Änderungen

428 Bytes hinzugefügt ,  18:08, 31. Dez. 2008
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 7: Zeile 7:  
Durch die Neuregelung der Berufsbetreuervergütung im Rahmen des [[2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]]es soll die Abrechnung des Vergütungsanspruches erheblich vereinfacht werden. Zeitaufwändige Vergütungsauseinandersetzungen sollen vermieden, Ressourcen für die eigentliche Arbeit der Betreuer und [[Vormundschaftsgericht]]e verwendet werden.  
 
Durch die Neuregelung der Berufsbetreuervergütung im Rahmen des [[2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]]es soll die Abrechnung des Vergütungsanspruches erheblich vereinfacht werden. Zeitaufwändige Vergütungsauseinandersetzungen sollen vermieden, Ressourcen für die eigentliche Arbeit der Betreuer und [[Vormundschaftsgericht]]e verwendet werden.  
 
   
 
   
−
Kernaussage der Vergütungsreform: grundsätzlich alle von [[Berufsbetreuer|Berufs-]] und [[Vereinsbetreuer]]n geführten Betreuungen werden pauschal abgerechnet, der Streit um abrechnungsfähige Tatbestände und angemessene Zeitansätze für einzelne Tätigkeiten entfällt. Stattdessen knüpft die Neuregelung an ein mehrstufiges allgemeines Pauschalierungsmodell an, das im Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe empfohlen wurde und das letztlich auf Vorschlägen der vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebenen Rechtstatsachenforschung zum Betreuungsrecht fußt.   
+
Kernaussage der Vergütungsreform: grundsätzlich alle von [[Berufsbetreuer|Berufs-]] und [[Vereinsbetreuer]]n geführten Betreuungen werden pauschal abgerechnet, der Streit um abrechnungsfähige Tatbestände und angemessene Zeitansätze für einzelne Tätigkeiten entfällt. Stattdessen knüpft die Neuregelung an ein mehrstufiges allgemeines Pauschalierungsmodell an, das im [[Abschlussbericht]] der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom Juni 2003 empfohlen wurde und das letztlich auf Vorschlägen der vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebenen [[Begleitforschung|Rechtstatsachenforschung]] zum Betreuungsrecht fußt.   
 
   
 
   
 
==Grundannahmen==
 
==Grundannahmen==
Zeile 19: Zeile 19:  
===Gleich bleibende Regelungen===  
 
===Gleich bleibende Regelungen===  
 
   
 
   
−
Zunächst einmal: Was ist gleich geblieben? Bei allen Vormündern, Pflegern und Betreuern verblieb es bei den bisherigen Kriterien zur Feststellung der beruflichen Führung der gesetzlichen Vertretungstätigkeit. Für [[Verfahrenspfleger]] gilt sie nun infolge der Neufassung des {{Zitat de §|67|fgg}} Abs. 1 FGG ebenfalls.  
+
Zunächst einmal: Was ist gleich geblieben? Bei allen Vormündern, Pflegern und Betreuern verblieb es bei den bisherigen Kriterien zur Feststellung der beruflichen Führung der [[gesetzliche Vertretung|gesetzlichen Vertretungstätigkeit]]. Für [[Verfahrenspfleger]] gilt sie nun infolge der Neufassung des {{Zitat de §|67|fgg}} Abs. 1 FGG ebenfalls.  
   −
Weiterhin bleibt es bei den bisherigen Regelungen über die [[Mittellosigkeit]], also der Heranziehung der vertretenen Personen und ihrer Erben mit den zum 01.01.2005 erfolgten Änderungen durch die Einordnung des Sozialhilferechtes in das Sozialgesetzbuch (SGB), zum Beispiel der Anhebung des Vermögensschonbetrags von 2.301 Euro auf 2.600 Euro. Auch die Verfahrensvorschriften im FGG inklusive der Rechtsmittel bleiben, von notwendigen Folgeänderungen abgesehen, gleich.
+
Weiterhin bleibt es bei den bisherigen Regelungen über die [[Mittellosigkeit]], also der Heranziehung der vertretenen Personen und ihrer Erben mit den zum 01.01.2005 erfolgten Änderungen durch die Einordnung des Sozialhilferechtes in das Sozialgesetzbuch (SGB), zum Beispiel der Anhebung des Vermögensschonbetrags von 2.301 Euro auf 2.600 Euro. Auch die Verfahrensvorschriften im FGG inklusive der [[Rechtsmittel]] bleiben, von notwendigen Folgeänderungen abgesehen, gleich.
    
