eine psychische Erkrankung rechtlich nicht die Besorgung eigener Angelegenheiten des Betroffenen, auch durch Beauftragung und Bevollmächtigung Dritter, kann ihm grundsätzlich kein Betreuer bestellt werden, selbst wenn er dies beantragt (hier: für die Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei). Der Erforderlichkeitsgrundsatz des Betreuungsrechts dient auch dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung unnötiger Betreuungen. |
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| − | '''OLG München, Beschluss vom 06.04.2005, {{Rspr|33 Wx 032/05}} ''': | + | '''Landgericht Traunstein, Beschluss vom 06.03.2006''', 4 T 629/06: |
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| − | Hindert eine psychische Erkrankung rechtlich nicht die Besorgung eigener Angelegenheiten des Betroffenen, auch durch Beauftragung und Bevollmächtigung Dritter, kann ihm grundsätzlich kein Betreuer bestellt werden, selbst wenn er dies beantragt (hier: für die Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei). Der Erforderlichkeitsgrundsatz des Betreuungsrechts dient auch dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung unnötiger Betreuungen.
| + | Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können; die Erforderlichkeit der Betreuung entfällt deshalb, wenn der Betroffene durch eine wirksame Vorsorgevollmacht eine andere Person beauftragt hat. Eine Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht ist nur in folgenden Fällen erforderlich: |
| | + | *wenn der Bevollmächtigte es wegen familiärer Streitigkeiten ablehnt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen; |
| | + | *wenn wegen des Vorliegens von mehreren Vorsorgevollmachten eine Klärung erforderlich ist oder |
| | + | *wenn die Gefahr von Missbrauch der Vorsorgevollmacht besteht. |
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| − | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2006, {{Rspr|1 W 134/05}}; {{Rspr|1 W 298/04}}; {{Rspr|1 W 340/04}}''': | + | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2006''', 1 W 134/05; 1 W 298/04; 1 W 340/04; BtMan 2006, 161 (LS) = BtPrax 2006, 117 (LS)= FamRZ 2006, 1301 (LS) = FGPrax 2006, 182 = KGR 2006, 611: |
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| | Eine Vollmacht i.S.d. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB steht der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung nicht entgegen, wenn die Vollmacht eine [[Heilbehandlung]] mit Psychopharmaka ausschließt, die medizinisch indiziert ist, um eine Verschlimmerung der Krankheit des Betroffenen zu verhindern. | | Eine Vollmacht i.S.d. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB steht der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung nicht entgegen, wenn die Vollmacht eine [[Heilbehandlung]] mit Psychopharmaka ausschließt, die medizinisch indiziert ist, um eine Verschlimmerung der Krankheit des Betroffenen zu verhindern. |
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| − | '''OLG München, Beschuss vom 27.10.2006, {{Rspr|33 Wx 159/06}}''': | + | '''OLG München, Beschuss vom 27.10.2006''', 33 Wx 159/06; BtPrax 2007, 36 = FamRZ 2007, 582 = NJW-RR 2007, 294 = Rpfleger 2007, 142: |
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| − | 1. Legt ein Betroffener in einer [[Vorsorgevollmacht]] fest, dass ein [[Kontrollbetreuer|Überwachungsbetreuer]] nur bestellt werden soll, wenn dem Gericht konkrete Tatsachen über den Missbrauch der Vollmacht offen gelegt werden, so hat dies das Vormundschaftsgericht grundsätzlich zu beachten.
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| − | 2. Gibt der nicht mehr [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähige]] Betroffene jedoch z.B. im Rahmen seiner [[Anhörung]] zu erkennen, dass er nunmehr auch ohne die in der Vollmacht festgelegten Voraussetzungen mit der Bestellung eines [[Überwachungsbetreuer]]s einverstanden ist, ist das Gericht nicht mehr an die frühere Erklärung des Betroffenen gebunden.
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| − | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 31.10.2006, {{Rspr|1 W 448/04}} und {{Rspr|1 W 449/04}}, FamRZ 2007, 580''':
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| − | 1. Eine [[Vorsorgevollmacht]] steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn die Vollmacht mit dem Ziel erteilt wurde, die ärztliche Behandlung einer psychischen Erkrankung und eine eventuelle zivilrechtlichen Unterbringung zu verhindern, und der Bevollmächtigte den geäußerten Willen des Betroffenen ohne Rücksicht auf dessen fehlende Einsichtsfähigkeit und eine konkrete Hilfsbedürftigkeit in jedem Fall über an seinem Wohl auszurichtende Maßnahmen stellt und dabei die Gefahr hinnimmt, dass sich die psychische Krankheit des Betroffenen dadurch weiter verstärkt.
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| − | 2. Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer|Vollmachtsüberwachungsbetreuers]] ist nicht ausreichend, wenn der Bevollmächtigte deutlich macht, eine Zusammenarbeit mit dem Betreuer in jedem Fall abzulehnen.
