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| | ==Rechtsprechung== | | ==Rechtsprechung== |
| | [[Bild:Gericht2.jpg|right]] | | [[Bild:Gericht2.jpg|right]] |
| − | '''Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Vf. {{Rspr|121 VI 93}}, Entscheidung vom 02.06.1995''': | + | '''Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Vf. 121 VI 93, Entscheidung vom 02.06.1995, BayVBl 1995, 591 = BtPrax 1995,179''': |
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| | # Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung zur Vorbereitung eines Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit ist eine mit der Verfassungsbeschwerde nicht selbständig anfechtbare Zwischenentscheidung. | | # Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung zur Vorbereitung eines Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit ist eine mit der Verfassungsbeschwerde nicht selbständig anfechtbare Zwischenentscheidung. |
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| | # Der Betreute hat als Verfahrensbeteiligter grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an Akteneinsicht und der Erteilung von Abschriften. Einer Glaubhaftmachung dieses Interesses bedarf es nicht. | | # Der Betreute hat als Verfahrensbeteiligter grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an Akteneinsicht und der Erteilung von Abschriften. Einer Glaubhaftmachung dieses Interesses bedarf es nicht. |
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| − | '''BayObLG, , Beschluss vom 17.09.1992, {{Rspr|3Z BR 112/92}}, BtPrax 93, 30''': zur Qualifikation des Sachverständigengutachters. | + | '''BayObLG, , Beschluss vom 17.09.1992, {{Rspr|3Z BR 112/92}}, BtPrax 1993, 30''': zur Qualifikation des Sachverständigengutachters. |
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| | Das nach § 68b Abs. 1 Satz 1 FGG erforderliche Sachverständigengutachten zur Feststellung der Voraussetzungen der [[Betreuerbestellung]] kann grundsätzlich nur durch einen Arzt für Psychiatrie erstellt werden. Das Gutachten eines Assistenzarztes einer psychiatrischen Klinik reicht in der Regel nicht aus, wenn nicht festgestellt ist, dass er die im Einzelfall erforderliche Sachkunde besitzt. | | Das nach § 68b Abs. 1 Satz 1 FGG erforderliche Sachverständigengutachten zur Feststellung der Voraussetzungen der [[Betreuerbestellung]] kann grundsätzlich nur durch einen Arzt für Psychiatrie erstellt werden. Das Gutachten eines Assistenzarztes einer psychiatrischen Klinik reicht in der Regel nicht aus, wenn nicht festgestellt ist, dass er die im Einzelfall erforderliche Sachkunde besitzt. |
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| − | '''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.1992, {{Rspr|3 Wx 500/92}}, BtPrax 93, 175''': zum Umfang des ärztlichen Gutachtens als Entscheidungsgrundlage des Gerichts: | + | '''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.1992, {{Rspr|3 Wx 500/92}}, BtPrax 1993, 175''': zum Umfang des ärztlichen Gutachtens als Entscheidungsgrundlage des Gerichts: |
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| | # Zu den Anforderungen an ein Gutachten im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 1 FGG. | | # Zu den Anforderungen an ein Gutachten im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 1 FGG. |
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| | # Die Erteilung einer umfassenden Vollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung besteht. | | # Die Erteilung einer umfassenden Vollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung besteht. |
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| − | '''[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_4_308.htm BayObLG, Beschluss vom 24. 8. 2001 - 3Z BR 246/01]''': | + | '''[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_4_308.htm BayObLG, Beschluss vom 24.08.2001]''' - 3Z BR 246/01, BayObLGR 2002, 22 (LS) = BtPrax 2002, 37 = FamRZ 2002, 494 = FPR 2002, 93: |
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| | Um zu vermeiden, daß in unverhältnismäßiger Weise in die Rechtsstellung des Betroffenen eingegriffen wird (hier wegen „Altersstarrsinns"), erfordert die Feststellung einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung des Betroffenen deren fachpsychiatrische Konkretisierung und die Darlegung ihrer Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen. | | Um zu vermeiden, daß in unverhältnismäßiger Weise in die Rechtsstellung des Betroffenen eingegriffen wird (hier wegen „Altersstarrsinns"), erfordert die Feststellung einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung des Betroffenen deren fachpsychiatrische Konkretisierung und die Darlegung ihrer Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen. |
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| − | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 11.09.2001, {{Rspr|1 W 315/01}}; NJW-RR 2002, 944''' zum Rechtsmittel gegen Gutachten | + | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 11.09.2001''', 1 W 315/01; BtPrax 2002, 78 = FamRZ 2002, 972 = FGPrax 2002, 63 = KGR 2002, 39 = NJW-RR 2002, 944; zum Rechtsmittel gegen Gutachten: |