===Abrechnung nach konkretem Zeitaufwand ===
 
===Abrechnung nach konkretem Zeitaufwand ===
 
Außerdem können folgende Personen ihren Zeitaufwand weiterhin konkret abrechnen: Vormünder und Gegenvormünder Minderjähriger, Pfleger aller im BGB genannten Formen und Nachlasspfleger sowie [[Verfahrenspfleger]] nach den {{Zitat de §|50|fgg}}, {{Zitat de §|67|fgg}} und {{Zitat de §|70b|fgg}} FGG, „Anwalt des Kindes“ sowie in [[Betreuungsverfahren]] und [[Unterbringungsverfahren]].   
 
Außerdem können folgende Personen ihren Zeitaufwand weiterhin konkret abrechnen: Vormünder und Gegenvormünder Minderjähriger, Pfleger aller im BGB genannten Formen und Nachlasspfleger sowie [[Verfahrenspfleger]] nach den {{Zitat de §|50|fgg}}, {{Zitat de §|67|fgg}} und {{Zitat de §|70b|fgg}} FGG, „Anwalt des Kindes“ sowie in [[Betreuungsverfahren]] und [[Unterbringungsverfahren]].   
 
   
 
   
−
Auch der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] eines Volljährigen, der ausnahmsweise eine Betreuervergütung [[Ermessensvergütung]]) aus dem Vermögen zugesprochen bekommt, kann seinen Vergütungsanspruch künftig nach Zeitaufwand abrechnen, das gleiche gilt für den Behördenbetreuer. Für Mitarbeiter von [[Betreuungsverein]]en als [[Verfahrenspfleger]] führt der neue {{Zitat de §|67a|fgg}} FGG eine entsprechende Regelung ein.  
+
Auch der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] eines Volljährigen, der ausnahmsweise eine Betreuervergütung [[Ermessensvergütung]]) aus dem Vermögen zugesprochen bekommt, kann seinen Vergütungsanspruch künftig nach Zeitaufwand abrechnen, das gleiche gilt für den [[Behördenbetreuer]]. Für Mitarbeiter von [[Betreuungsverein]]en als [[Verfahrenspfleger]] führt der neue {{Zitat de §|67a|fgg}} FGG eine entsprechende Regelung ein.  
 
   
 
   
−
Betreuungen nach {{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 2 ([[Sterilisationsbetreuer]]) und Abs. 4 BGB ([[Vertretungsbetreuer]] bei rechtlicher Verhinderung, z.B. Insich-Geschäften zwischen Betreuer und Betreuten) werden nach {{Zitat de §|7|vbvg}} Abs. 2 i.V.m. {{Zitat de §|6|vbvg}} VBVG weiterhin nach konkretem Zeitaufwand vergütet, auch der [[Aufwendungsersatz]] für Barauslagen (§ 1835 Abs. 1 BGB) wird nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Anders ist die Vergütung des Vertretungsbetreuers bei tatsächlicher Verhinderung  (z.B. Urlaub, Krankheit) zu berechnen. Hier soll die unten genannte Pauschalvergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden.  
+
Betreuungen nach {{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 2 ([[Sterilisationsbetreuer]]) und Abs. 4 BGB ([[Vertretungsbetreuer]] bei rechtlicher Verhinderung, z.B. Insich-Geschäften zwischen Betreuer und Betreuten) werden nach {{Zitat de §|7|vbvg}} Abs. 2 i.V.m. {{Zitat de §|6|vbvg}} VBVG weiterhin nach konkretem Zeitaufwand vergütet, auch der [[Aufwendungsersatz]] für Barauslagen (§ 1835 Abs. 1 BGB) wird nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Anders ist die Vergütung des [[Vertretungsbetreuer]]s bei tatsächlicher Verhinderung  (z.B. Urlaub, Krankheit) zu berechnen. Hier soll die unten genannte Pauschalvergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden.  
 
