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Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer Mündelsperre“ zu erfolgen ({{Zitat de §|1809|bgb}}, {{Zitat de §|1816|bgb}} BGB). D.h., dass der gesetzliche Vertreter für Verfügungen, z.B. [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]verkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt ({{Zitat de §|1812|bgb}} BGB). Dies gilt aber nicht für „befreite“ gesetzliche Vertreter und auch nicht für den Betreuten selbst, soweit dieser [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist und nicht unter [[Einwilligungsvorbehalt]] steht.
 
Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer Mündelsperre“ zu erfolgen ({{Zitat de §|1809|bgb}}, {{Zitat de §|1816|bgb}} BGB). D.h., dass der gesetzliche Vertreter für Verfügungen, z.B. [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]verkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt ({{Zitat de §|1812|bgb}} BGB). Dies gilt aber nicht für „befreite“ gesetzliche Vertreter und auch nicht für den Betreuten selbst, soweit dieser [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist und nicht unter [[Einwilligungsvorbehalt]] steht.
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==Ausnahmen von der Genehmigungspflicht==
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==Ausnahmen von der Genehmigungspflicht bei der Verfügung==
    
Trotz grundsätzlicher Genehmigungspflicht kann der gesetzliche Vertreter in den folgenden Fällen alleine verfügen ({{Zitat de §|1813|bgb}} BGB):
 
Trotz grundsätzlicher Genehmigungspflicht kann der gesetzliche Vertreter in den folgenden Fällen alleine verfügen ({{Zitat de §|1813|bgb}} BGB):

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