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| | Die Entscheidung, im Betreuungsverfahren ein Gutachten darüber einzuholen, ob der Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet, ist für den damit nicht einverstandenen Betroffenen mit der [[Beschwerde]] anfechtbar. | | Die Entscheidung, im Betreuungsverfahren ein Gutachten darüber einzuholen, ob der Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet, ist für den damit nicht einverstandenen Betroffenen mit der [[Beschwerde]] anfechtbar. |
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| − | '''BayObLG, Beschluss vom 01.09.2004, {{Rspr|3Z BR 162/04}} ''' | + | '''BayObLG, Beschluss vom 01.09.2004''', 3Z BR 162/04; BtPrax 2005, 38 = FamRZ 2005, 390 : |
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| | Die Anordnung einer Begutachtung durch einen Sachverständigen zur Vorbereitung der Genehmigung einer [[Unterbringung]] im Betreuungsverfahren stellt keine mit der Beschwerde anfechtbare Zwischenentscheidung dar. | | Die Anordnung einer Begutachtung durch einen Sachverständigen zur Vorbereitung der Genehmigung einer [[Unterbringung]] im Betreuungsverfahren stellt keine mit der Beschwerde anfechtbare Zwischenentscheidung dar. |
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| − | [http://www.ra-kotz.de/betreuerbestellung.htm '''OLG Köln, Beschluss] {{Rspr|16 Wx 83/04}} | + | [http://www.ra-kotz.de/betreuerbestellung.htm '''OLG Köln, Beschluss vom 07.06.2004]''' - 16 Wx 83/04; FamRZ 2006, 288 (LS) = OLGR 2004, 399 (LS); |
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| | Nach den Ausführungen des Sachverständigen leidet die Betroffene an einem leichten hirnorganischen Psychosyndrom "mit einem insgesamt etwas umständlichen und weitschweifigen Gedankengang, mit einer leichten Herabsetzung von Konzentration und Aufmerksamkeit und einer etwas deutlicheren Herabsetzung des Auffassungsvermögens". Sie sei infolge dessen nicht in der Lage, ihre finanziellen Angelegenheiten in vollem Umfang zu überblicken, so könne sie ihre beschränkten finanziellen Mittel nicht langfristig konsequent so weitgehend einteilen, dass keine Verschuldung entstehe. Diese sachverständigen Feststellungen sprechen dafür, dass bei der Betroffenen eine nur geringe Normabweichung vorliegt. Es finden sich zwar in den Gutachten Hinweise auf ein mögliches Fehlen der freien Willensbestimmung. Diese sind jedoch nur sehr undeutlich und bedürfen einer Ergänzung. Dem Gutachten kann nicht entnommen werden, dass die Erkrankung der Betroffenen einen solchen Grad erreicht hat, dass ihre Fähigkeit zur Wahrnehmung ihres Selbstbestimmungsrechts ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt ist und sie deshalb für die Aufgabenbereiche der Betreuung zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht in der Lage ist. | | Nach den Ausführungen des Sachverständigen leidet die Betroffene an einem leichten hirnorganischen Psychosyndrom "mit einem insgesamt etwas umständlichen und weitschweifigen Gedankengang, mit einer leichten Herabsetzung von Konzentration und Aufmerksamkeit und einer etwas deutlicheren Herabsetzung des Auffassungsvermögens". Sie sei infolge dessen nicht in der Lage, ihre finanziellen Angelegenheiten in vollem Umfang zu überblicken, so könne sie ihre beschränkten finanziellen Mittel nicht langfristig konsequent so weitgehend einteilen, dass keine Verschuldung entstehe. Diese sachverständigen Feststellungen sprechen dafür, dass bei der Betroffenen eine nur geringe Normabweichung vorliegt. Es finden sich zwar in den Gutachten Hinweise auf ein mögliches Fehlen der freien Willensbestimmung. Diese sind jedoch nur sehr undeutlich und bedürfen einer Ergänzung. Dem Gutachten kann nicht entnommen werden, dass die Erkrankung der Betroffenen einen solchen Grad erreicht hat, dass ihre Fähigkeit zur Wahrnehmung ihres Selbstbestimmungsrechts ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt ist und sie deshalb für die Aufgabenbereiche der Betreuung zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht in der Lage ist. |
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| − | '''OLG München, Beschluss vom 12.12.2005, {{Rspr|33 Wx 144/05}} ''' | + | '''BayObLG, Beschluss vom 30.11.2004''', 3Z BR 222/04; BayObLGR 2005, 282 = BtPrax 2005, 68 = FamRZ 2005, 750: |
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| | + | Will das Vormundschaftsgericht die [[Unterbringung]] eines Betreuten über eine Dauer von vier Jahren hinaus verlängern, darf es diese Maßnahme nur dann auf das Gutachten eines bereits früher im [[Unterbringungsverfahren]] tätigen Sachverständigen stützen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. |
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| | + | '''OLG München, Beschluss vom 12.12.2005''', 33 Wx 144/05; BtPrax 2006, 79 (LS) = FamRZ 2006, 557 = OLGR 2006, 259: |
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| | # Die Anordnung der Begutachtung im Betreuungsverfahren ist als gerichtliche Zwischenentscheidung nicht selbständig anfechtbar. | | # Die Anordnung der Begutachtung im Betreuungsverfahren ist als gerichtliche Zwischenentscheidung nicht selbständig anfechtbar. |