   
 
   
 
Die drei aus § 1 BVormVG bekannten [[Stundensatz|Vergütungsstufen]] wurden bei den Fällen, die weiter nach konkretem Zeitaufwand berechnet werden, auf 19,50, 25 und 33,50 Euro je Stunde erhöht. Die gesetzliche Mehrwertsteuer und der Ersatz für Aufwendungen sind wie bisher in diesen Beträgen nicht enthalten.  
 
Die drei aus § 1 BVormVG bekannten [[Stundensatz|Vergütungsstufen]] wurden bei den Fällen, die weiter nach konkretem Zeitaufwand berechnet werden, auf 19,50, 25 und 33,50 Euro je Stunde erhöht. Die gesetzliche Mehrwertsteuer und der Ersatz für Aufwendungen sind wie bisher in diesen Beträgen nicht enthalten.  
Zeile 36: Zeile 36:  
===Neue Pauschalvergütung für Berufsbetreuer===
 
===Neue Pauschalvergütung für Berufsbetreuer===
   −
Bei Berufs- und Vereinsbetreuern werden nur noch diejenigen, die ausschließlich für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] bestellt sind oder die wegen rechtlicher Verhinderung, zum Beispiel bei In-sich-Geschäften, Vertretungsverboten oder [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] bestellten [[Vertretungsbetreuer]] nach konkretem Zeitaufwand abrechnen. Der wegen tatsächlicher Verhinderung des Betreuers beispielsweise bei Krankheit oder Urlaub bestellte Vertretungsbetreuer wird jedoch pauschaliert abrechnen.
+
Bei Berufs- und Vereinsbetreuern werden nur noch diejenigen, die ausschließlich für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] bestellt sind oder die wegen rechtlicher Verhinderung, zum Beispiel bei In-sich-Geschäften, Vertretungsverboten oder [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] bestellten [[Vertretungsbetreuer]] nach konkretem Zeitaufwand abrechnen. Der wegen tatsächlicher Verhinderung des Betreuers beispielsweise bei Krankheit oder Urlaub bestellte [[Vertretungsbetreuer]] wird jedoch pauschaliert abrechnen.
    
===Stundenzahlen bei beruflicher Betreuung ===
 
===Stundenzahlen bei beruflicher Betreuung ===
Zeile 98: Zeile 98:  
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Verguetungsuebersicht.pdf Übersicht über Jahresvergütung für Betreuer ab 1.7.05 (PDF)]
 
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Verguetungsuebersicht.pdf Übersicht über Jahresvergütung für Betreuer ab 1.7.05 (PDF)]
   −
Es sind also bei vermögenden und mittellosen Betreuten unterschiedliche Zeitansätze in Rechnung zu stellen. Ein Streitfall kann eintreten, wenn während des Zeitraums, um den es geht, der Betreute noch vermögend, zur Zeit der Gerichtsentscheidung dazu aber [[Mittellosigkeit|mittellos]] geworden ist. Die bisherige Rechtsprechung stellt für die Frage, ob der Betreute oder die Staatskasse für die Ansprüche des Betreuers aufkommen muss, überwiegend auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung ab. Wahrscheinlich ist, dass sich dies künftig auch auf den Umfang der abrechnungsfähigen Stunden beziehen wird.   
+
Es sind also bei vermögenden und mittellosen Betreuten unterschiedliche Zeitansätze in Rechnung zu stellen. Ein Streitfall kann eintreten, wenn während des Zeitraums, um den es geht, der Betreute noch vermögend, zur Zeit der Gerichtsentscheidung dazu aber [[Mittellosigkeit|mittellos]] geworden ist. Die bisherige Rechtsprechung stellt für die Frage, ob der Betreute oder die Staatskasse für die Ansprüche des Betreuers aufkommen muss, überwiegend auf den Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung ab. Inzwischen deutet die Rechtsprechung darauf hin, dass die Höhe des Stundenansatzes und der Zahlungfspflichtige auseinander fallen können.   
    