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| − | '''OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2006, {{Rspr|11 Wx 44/06}} '''
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| − | 1. Das Bestehen einer wirksamen Vorsorgevollmacht steht grundsätzlich der Anordnung einer Betreuung entgegen.
| + | # Legt ein Betroffener in einer [[Vorsorgevollmacht]] fest, dass ein [[Kontrollbetreuer|Überwachungsbetreuer]] nur bestellt werden soll, wenn dem Gericht konkrete Tatsachen über den Missbrauch der Vollmacht offen gelegt werden, so hat dies das Vormundschaftsgericht grundsätzlich zu beachten. |
| | + | # Gibt der nicht mehr [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähige]] Betroffene jedoch z.B. im Rahmen seiner [[Anhörung]] zu erkennen, dass er nunmehr auch ohne die in der Vollmacht festgelegten Voraussetzungen mit der Bestellung eines [[Überwachungsbetreuer]]s einverstanden ist, ist das Gericht nicht mehr an die frühere Erklärung des Betroffenen gebunden. |
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| − | 2. Entsprechend der Bedeutung der Vorsorgevollmacht hat das Gericht von Amts wegen diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, Zweifel an der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht zu klären.
| + | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 31.10.2006''', 1 W 448/04 und 1 W 449/04, FamRB 2007, 175 = FamRZ 2007, 580 = FGPrax 2007, 115 = KGR 2007, 273 = NJW-RR 2007, 514 = Rpfleger 2007, 139 = R&P 2007, 81: |
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| − | 3. Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer|Vollmachtsüberwachungsbetreuers]] ist dann angebracht, wenn ein konkretes Bedürfnis hierfür sichtbar geworden ist, ohne dass schon der Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs bestehen müsste.
| + | # Eine [[Vorsorgevollmacht]] steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn die Vollmacht mit dem Ziel erteilt wurde, die ärztliche Behandlung einer psychischen Erkrankung und eine eventuelle zivilrechtlichen Unterbringung zu verhindern, und der Bevollmächtigte den geäußerten Willen des Betroffenen ohne Rücksicht auf dessen fehlende Einsichtsfähigkeit und eine konkrete Hilfsbedürftigkeit in jedem Fall über an seinem Wohl auszurichtende Maßnahmen stellt und dabei die Gefahr hinnimmt, dass sich die psychische Krankheit des Betroffenen dadurch weiter verstärkt. |
| | + | # Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer|Vollmachtsüberwachungsbetreuers]] ist nicht ausreichend, wenn der Bevollmächtigte deutlich macht, eine Zusammenarbeit mit dem Betreuer in jedem Fall abzulehnen. |
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| − | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.11.2006, {{Rspr|1 W 343/06}}''' | + | '''OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2006''', 11 Wx 44/06; FamRZ 2008, 303 (LS) |
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| − | 1. Dem Vorsorgebevollmächtigten, der nicht zugleich zum nach {{Zitat de §|69g|fgg}} Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigten Personenkreis zählt, kann die Einsicht in die [[Betreuungsverfahren|Betreuungsakten]] nur dann verwehrt werden, wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht offenkundig ist.
| + | # Das Bestehen einer wirksamen Vorsorgevollmacht steht grundsätzlich der Anordnung einer Betreuung entgegen. |
| | + | # Entsprechend der Bedeutung der Vorsorgevollmacht hat das Gericht von Amts wegen diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, Zweifel an der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht zu klären. |
| | + | # Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer|Vollmachtsüberwachungsbetreuers]] ist dann angebracht, wenn ein konkretes Bedürfnis hierfür sichtbar geworden ist, ohne dass schon der Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs bestehen müsste. |
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| − | 2. Ein Betreuer, dem nicht sämtliche [[Aufgabenkreis]]e übertragen oder der nicht zum Vollmachtsüberwachungsbetreuer bestellt wurde, hat nicht die Befugnis, eine von dem Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Im Interesse der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Befugnis zum Widerruf einer solchen Vollmacht bei der Bestimmung der Aufgabenkreise ausdrücklich festzulegen.
| + | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.11.2006''', 1 W 343/06; FamRB 2007, 240 (LS) = FamRZ 2007, 1041 = FGPrax 2007, 118 = KGR 2007, 309 = NJOZ 2007, 751 = Rpfleger 2007, 263: |
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| − | '''Landgericht Traunstein, Beschluss vom 06.03.2006, {{Rspr|4 T 629/06}}''':
| + | # Dem Vorsorgebevollmächtigten, der nicht zugleich zum nach {{Zitat de §|69g|fgg}} Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigten Personenkreis zählt, kann die Einsicht in die [[Betreuungsverfahren|Betreuungsakten]] nur dann verwehrt werden, wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht offenkundig ist. |
| − | | + | # Ein Betreuer, dem nicht sämtliche [[Aufgabenkreis]]e übertragen oder der nicht zum Vollmachtsüberwachungsbetreuer bestellt wurde, hat nicht die Befugnis, eine von dem Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Im Interesse der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Befugnis zum Widerruf einer solchen Vollmacht bei der Bestimmung der Aufgabenkreise ausdrücklich festzulegen. |
| − | Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können; die Erforderlichkeit der Betreuung entfällt deshalb, wenn der Betroffene durch eine wirksame Vorsorgevollmacht eine andere Person beauftragt hat. Eine Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht ist nur in folgenden Fällen erforderlich:
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| − | *wenn der Bevollmächtigte es wegen familiärer Streitigkeiten ablehnt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen;
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| − | *wenn wegen des Vorliegens von mehreren Vorsorgevollmachten eine Klärung erforderlich ist oder
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| − | *wenn die Gefahr von Missbrauch der Vorsorgevollmacht besteht.
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| | === Keine Betreuungsanordnung gegen den freien Willen === | | === Keine Betreuungsanordnung gegen den freien Willen === |