| | # Zwar kann der ausgewählte Sachverständige bei hinreichenden Anhaltspunkten für fehlende Unvoreingenommenheit wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Kein Ablehnungsgrund ist aber die Behauptung, der Betroffene habe bei einem früheren Klinikaufenthalt ärztliche Zwangsmaßnahmen gegen andere Patienten beobachtet und sei deshalb mit einem Gutachter aus dieser Einrichtung nicht einverstanden. | | # Zwar kann der ausgewählte Sachverständige bei hinreichenden Anhaltspunkten für fehlende Unvoreingenommenheit wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Kein Ablehnungsgrund ist aber die Behauptung, der Betroffene habe bei einem früheren Klinikaufenthalt ärztliche Zwangsmaßnahmen gegen andere Patienten beobachtet und sei deshalb mit einem Gutachter aus dieser Einrichtung nicht einverstanden. |
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| − | '''OLG München, Beschluss vom 22.12.2005, {{Rspr|33 Wx 176/05}}''': Amtsermittlung bei Antrag auf Aufhebung der Betreuung | + | '''OLG München, Beschluss vom 22.12.2005''', 33 Wx 176/05; BtPrax 2006, 79 (LS) = FamRZ 2006, 730 (LS) = NJW-RR 2006, 512 = OLGR 2006, 137: Amtsermittlung bei Antrag auf Aufhebung der Betreuung: |
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| | Es gilt für das Verfahren über den Antrag auf [[Aufhebung der Betreuung]] der Grundsatz der Amtsermittlung. Will das Vormundschaftsgericht dem Antrag nicht entsprechen, so bestehen keine besonderen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Liegt das letzte Gutachten mehr als 1 1/2 Jahre zurück und sind aus dem Schreiben des Betroffenen Anhaltspunkte für paranoide Vorstellungen erkennbar, so ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufklärung der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung vom Tatrichter ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben wird. | | Es gilt für das Verfahren über den Antrag auf [[Aufhebung der Betreuung]] der Grundsatz der Amtsermittlung. Will das Vormundschaftsgericht dem Antrag nicht entsprechen, so bestehen keine besonderen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Liegt das letzte Gutachten mehr als 1 1/2 Jahre zurück und sind aus dem Schreiben des Betroffenen Anhaltspunkte für paranoide Vorstellungen erkennbar, so ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufklärung der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung vom Tatrichter ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben wird. |
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| − | '''[http://www.judicialis.de/zeige.php?id=13579188 Kammergericht, Beschluss vom 27.06.2006], {{Rspr|1 W 177/06}} ''': | + | '''OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2005''', 16 Wx 8/05; OLGR 2005,271 |
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| − | Ein Betreuer darf erst bestellt werden, nachdem das Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung eingeholt worden ist:
| + | Ergibt sich aus einem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Betroffene den medizinischen Sachverhalt des § 1896 Abs. 1 BGB erfüllt, ist das Landgericht als Beschwerdegericht verpflichtet, eine erneute Begutachtung anzuordnen. Wird in einem Gutachten lediglich der Verdacht einer psychotischen Störung aufgrund eines Gespräches im Hausflur angeführt und hat keine persönliche Untersuchung des Betroffenen durch den Gutachter stattgefunden, kann eine psychotische Störung oder sonstige psychische Erkrankung nicht angenommen werden. Auch die Anhörung des Betroffenen durch den Amtsrichter ersetzt die ärztliche Fachkompetenz nicht. |
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| − | Anhand des medizinischen Gutachtens im [[Betreuungsverfahren]] muss der Vormundschaftsrichter die aktuelle Ausprägung der Erkrankung oder Behinderung des Betroffenen erfassen und die derzeit bestehende Notwendigkeit seiner Betreuung nachvollziehen können. Hierzu ist erforderlich, dass der Sachverständige ein deutliches Bild der derzeitigen Verfassung des Betroffenen vermittelt, indem er die durchgeführte Untersuchung oder Befragung darstellt sowie die aus den Befundtatsachen gezogenen Schlussfolgerungen im Einzelnen begründet
| + | '''OLG München, Beschluss vom 02.06.2005''', 33 Wx 47/05; BtPrax 2005, 154 = FamRZ 2005, 1778 (LS) = OLGR 2005, 587: |
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| − | Wird die Bestellung eines Betreuers von dem Sozialpsychiatrischen Dienst unter Beifügung einer ärztlichen Stellungnahme angeregt und erklärt sich der Betroffene mit der Bestellung des Betreuers einverstanden, so ist, wenn er später die Aufhebung der Betreuung begehrt, in entsprechend § 69i Abs. 4 FGG die Begutachtung des Betroffenen nachzuholen, wenn die Aufhebung der Betreuung erstmals abgelehnt werden soll. Die Einfügung von § 68b Abs. 1a FGG durch das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz hat nichts daran geändert, dass das Vormundschaftsgericht die Erstattung eines Gutachtens im Sinne des § 68 Abs. 1 FGG grundsätzlich selbst zu veranlassen hat (Fortführung von Senat, Beschluss vom 20. Dezember 1994 - 1 W 6687/94, FamRZ 1995, 1279 = KGR Berlin, 1995, 248).