Siehe zur Höhe des Stundensatzes auch den Artikel [[Stundensatz]]
 
Siehe zur Höhe des Stundensatzes auch den Artikel [[Stundensatz]]
Zeile 122: Zeile 122:  
   
 
   
 
Wurde der zuvor beruflich tätige Betreuer allerdings wegen Nichteignung gemäß {{Zitat de §|1908b|bgb}} Abs. 1 Satz 1 BGB entlassen, kann sich für den Nachfolgebetreuer jedoch die gleiche missliche Situation ergeben wie beim genannten Ehrenamtler. Es dürfte hier in Ausnahmesituationen vertretbar sein, dass das Gericht feststellt, die Betreuung sei bislang nicht ordnungsgemäß geführt worden und dem neuen Berufsbetreuer die Stundenansätze so zu berechnen, als sei die Betreuung nun erstmals angeordnet worden. Auch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe erwähnt in ihrem Bericht nur den im Rahmen eines Betreuerwechsels „regelmäßig einhergehenden Mehrbedarf“.   
 
Wurde der zuvor beruflich tätige Betreuer allerdings wegen Nichteignung gemäß {{Zitat de §|1908b|bgb}} Abs. 1 Satz 1 BGB entlassen, kann sich für den Nachfolgebetreuer jedoch die gleiche missliche Situation ergeben wie beim genannten Ehrenamtler. Es dürfte hier in Ausnahmesituationen vertretbar sein, dass das Gericht feststellt, die Betreuung sei bislang nicht ordnungsgemäß geführt worden und dem neuen Berufsbetreuer die Stundenansätze so zu berechnen, als sei die Betreuung nun erstmals angeordnet worden. Auch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe erwähnt in ihrem Bericht nur den im Rahmen eines Betreuerwechsels „regelmäßig einhergehenden Mehrbedarf“.   
 +
 +
Die Rechtsprechung stellt allerdings fast ausnahmslos auf das Datum der erstmaligen [[Betreuerbestellung]] ab.
    
[[VBVG-Rechtsprechung#H.C3.B6he_des_Stundenansatzes_bei_beruflicher_Betreuung_nach_einem_Betreuerwechsel:|Rechtsprechung zum Betreuerwechsel]]
 
[[VBVG-Rechtsprechung#H.C3.B6he_des_Stundenansatzes_bei_beruflicher_Betreuung_nach_einem_Betreuerwechsel:|Rechtsprechung zum Betreuerwechsel]]
Zeile 133: Zeile 135:  
====Ende der Betreuung ====
 
====Ende der Betreuung ====
 
   
 
   
−
Das Gleiche gilt für die Frage, welches Ereignis das Ende des abrechungsfähigen Betreuungszeitraums markiert. Die Betreuung endet nach dem gesetzlichen Normalfall mit der Bekanntgabe des Aufhebungsbeschlusses, jedoch hat der Betreuer danach noch Rechenschafts- und unter Umständen noch [[Schlusspflichten|Notgeschäftsführungspflichten]].   
+
Das Gleiche gilt für die Frage, welches Ereignis das Ende des abrechungsfähigen Betreuungszeitraums markiert. Die Betreuung endet nach dem gesetzlichen Normalfall mit der Bekanntgabe des [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebungsbeschlusses]], jedoch hat der Betreuer danach noch Rechenschafts- und unter Umständen noch [[Schlusspflichten|Notgeschäftsführungspflichten]].   
 
   
 
   
 
Auch bei den häufigen Fällen, in denen die Betreuung durch den [[Tod des Betreuten]] endet, ergeben sich Unklarheiten. In der Einzelbegründung zu § 1908n Abs. 3 BGB-E wird in einem Beispiel lediglich der Todestag des Betreuten in der Vergütungspauschale einbezogen.  
 
