*Zum ersten geht es um die Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in [[Heilbehandlung]] und ärztliche Eingriffe sowie deren Untersagung. Diese drei strafrechtlich relevanten Einwilligungen finden sich bereits in § 630 d BGB sowie in den betreuungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 1827 und 1829 BGB 2023. Es handelt sich dabei um die Verbindlichkeit von [[Patientenverfügung]]en und sonstigen Patientenwünschen sowie um die [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung gefährlicher Behandlungen]] sowie deren Beendigung oder Nichteinleitung. | *Zum ersten geht es um die Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in [[Heilbehandlung]] und ärztliche Eingriffe sowie deren Untersagung. Diese drei strafrechtlich relevanten Einwilligungen finden sich bereits in § 630 d BGB sowie in den betreuungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 1827 und 1829 BGB 2023. Es handelt sich dabei um die Verbindlichkeit von [[Patientenverfügung]]en und sonstigen Patientenwünschen sowie um die [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung gefährlicher Behandlungen]] sowie deren Beendigung oder Nichteinleitung. |