| + | # Hat der Betroffene während einer erstinstanzlichen richterlichen Anhörung in Gegenwart eines Sachverständigen und eines Mitarbeiters der [[Betreuungsstelle]] beharrlich geschwiegen und alle Gesprächsversuche über den Fortbestand der Betreuung verweigert, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht nach ausbleibender Reaktion auf die schriftliche Anfrage, ob der Betroffene sich nunmehr bei einer erneuten richterlichen Anhörung äußern werde, von einer entsprechenden Ladung absieht. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt wird. |
| | + | # Verweigert der Betroffene jede mündliche oder schriftliche Äußerung ggü. dem Sachverständigen, ist das daraufhin mit dem Ergebnis einer „wahnhaften Störung im Sinne eines Querulantenwahns“ erstellte Gutachten trotz ausschließlich fremdanamnestischer Erkenntnisse jedenfalls dann verwertbar, wenn es sich auf mehrere frühere Begutachtungen durch andere Sachverständige, einen umfangreichen Akteninhalt sowie die Beobachtung des Betroffenen während der von ihm schweigend verbrachten richterlichen Anhörung stützen kann. |
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| − | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28.11.2006, {{Rspr|1 W 446/05}}:''' | + | ''' [http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/urteil_16wx.htm OLG Köln, Beschluss vom 22.06.2005], 16 Wx 70/05; FamRZ 2006, 505 (LS) = OLGR 2005, 680: |
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| − | # Wird ein Gutachten zur Unterbringung des Betroffenen nur mündlich erteilt, so kann dies im weiteren Verfahren nur dann verwertet werden, wenn die Ausführungen des Sachverständigen in der Art und Weise aktenkundig gemacht werden, die den Anforderungen an ein schriftliches Gutachten entsprechen. Es muss der Untersuchungsbefund, aus dem der Sachverständige seine Diagnosen ableitet, im Einzelnen festgehalten und die Folgerungen aus den einzelnen Befundtatsachen auf die Diagnose oder die sonst gestellte Beweisfrage nachvollziehbar dargestellt werden.
| + | Hat der vom Gericht beauftragte Gutachter wegen fehlender Kooperationsbereitschaft der Betroffenen ohne deren Untersuchung aufgrund seines Eindrucks und von Drittinformationen lediglich den „dringenden Verdacht“ einer psychischen Erkrankung festgestellt, so rechtfertigt dies nicht die Anordnung einer Betreuung. Der Tatrichter hat in einem solchen Fall eine ergänzende Begutachtung zu veranlassen und ggf. Anordnungen nach § 68b Abs. 3, 4 FGG zu erlassen. |
| − | # Hat das Vormundschaftsgericht ein für die Entscheidung über eine [[Unterbringung]]smaßnahme ausreichendes Gutachten nicht eingeholt und beantragt der Betroffene im Beschwerdeverfahren nach seiner Entlassung die Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme festzustellen, so kann der Verfahrensfehler nicht mehr geheilt werden.