Auch bei den häufigen Fällen, in denen die Betreuung durch den [[Tod des Betreuten]] endet, ergeben sich Unklarheiten. In der Einzelbegründung zu § 1908n Abs. 3 BGB-E wird in einem Beispiel lediglich der Todestag des Betreuten in der Vergütungspauschale einbezogen.  
   −
Dabei ist nach bisherigem wie auch künftigem Recht zunächst auf die Kenntnis des Betreuers vom Todesfall des Betreuten abzustellen. Bis zur Kenntnis des Betreuers vom Tod des Betreuten bleibt der Vergütungsanspruch bestehen. Danach ist fast als Regelfall bis zur Verantwortungsübernahme durch einen Erben oder Nachlasspfleger eine Notgeschäftsführungspflicht gegeben, die einige Tage, unter Umständen aber auch Monate dauern kann. Sachgerecht wäre es zumindest, den Zeitraum bis zur Rechenschaftserteilung zu vergüten, sofern dem Betreuer hier kein schuldhaftes Verzögern vorzuwerfen ist.  
+
Dabei ist nach bisherigem wie auch künftigem Recht zunächst auf die Kenntnis des Betreuers vom Todesfall des Betreuten abzustellen. Bis zur Kenntnis des Betreuers vom Tod des Betreuten bleibt der Vergütungsanspruch bestehen. Danach ist fast als Regelfall bis zur Verantwortungsübernahme durch einen Erben oder Nachlasspfleger eine [[Notgeschäftsführung]]spflicht gegeben, die einige Tage, unter Umständen aber auch Monate dauern kann. Sachgerecht wäre es zumindest, den Zeitraum bis zur Rechenschaftserteilung zu vergüten, sofern dem Betreuer hier kein schuldhaftes Verzögern vorzuwerfen ist.  
   −
Schließlich ist noch die Vergütung des Vertretungsbetreuers bei tatsächlicher Verhinderung wie Urlaub oder Krankheit zu benennen. Hier soll die genannte Pauschalvergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden. Soll dafür die Abwesenheit des Hauptbetreuers oder das tatsächliche Tätigwerden des Vertretungsbetreuers maßgeblich sein? Das neue Vergütungssystem scheint hauptsächlich auf den Status abzustellen. Daher sollte der gesamte Abwesenheitszeitraum dem Vertretungsbetreuer zustehen.  
+
Schließlich ist noch die Vergütung des [[Vertretungsbetreuer]]s bei tatsächlicher Verhinderung wie Urlaub oder Krankheit zu benennen. Hier soll die genannte Pauschalvergütung zwischen dem vertretenen Betreuer und dem Vertreter aufgeteilt werden. Soll dafür die Abwesenheit des Hauptbetreuers oder das tatsächliche Tätigwerden des Vertretungsbetreuers maßgeblich sein? Das neue Vergütungssystem scheint hauptsächlich auf den Status abzustellen. Daher sollte der gesamte Abwesenheitszeitraum dem Vertretungsbetreuer zustehen.  
    
[[VBVG-Rechtsprechung#Zu_.C2.A7_5_Abs._4_VBVG:_Ende_des_abrechnungsf.C3.A4higen_Zeitraums_.3F|Rechtsprechung zum Ende des Vergütungsanspruchs]]
 
[[VBVG-Rechtsprechung#Zu_.C2.A7_5_Abs._4_VBVG:_Ende_des_abrechnungsf.C3.A4higen_Zeitraums_.3F|Rechtsprechung zum Ende des Vergütungsanspruchs]]
Zeile 147: Zeile 149:  
Es war im Gesetzesentwurf des Bundesrates beabsichtigt, je abrechnungsfähige Pauschalvergütungsstunde des Berufsbetreuers drei Euro für den Ersatz von Aufwendungen zu gewähren. In der Endfassung sind die Aufwendungen in die Pauschalvergütung selbst einbezogen. Abweichende [[Aufwendungsersatz]]zahlungen sind bei pauschal vergüteten Betreuungen nicht vorgesehen, auch nicht als Ausnahmeregelung. Gegenüber dem Finanzamt bleibt der Betreuer weiterhin nachweispflichtig, wenn es bei Aufwendungen um den Nachweis der Betriebsausgaben oder den Vorsteuerabzug geht.  
 