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| − | '''OLG München, Beschluss vom 29.11.2005, {{Rspr|33 Wx 124/05}} ''' | + | '''OLG München, Beschluss vom 29.11.2005''', 33 Wx 124/05; BtPrax 2006, 30 = FamRZ 2006, 575 (LS) = OLGR 2006, 348: |
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| | Auch wenn ein Sachverständiger im Gutachten eine Aufrechterhaltung der Betreuung mit umfassenden [[Aufgabenkreis]]en wegen deren „wichtiger Schutzfunktion” für den Betroffenen (hier: mit Residualsyndrom bei schizophrener Psychose) „psychiatrischerseits dringend empfiehlt”, entbindet dies das Tatsachengericht nicht von der Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes. Es bedarf der Feststellung anhand konkreter Tatsachen für jeden einzelnen Aufgabenkreis, dass der Betroffene insoweit seine Angelegenheiten auch künftig nicht selbst regeln kann und inwieweit ein Handlungsbedarf für eine gesetzliche Vertretung in einzelnen Bereichen absehbar ist. | | Auch wenn ein Sachverständiger im Gutachten eine Aufrechterhaltung der Betreuung mit umfassenden [[Aufgabenkreis]]en wegen deren „wichtiger Schutzfunktion” für den Betroffenen (hier: mit Residualsyndrom bei schizophrener Psychose) „psychiatrischerseits dringend empfiehlt”, entbindet dies das Tatsachengericht nicht von der Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes. Es bedarf der Feststellung anhand konkreter Tatsachen für jeden einzelnen Aufgabenkreis, dass der Betroffene insoweit seine Angelegenheiten auch künftig nicht selbst regeln kann und inwieweit ein Handlungsbedarf für eine gesetzliche Vertretung in einzelnen Bereichen absehbar ist. |
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| − | '''OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2005, {{Rspr|16 Wx 8/05}} ''' | + | '''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.04.2006''', 3 W 28/06; BtMan 2006,161 (LS) = FamRZ 2006, 1710 = OLGR 2006, 729: |
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| − | Ergibt sich aus einem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Betroffene den medizinischen Sachverhalt des § 1896 Abs. 1 BGB erfüllt, ist das Landgericht als Beschwerdegericht verpflichtet, eine erneute Begutachtung anzuordnen. Wird in einem Gutachten lediglich der Verdacht einer psychotischen Störung aufgrund eines Gespräches im Hausflur angeführt und hat keine persönliche Untersuchung des Betroffenen durch den Gutachter stattgefunden, kann eine psychotische Störung oder sonstige psychische Erkrankung nicht angenommen werden. Auch die Anhörung des Betroffenen durch den Amtsrichter ersetzt die ärztliche Fachkompetenz nicht.
| + | Die Anordnung, durch einen anderen Sachverständigen ein neues Gutachten erstatten zu lassen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Eine solche Anordnung kommt nur bei besonders schwierigen Fragen oder groben Mängeln vorliegender Gutachten in Betracht, ferner bei Zweifeln an der Sachkunde des bisherigen Gutachters, wenn dessen Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder Widersprüche enthält oder wenn ein neuer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren überlegen sind. |
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| − | '''OLG München, Beschluss vom 02.06.2005, {{Rspr|33 Wx 47/05}} ''' | + | '''OLG München, Beschluss vom 09.06.2006''', 33 Wx 124/06; BtMan 2006, 163 (LS) = BtPrax 2006, 150 = FamRZ 2007, 81 (LS) = FGPrax 2006, 212 = OLGR 2006, 623: |
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| − | # Hat der Betroffene während einer erstinstanzlichen richterlichen Anhörung in Gegenwart eines Sachverständigen und eines Mitarbeiters der [[Betreuungsstelle]] beharrlich geschwiegen und alle Gesprächsversuche über den Fortbestand der Betreuung verweigert, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht nach ausbleibender Reaktion auf die schriftliche Anfrage, ob der Betroffene sich nunmehr bei einer erneuten richterlichen Anhörung äußern werde, von einer entsprechenden Ladung absieht. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt wird.
| + | Die Androhung der [[Vorführung]] eines Betroffenen zur psychiatrischen Begutachtung ist bei einer im Raum stehenden Verlängerung der Betreuung unanfechtbar (Abgrenzung zu BayObLG BtPrax 1995, 182 = FamRZ 1996, 499). |
| − | # Verweigert der Betroffene jede mündliche oder schriftliche Äußerung ggü. dem Sachverständigen, ist das daraufhin mit dem Ergebnis einer „wahnhaften Störung im Sinne eines Querulantenwahns“ erstellte Gutachten trotz ausschließlich fremdanamnestischer Erkenntnisse jedenfalls dann verwertbar, wenn es sich auf mehrere frühere Begutachtungen durch andere Sachverständige, einen umfangreichen Akteninhalt sowie die Beobachtung des Betroffenen während der von ihm schweigend verbrachten richterlichen Anhörung stützen kann.
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| − | ''' [http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/urteil_16wx.htm OLG Köln, Beschluss vom 22.06.2005], {{Rspr|16 Wx 70/05}}''' | + | '''[http://www.judicialis.de/zeige.php?id=13579188 Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.06.2006], {{Rspr|1 W 177/06}} ''': |
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| − | Hat der vom Gericht beauftragte Gutachter wegen fehlender Kooperationsbereitschaft der Betroffenen ohne deren Untersuchung aufgrund seines Eindrucks und von Drittinformationen lediglich den „dringenden Verdacht“ einer psychischen Erkrankung festgestellt, so rechtfertigt dies nicht die Anordnung einer Betreuung. Der Tatrichter hat in einem solchen Fall eine ergänzende Begutachtung zu veranlassen und ggf. Anordnungen nach § 68b Abs. 3, 4 FGG zu erlassen.
| + | Ein Betreuer darf erst bestellt werden, nachdem das Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung eingeholt worden ist: |
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| − | '''BayObLG, Beschluss vom 30.11.2004, {{Rspr|3Z BR 222/04}} '''
| + | Anhand des medizinischen Gutachtens im [[Betreuungsverfahren]] muss der Vormundschaftsrichter die aktuelle Ausprägung der Erkrankung oder Behinderung des Betroffenen erfassen und die derzeit bestehende Notwendigkeit seiner Betreuung nachvollziehen können. Hierzu ist erforderlich, dass der Sachverständige ein deutliches Bild der derzeitigen Verfassung des Betroffenen vermittelt, indem er die durchgeführte Untersuchung oder Befragung darstellt sowie die aus den Befundtatsachen gezogenen Schlussfolgerungen im Einzelnen begründet |
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| − | Will das Vormundschaftsgericht die [[Unterbringung]] eines Betreuten über eine Dauer von vier Jahren hinaus verlängern, darf es diese Maßnahme nur dann auf das Gutachten eines bereits früher im [[Unterbringungsverfahren]] tätigen Sachverständigen stützen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
| + | Wird die Bestellung eines Betreuers von dem Sozialpsychiatrischen Dienst unter Beifügung einer ärztlichen Stellungnahme angeregt und erklärt sich der Betroffene mit der Bestellung des Betreuers einverstanden, so ist, wenn er später die Aufhebung der Betreuung begehrt, in entsprechend § 69i Abs. 4 FGG die Begutachtung des Betroffenen nachzuholen, wenn die Aufhebung der Betreuung erstmals abgelehnt werden soll. Die Einfügung von § 68b Abs. 1a FGG durch das Zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz hat nichts daran geändert, dass das Vormundschaftsgericht die Erstattung eines Gutachtens im Sinne des § 68 Abs. 1 FGG grundsätzlich selbst zu veranlassen hat (Fortführung von Senat, Beschluss vom 20.12.1994 - 1 W 6687/94, FamRZ 1995, 1279 = KGR Berlin, 1995, 248). |
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| − | '''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.04.2006, {{Rspr|3 W 28/06}} ''': | + | '''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.09.2006, 3 W 173/06, FGPrax 2007, 49 = OLGR 2007, 72 = &P 2007, 35''': |
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| − | Die Anordnung, durch einen anderen Sachverständigen ein neues Gutachten erstatten zu lassen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Eine solche Anordnung kommt nur bei besonders schwierigen Fragen oder groben Mängeln vorliegender Gutachten in Betracht, ferner bei Zweifeln an der Sachkunde des bisherigen Gutachters, wenn dessen Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder Widersprüche enthält oder wenn ein neuer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren überlegen sind.
| + | # Lehnt der Betroffene im öffentlich-rechtlichen [[Unterbringungsverfahren]] die Begutachtung durch einen Sachverständigen ab, so hat das Gericht, um dem Amtsermittlungsgrundsatz zu genügen, Zwangsmaßnahmen nach § 68b Abs. 3 und 4 FGG zu ergreifen. |
| | + | # Die durch Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung erstreckt sich nicht auf Verfahren, die die Unterbringung einer Person wegen psychischer Erkrankung mit dem Ziel der präventiven Gefahrenabwehr zum Gegenstand haben. |
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| − | '''OLG Celle, Beschluss vom 23.10.2006, {{Rspr|17 W 101/06}} ''': | + | '''OLG Celle, Beschluss vom 23.10.2006''', 17 W 101/06; FamRZ 2007, 167 = OLGR 2007, 20=RdLH 2007, 33 = R&P 2007, 33': |
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| − | Eine Untersuchungs- und Vorführungsanordnung ist bei verfassungsgemäßer Auslegung des § 68 b Abs. 3 S. 2 FGG zumindest dann anfechtbar, wenn gleichzeitig die Befugnis zur Anwendung von Gewalt gegen den Betroffenen und/oder die Erlaubnis zum gewaltsamen Zutritt zu dessen Wohnung erteilt wird. | + | Eine Untersuchungs- und [[Vorführung]]sanordnung ist bei verfassungsgemäßer Auslegung des § 68 b Abs. 3 S. 2 FGG zumindest dann anfechtbar, wenn gleichzeitig die Befugnis zur Anwendung von Gewalt gegen den Betroffenen und/oder die Erlaubnis zum gewaltsamen Zutritt zu dessen Wohnung erteilt wird. |
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| − | '''OLG München, Beschluss vom 09.06.2006, {{Rspr|33 Wx 124/06}} ''': | + | '''OLG München, Beschluss vom 13.11.2006, 33 Wx 244/06, FamRZ 2007, 584 (LS) = FGPrax 2007, 43 |
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| − | Die Androhung der [[Vorführung]] eines Betroffenen zur psychiatrischen Begutachtung ist bei einer im Raum stehenden Verlängerung der Betreuung unanfechtbar (Abgrenzung zu BayObLG BtPrax 1995, 182 = FamRZ 1996, 499).