Es war im Gesetzesentwurf des Bundesrates beabsichtigt, je abrechnungsfähige Pauschalvergütungsstunde des Berufsbetreuers drei Euro für den Ersatz von Aufwendungen zu gewähren. In der Endfassung sind die Aufwendungen in die Pauschalvergütung selbst einbezogen. Abweichende [[Aufwendungsersatz]]zahlungen sind bei pauschal vergüteten Betreuungen nicht vorgesehen, auch nicht als Ausnahmeregelung. Gegenüber dem Finanzamt bleibt der Betreuer weiterhin nachweispflichtig, wenn es bei Aufwendungen um den Nachweis der Betriebsausgaben oder den Vorsteuerabzug geht.  
 
   
 
   
−
Eine kleine, für einige Betreuer verbesserte Situation ist: Betreuer, die bislang Aufwendungsersatz für berufliche Dienste abrechnen konnten, können dies auch weiterhin tun. Hiervon sind überwiegend anwaltliche Betreuer betroffen, und zwar für einzelne Tätigkeiten, für die jeder nichtanwaltliche Betreuer einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte. Solche Tätigkeiten können weiter nach der jeweiligen Honorarordnung abgerechnet werden und schmälern die pauschale Betreuervergütung nicht.  
+
Eine kleine, für einige Betreuer verbesserte Situation ist: Betreuer, die bislang [[Aufwendungsersatz]] für berufliche Dienste abrechnen konnten, können dies auch weiterhin tun. Hiervon sind überwiegend anwaltliche Betreuer betroffen, und zwar für einzelne Tätigkeiten, für die jeder nichtanwaltliche Betreuer einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte. Solche Tätigkeiten können weiter nach der jeweiligen Honorarordnung abgerechnet werden und schmälern die pauschale Betreuervergütung nicht.  
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
Zeile 153: Zeile 155:  
'''OLG Köln BtMan 2007,38''':
 
'''OLG Köln BtMan 2007,38''':
   −
Die Kosten eines Nachsendeantrags, der auf § 1896 IV BGB beruht, sind nach § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG von der Pauschale abgegolten.
+
Die Kosten eines Nachsendeantrags, der auf § 1896 Abs. 4 BGB beruht, sind nach § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG von der Pauschale abgegolten.
    
====Abrechnungsmodalitäten ====
 
====Abrechnungsmodalitäten ====
Zeile 234: Zeile 236:  
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales_Die_Verguetung_des_Betreuers_1524911.html Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; Neuauflage 2008] [http://www.horstdeinert.de/verguetung.htm Infos hierzu ], ISBN 3898176851  
 
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales_Die_Verguetung_des_Betreuers_1524911.html Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; Neuauflage 2008] [http://www.horstdeinert.de/verguetung.htm Infos hierzu ], ISBN 3898176851  
 
**[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/mediadb/1792615/1793443/hinw-is-9783898176859.pdf Korrektur- und Aktualisierungshinweise zum o.g. Buch, Stand 1.7.08, PDF]
 
**[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/mediadb/1792615/1793443/hinw-is-9783898176859.pdf Korrektur- und Aktualisierungshinweise zum o.g. Buch, Stand 1.7.08, PDF]
 +
**[http://books.google.de/books?id=od1rl5U7C6YC&pg=PP1&dq=Deinert+Verg%C3%BCtung&ei=q4tbSdWmM4qEywTdyay_CA Leseprobe aus dem Buch (betrifft die Vorauflage 2005]
    
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3896552805/internetsevon-21 Zimmermann: Anwaltsvergütung außerhalb des RVG; 2007], ISBN 3896552805
 
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3896552805/internetsevon-21 Zimmermann: Anwaltsvergütung außerhalb des RVG; 2007], ISBN 3896552805