| + | Wird die Notwendigkeit der [[Unterbringung]] eines Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung vom [[Beschwerde]]gericht bejaht und stützt sich das Gericht hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten das die weitere Unterbringung "zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten" befürwortet, so ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens auszurichten. Auch der Umstand, daß bei einer zwei Monate später statt findenden [[Anhörung]] des Betroffenen eine behandelnde Psychologin den weiteren Unterbringungsbedarf erneut "auf ca. ein halbes Jahr" schätzt, ändert hieran nichts. |
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| − | '''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.09.2006, {{Rspr|3 W 173/06}} ''': | + | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28.11.2006''', 1 W 446/05; BtPrax 2007, 85 = FamRZ 2007, 1042 = KGR 2007,306 = NJOZ 2007, 1089 = NJW-RR 2007, 1089: |
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| − | # Lehnt der Betroffene im öffentlich-rechtlichen Unterbringungsverfahren die Begutachtung durch einen Sachverständigen ab, so hat das Gericht, um dem Amtsermittlungsgrundsatz zu genügen, Zwangsmaßnahmen nach § 68b Abs. 3 und 4 FGG zu ergreifen. | + | # Wird ein Gutachten zur Unterbringung des Betroffenen nur mündlich erteilt, so kann dies im weiteren Verfahren nur dann verwertet werden, wenn die Ausführungen des Sachverständigen in der Art und Weise aktenkundig gemacht werden, die den Anforderungen an ein schriftliches Gutachten entsprechen. Es muss der Untersuchungsbefund, aus dem der Sachverständige seine Diagnosen ableitet, im Einzelnen festgehalten und die Folgerungen aus den einzelnen Befundtatsachen auf die Diagnose oder die sonst gestellte Beweisfrage nachvollziehbar dargestellt werden. |
| − | # Die durch Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung erstreckt sich nicht auf Verfahren, die die Unterbringung einer Person wegen psychischer Erkrankung mit dem Ziel der präventiven Gefahrenabwehr zum Gegenstand haben. | + | # Hat das Vormundschaftsgericht ein für die Entscheidung über eine [[Unterbringung]]smaßnahme ausreichendes Gutachten nicht eingeholt und beantragt der Betroffene im Beschwerdeverfahren nach seiner Entlassung die Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme festzustellen, so kann der Verfahrensfehler nicht mehr geheilt werden. |
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| − | '''KG Berlin, Beschluss vom 28.11.2006, {{Rspr|1 W 279/06}}, BtPrax 2007, 137''' | + | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28.11.2006''', 1 W 279/06, BtPrax 2007, 137 = FamRZ 2007, 1043 = KGR 2007, 332 = R&P 2007, 84: |
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| | Holt das Vormundschaftsgericht nach § 70e Abs. 1 FGG ein Gutachten ein, hat es zuvor den Betroffenen hierüber sowie über die Person des Sachverständigen in Kenntnis zu setzen. Wird der behandelnde Arzt als Sachverständiger bestellt, sind bei der Behandlung erhobene Befunde nur dann verwertbar, wenn der Betroffene den Sachverständigen von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat. | | Holt das Vormundschaftsgericht nach § 70e Abs. 1 FGG ein Gutachten ein, hat es zuvor den Betroffenen hierüber sowie über die Person des Sachverständigen in Kenntnis zu setzen. Wird der behandelnde Arzt als Sachverständiger bestellt, sind bei der Behandlung erhobene Befunde nur dann verwertbar, wenn der Betroffene den Sachverständigen von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat. |
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| − | '''OLG Celle, Beschluss vom 10.07.2007, {{Rspr|17 W 72/07}}, BtPrax 2007, 263 ff.:''' | + | '''BGH, Beschluss vom 14.03.2007''', XII ZB 201/06, BGHZ 171, 326 = BGHReport 2007,809 = BtPrax 2007,167 = FamRB 2007, 270( LS) = FamRZ 2007, 1002 (mit Anm. Bienwald S. 1005) = R&P 2007,143 = RdLH 2007, 26 = NJW 2007, 3575 = MDR 2007, 1077 = FGPrax 2007, 171: |
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| − | Eine ausreichende richterliche Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes ({{Rspr|BVerGE 70, 297}}) ist nur dann möglich, wenn nicht etwa ein behandelnder Arzt des Klinikums, in dem der Betroffene untergebracht ist, das Gutachten erstellt, sondern vielmehr ein externer Sachverständiger. Dies steht einer Wertschätzung des behandelnden Arztes im Klinikum nicht entgegen. Es soll gewährleistet werden, dass ein wirklich unabhängiges Gutachten (Bt-Drs. 11/4528, S. 176) erstattet wird.
| + | Die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung erfordert die persönliche [[Anhörung]] des Betroffenen. Insoweit kann der Betroffene die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, jedenfalls dann mit der [[Beschwerde]] (§§ 19, 20 FGG) angreifen, wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von {{Zitat Art|3|gg}} Abs. 1 und {{Zitat Art|103|gg}} Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint. § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht anwendbar. Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor, wenn das Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, getroffen zu haben. |
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| − | '''OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.2007, {{Rspr|2 W 09/07}} u. {{Rspr|2 W 10/07}}, BtPrax 2007, 227 = FamRZ 2008, 77:''' | + | '''OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.2007''', 2 W 09/07 u. 2 W 10/07, BtPrax 2007, 227 = FamRZ 2008, 77 = OLGR 2007, 815 = SchlHA 2007, 484: |
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| | Das Sachverständigengutachten muss von einem Facharzt für Psychiatrie oder einem auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrenen Arztes erstellt worden sein. Der Umfang an Erfahrung ist vom Gericht beim Sachverständigen zu erfragen und in der Entscheidung darzulegen. Ein Verstoss gegen diese Erfordernisse stellt einen Verfahrensfehler dar und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. | | Das Sachverständigengutachten muss von einem Facharzt für Psychiatrie oder einem auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrenen Arztes erstellt worden sein. Der Umfang an Erfahrung ist vom Gericht beim Sachverständigen zu erfragen und in der Entscheidung darzulegen. Ein Verstoss gegen diese Erfordernisse stellt einen Verfahrensfehler dar und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. |
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| − | '''OLG München, Beschluss vom 13.11.2006, {{Rspr|33 Wx 244/06}} :''' | + | '''OLG Celle, Beschluss vom 10.07.2007''', 17 W 72/07, BtPrax 2007, 263 =FamRB 2007, 15 (LS) = FamRZ 2007, 2107 (LS) = NdsRpfl 2008, 44 = NJW-RR 2008, 230 = OLGR 2007, 866 = R&P 2007, 197: |
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| − | Wird die Notwendigkeit der [[Unterbringung]] eines Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung vom Beschwerdegericht bejaht und stützt sich das Gericht hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten das die weitere Unterbringung "zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten" befürwortet, so ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens auszurichten. Auch der Umstand, daß bei einer zwei Monate später statt findenden [[Anhörung]] des Betroffenen eine behandelnde Psychologin den weiteren Unterbringungsbedarf erneut "auf ca. ein halbes Jahr" schätzt, ändert hieran nichts.
| + | Eine ausreichende richterliche Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes ({{Rspr|BVerGE 70, 297}}) ist nur dann möglich, wenn nicht etwa ein behandelnder Arzt des Klinikums, in dem der Betroffene untergebracht ist, das Gutachten erstellt, sondern vielmehr ein externer Sachverständiger. Dies steht einer Wertschätzung des behandelnden Arztes im Klinikum nicht entgegen. Es soll gewährleistet werden, dass ein wirklich unabhängiges Gutachten (Bt-Drs. 11/4528, S. 176) erstattet wird. |
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| − | '''BGH, Beschluss vom 14.03.2007, {{Rspr|XII ZB 201/06}} ''':
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| − | Die Anordnung der psychiatrischen Untersuchung erfordert die persönliche [[Anhörung]] des Betroffenen. Insoweit kann der Betroffene die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, jedenfalls dann mit der [[Beschwerde]] (§§ 19, 20 FGG) angreifen, wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von {{Zitat Art|3|gg}} Abs. 1 und {{Zitat Art|103|gg}} Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint. § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht anwendbar. Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor, wenn das Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, getroffen zu haben.
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| − | '''BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008, XII ZB 209/06''': | + | '''BGH, Beschluss vom 23.01.2008''', XII ZB 209/06, MDR 2008, 568 = FGPrax 2008, 101 = NJW-RR 2008, 737: |
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| | Ein Beschluss, der sich darauf beschränkt, einen Sachverständigen mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit eines Betroffenen zu beauftragen, den Betroffenen aber nicht verpflichtet, sich zum Zwecke der Begutachtung untersuchen zu lassen, ist nicht anfechtbar. | | Ein Beschluss, der sich darauf beschränkt, einen Sachverständigen mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit eines Betroffenen zu beauftragen, den Betroffenen aber nicht verpflichtet, sich zum Zwecke der Begutachtung untersuchen zu lassen, ist nicht anfechtbar. |